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   BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 (2)   

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BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 (2) (https://dejure.org/2007,1919)
BVerfG, Entscheidung vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 (2) (https://dejure.org/2007,1919)
BVerfG, Entscheidung vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 (2) (https://dejure.org/2007,1919)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 8 GG; § 113 StGB; § 32 StGB; § 223 StGB
    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur Unfriedlichkeit); Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff; Beachtung wesentlicher Förmlichkeiten; fehlende Auflösung der Versammlung; Differenzierung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch die Verurteilung wegen einer im Rahmen einer Kundgebung begangenen Straftat

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Rechtmäßigkeit der Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte aufgrund des Zurwehrsetzens gegen ...

  • Judicialis

    GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 3

  • projektwerkstatt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 Abs. 1; StGB § 113
    Gewährleistung der Versammlungsfreiheit bei Unfriedlichkeit der Versammlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtmäßige Entfernung aus einer Versammlung?

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 102
  • NVwZ 2007, 1180
  • StV 2008, 71
  • HRRS 2007 Nr. 1022
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 84, 203 ; 104, 92 ; 111, 147 ff.; BVerfGK 4, 154 ) hat das BVerfG bereits entschieden.

    Der Schutz des Grundrechts besteht unabhängig davon, ob die Versammlung anmeldepflichtig und angemeldet war (vgl. BVerfGK 4, 154 ).

    Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden - wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme - sind rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gem. § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerfGK 4, 154 ; OVG Bremen, Urteil vom 4.11.1986 - 1 BA 15/86 -, NVwZ 1987, S. 235 ; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.1988 - 1 R 169/86 -, JURIS, Rn. 31 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.3.2001 - 5 B 273/01 -, NVwZ 2001, S. 1315 ; VG Hamburg, Urteil vom 30.10.1986 - 12 VG 2442/86 -, NVwZ 1987, S. 829 ).

    Dieses Gesetz geht in seinem Anwendungsbereich als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor (vgl. BVerfGK 4, 154 ).

    Eine auf allgemeines Polizeirecht gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkt wird, scheidet auf Grund der Sperrwirkung der versammlungsgesetzlichen Regelungen aus (vgl. BVerfGK 4, 154 ).

    Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfordert, dass die Auflösungsverfügung eindeutig und nicht missverständlich formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist (vgl. BVerfGK 4, 154 ; OVG Berlin, Beschluss vom 17.12.2002 - 8 N 129.02 -, NVwZ-RR 2003, S. 896 ).

    Vor allem aber dient sie dazu, dem Teilnehmer bewusst werden zu lassen, dass der versammlungsrechtliche Schutz der Teilnahme endet (vgl. BVerfGK 4, 154 ).

    (c) Es ist auch keine anderweitige - etwa als Platzverweis intendierte - an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung mit vergleichbarem Inhalt ergangen, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob auch eine derartige Verfügung ausreichen kann (vgl. BVerfGK 4, 154 ).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92

    Personalienangabe

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
    Der Betroffene hat die Amtshandlung dann grundsätzlich hinzunehmen und kann allenfalls nachträglich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme erreichen (vgl. BVerfGE 92, 191 ).

    Eine vergleichbare Argumentation liegt der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG zugrunde, wenn die Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne dass zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung in vollem Umfang überprüft worden ist (vgl. BVerfGE 92, 191 ).

    Denn das ausnahmslose Erfordernis einer verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der jeweiligen Ausgangsmaßnahmen ist in der Rechtsprechung des BVerfG auf Erwägungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gestützt (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 92, 191 ), deren Übertragbarkeit anhand der jeweils zu beurteilenden Sanktionsnorm zu prüfen und im Falle des § 113 StGB zu verneinen ist.

    Verfassungsrechtlich ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn solche Rechtsfehler der handelnden Hoheitsträger bei der Festsetzung einer Sanktion nach § 113 StGB außer Acht bleiben, die den Besonderheiten der Situation der konkreten Diensthandlungen, etwa einer erheblichen Unübersichtlichkeit oder einer spannungsreichen Lage, geschuldet sind (vgl. dazu auch BVerfGE 92, 191 ) und in der Folge in einer fehlerhaften Beurteilung der Tatsachenlage und darauf aufbauend in einer Fehleinschätzung etwa der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme bestehen.

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
    aa) Das BVerfG hat bei der Bestimmung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewertung einer Verwaltungsmaßnahme als rechtmäßig zwischen der verwaltungsrechtlichen Durchsetzbarkeit einer Anordnung in der konkreten Handlungssituation und der nachträglichen Ahndung einer Widersetzlichkeit in der Sanktionssituation unterschieden (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

    (2) Hinsichtlich der Möglichkeit nachträglicher Ahndung entnimmt das BVerfG beispielsweise dem Art. 8 GG das Erfordernis, dass die Strafgerichte für die Weigerung, sich unverzüglich aus einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG eine Geldbuße nur dann verhängen dürfen, wenn feststeht, dass die Auflösung versammlungsrechtlich rechtmäßig war (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

    Denn das ausnahmslose Erfordernis einer verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der jeweiligen Ausgangsmaßnahmen ist in der Rechtsprechung des BVerfG auf Erwägungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gestützt (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 92, 191 ), deren Übertragbarkeit anhand der jeweils zu beurteilenden Sanktionsnorm zu prüfen und im Falle des § 113 StGB zu verneinen ist.

  • OVG Saarland, 27.10.1988 - 1 R 169/86
    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
    Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden - wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme - sind rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gem. § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerfGK 4, 154 ; OVG Bremen, Urteil vom 4.11.1986 - 1 BA 15/86 -, NVwZ 1987, S. 235 ; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.1988 - 1 R 169/86 -, JURIS, Rn. 31 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.3.2001 - 5 B 273/01 -, NVwZ 2001, S. 1315 ; VG Hamburg, Urteil vom 30.10.1986 - 12 VG 2442/86 -, NVwZ 1987, S. 829 ).

    Die Erklärung des Ausschlusses hat, wie diejenige der Auflösung (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.1988 - 1 R 169/86 -, JURIS, Rn. 32), besondere Bedeutung für die Sicherung der Versammlungsfreiheit.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 84, 203 ; 104, 92 ; 111, 147 ff.; BVerfGK 4, 154 ) hat das BVerfG bereits entschieden.

    Im Übrigen bleibt der Schutz der Versammlungsfreiheit grundsätzlich erhalten, wenn nur einzelne Demonstranten oder eine Minderheit im Verlauf der Versammlung Ausschreitungen begehen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 84, 203 ; 104, 92 ; 111, 147 ff.; BVerfGK 4, 154 ) hat das BVerfG bereits entschieden.

    a) Die vom Beschwerdeführer aus Protest gegen die Durchsuchung der "Projektwerkstatt" initiierte Veranstaltung am 11.1.2003 war eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und damit eine Versammlung (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 84, 203 ; 104, 92 ; 111, 147 ff.; BVerfGK 4, 154 ) hat das BVerfG bereits entschieden.

    Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob oder unter welchen Umständen Versammlungen unter freiem Himmel den Schutz des Art. 8 GG verlieren können, wenn sie ausschließlich die Verhinderung einer anderen Versammlung bezwecken (vgl. BVerfGE 84, 203 ; VG Berlin, Urteil vom 23.2. 2005 - 1 A 188.02 -, JURIS, Rn. 19 ff.).

  • LG Gießen, 03.05.2005 - 3 Ns 501 Js 19696/02
    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
    Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 16.3.2006 - 2 Ss 314/05 -, das Urteil des LG Gießen vom 3.5.2005 - 3 Ns 501 Js 19696/02 - und das Urteil des AG Gießen vom 15.12.2003 - 5406 Ds 501 Js 19696/02 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit er aus Anlass des Geschehens am 11.1.2003 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.

    Das Urteil des LG Gießen vom 3.5.2005 - 3 Ns 501 Js 19696/02 - und der Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 16.3.2006 - 2 Ss 314/05 - werden insoweit aufgehoben.

  • BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 durch Verurteilung zum Schadensersatz wegen Abwehr

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
    Das Gewicht der präventiven Schutzzwecke, die Gesetzgeber und Strafgerichte der Strafandrohung beimessen dürfen, ist jedoch im Falle des § 113 Abs. 1 StGB so hoch, dass auch dieser schwerwiegendere Eingriff gerechtfertigt ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97 -, NJW 2000, S. 943 ).
  • OLG Köln, 17.12.1985 - 1 Ss 318/85

    Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt - Blutentnahme

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
    Entscheidend ist, ob der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm erkennbaren Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte (vgl. BGHSt 21, 334 ; BGH, Urteil vom 23.2. 1962 - 4 StR 511/61 -, NJW 1962, S. 1020 ; KG, Urteil vom 11.5.2005 - 1 Ss 61/05 -, NStZ 2006, S. 414 ; vgl. auch die Formulierung, die Amtshandlung müsse sich "objektiv im Rahmen des Vertretbaren" gehalten haben: OLG Köln, Urteil vom 17.12.1985 - 1 Ss 318/85 -, NStZ 1986, 234 ).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

  • BGH, 23.02.1962 - 4 StR 511/61

    Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 Strafgesetzbuch (StGB) - Konkurrenz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2001 - 5 B 273/01

    Die Einkesselung friedlicher Demonstranten ist ohne vorherige Warnung unzulässig

  • KG, 11.05.2005 - 1 Ss 61/05

    Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte:

  • VG Hamburg, 30.10.1986 - 12 VG 2442/86

    Hamburger Kessel - § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO analog, Art. 8 GG,

  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 2165/96

    Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im Zusammenhang mit "Castor-Transport"

  • OVG Berlin, 17.12.2002 - 8 N 129.02

    Erstürmung des israelischen Generalkonsulates aus Anlas der Festnahme des

  • BGH, 31.03.1953 - 1 StR 670/52

    Fackelzug - § 113 StGB, objektive Bedingung der Strafbarkeit, Irrtum nur nach §

  • OVG Bremen, 04.11.1986 - 1 BA 15/86

    Platzverweis bei Sitzblockade - § 15 VersG, Spezialität gegenüber allgemeinem

  • OLG Zweibrücken, 14.12.2001 - 1 Ss 227/01

    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Strafverfahren, Festnahme, Polizei,

  • VG Berlin, 23.02.2005 - 1 A 188.02
  • VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 129.03
  • BVerwG, 14.01.1987 - 1 B 219.86

    Versammlungsrecht - Sitzblockade - Abtransport - Auflösungsverfügung

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • AG Gießen, 15.12.2003 - 5406 Ds 501 Js 19696/02
  • BGH, 09.06.2015 - 1 StR 606/14

    Notwehr (Rechtswidrigkeit des Angriffs bei hoheitlichem Handeln:

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Rechtmäßigkeit - sowohl bezüglich § 32 Abs. 2 StGB als auch § 113 Abs. 3 StGB - des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363 sowie die Nachw. bei Rönnau/Hohn in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 2, § 32 Rn. 117; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 1, § 32 Rn. 75; siehe auch BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 26 ff. bzgl. der Rechtmäßigkeit bei § 113 Abs. 3 StGB).

    c) Diese Auslegung des einfachen Gesetzesrechts mit der teilweisen Ablösung des strafrechtlichen Rechtswidrigkeitsbegriffs im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB (und § 113 Abs. 3 StGB) von der Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns nach Maßgabe der jeweils einschlägigen außerstrafrechtlichen Rechtsvorschriften ist entgegen der von Teilen der Strafrechtswissenschaft (etwa Paeffgen in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Band 2, § 113 Rn. 39 ff. mwN) vorgetragenen Kritik verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 26 ff. bzgl. der Rechtmäßigkeit bei § 113 Abs. 3 StGB).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit (im Sinne von § 32 StGB und § 113 StGB) von hoheitlichem Handeln stets in den Blick genommen, in welcher Lage sich (Polizei)Vollzugsbeamte bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit befinden (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365 f.; siehe auch BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 29 und 36).

    Selbst wenn die Vollstreckung der Abschiebeanordnung wegen des aus der Duldung folgenden Vollzugshindernisses verwaltungsvollstreckungsrechtlich nicht rechtmäßig gewesen sein sollte, schließt dies eine Bestrafung des Angeklagten wegen der durch die Messerstiche rechtswidrig verwirklichten Straftat nicht aus (vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 53 f.).

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    (1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • AG Berlin-Tiergarten, 05.10.2022 - 303 Cs 202/22

    Strafbefehlsverfahren: Strafbarkeit von Sitzblockaden der Klimaaktivisten

    "Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92, 104; BVerfGK 11, 102, 108).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 351; BVerfGK 4, 154, 158; 11, 102, 108).

  • VG Stuttgart, 18.11.2015 - 5 K 1265/14

    Rechtswidrigkeit des Einsatzes der Polizei am 30. September 2010 im Schlossgarten

    aa) Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich nach dem Versammlungsgesetz (vgl. BVerfG, [Kammer-]Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, BVerfGK 4, 154 [158] = juris Rn. 18, und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, BVerfGK 11, 102 [115] = juris Rn. 43).

    Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden - wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme - sind rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, BVerfGK 11, 102 [114] = juris Rn. 40).

  • BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit

    a) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10

    Anscheinswaffen bei politischem Straßentheater

    Einem Versammlungsteilnehmer muss hinreichend und unmissverständlich bedeutet werden, dass gerade er von der Versammlung ausgeschlossen wird, so dass ihm dadurch klar sein muss, dass er sich nicht mehr auf die Versammlungsfreiheit berufen kann und sich aus der Versammlung zu entfernen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - juris Rdnrn. 22 ff. und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - juris Rdnr. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Februar 2006 - 4 LB 10/05 - juris Rdnr. 54).

    Zum gleichen Ergebnis würde es führen, wenn die Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 und 30. April 2007 (a.a.O.), wonach ein polizeirechtlicher Platzverweis mit anschließender Ingewahrsamsnahme eines Versammlungsteilnehmers nur nach dessen Versammlungsausschluss oder nach Auflösung der Versammlung insgesamt zulässig sei, dahin zu verstehen wären, dass dies für alle räumlichen Beschränkungen einer Versammlungsteilnahme oder gar für alle sog. Minusmaßnahmen gelten soll (vgl. Schwabe a.a.O.).

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des

    (1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

    Dieser Schutz endet erst mit der eindeutigen Auflösung der Versammlung oder dem eindeutigen Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung (vgl. BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Zeitspanne von mehreren Stunden zwischen

    a) Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit gem. § 113 Abs. 3 StGB ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGK 11, 102, 109 ff.) ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehenen sog. " strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff " nicht darauf abzustellen, ob alle in dem jeweiligen in Bezug genommenen Rechtsgebiet normierten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Diensthandlung erfüllt sind, sondern ob sie formell rechtmäßig war (Fischer, aaO, § 113 Rn. 11; Eser in Schönke/Schröder StGB, 29. Aufl., § 113, Rn. 21 mwN).

    Werden entsprechende grundlegende rechtliche Anforderungen an Grundrechtseingriffe verletzt, darf der auf die Möglichkeit zur Ausübung seines Grundrechts gerichtete Widerstand des Grundrechtsträgers gegen die Diensthandlung - für den kein Anlass bestanden hätte, wenn ein verständiger Amtsträger die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Grundrechtseingriffs beachtet und ihn deshalb unterlassen hätte - nicht nach § 113 Abs. 1 StGB mit einer strafrechtlichen Sanktion geahndet werden (BVerfGK 11, 102, Rn. 35 ff.).

    Den Versammlungsteilnehmern wurde ausreichend bewusst gemacht, dass der versammlungsrechtliche Schutz der Teilnahme endet (vgl. BVerfGK 11, 102 Rn. 47).

    Da die Auflösungsverfügung als gestaltender Verwaltungsakt der Versammlung den im Versammlungsgesetz konkretisierten Schutz des Art. 8 GG nimmt und die Möglichkeit eröffnet, gegen Teilnehmer mit polizeilichen Maßnahmen vorzugehen, muss sie eindeutig und nicht missverständlich formuliert sein und für die Versammlungsbeteiligten als Betroffene klar zum Ausdruck bringen, dass die Versammlung aufgelöst ist (BVerfG, NJW 2005, 353; NVwZ 2007, 1180, 1182).

  • VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16

    Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer;

    So sind Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden, rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 17 f. und vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 40; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.11.2010 - 1 K 3643/09 -, juris Rn. 51).
  • VG Hamburg, 05.06.2018 - 17 K 1823/18

    Ingewahrsamnahme eines italienischen Staatsangehörigen im Rahmen der

    Es entspricht gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Versammlungsteilnehmer grundsätzlich keinen staatlichen Maßnahmen unterworfen werden darf, welche, wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme, seine Teilnahme an einer Versammlung beenden (vgl. etwas BVerfG, Beschl. v. 30.4.2007 - 1 BvR 1090/06 - Rn 40; VG Hamburg, Urt. v. 30.10.1986 - 12 VG 2442/86 - NVwZ 87, 829, 831 f.; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.4.2010 - 18 K 3033/09 - juris Rn 64).

    Dies schließt es aus, gegen einzelne Versammlungsteilnehmer, die, wie der Kläger, friedlich und unbewaffnet sind, auf polizeirechtlicher Grundlage vorzugehen, solange nicht die Versammlung als solche aufgelöst oder der betroffene Teilnehmer ausdrücklich von ihr ausgeschlossen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 30.4.2007, a.a.O. Rn 40).

  • BVerfG, 26.06.2014 - 1 BvR 2135/09

    Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die

  • VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Platzverweises bei einer

  • LG Aachen, 20.11.2019 - 66 Qs 59/19

    Diensthandlung, Androhung unmittelbaren Zwangs

  • BVerwG, 03.05.2019 - 6 B 149.18

    Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit; Sitzblockade; Verlegung;

  • VG Gelsenkirchen, 19.09.2017 - 17 K 5544/15

    Polizeieinsatz in Veltins-Arena gegen Schalker Ultras beim Champions League

  • AG München, 07.12.2022 - ERXXXI XIV 1281/22

    Keine Ingewahrsamnahme von Klimaaktivistinnen bei Sitzblockaden auf Münchener

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2023 - 10 LB 5/23

    Auflösungsverfügung; Identitätsfeststellung; Platzverweis; Spontanversammlung;

  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2013 - 11 LA 27/13

    Voraussetzungen für die Erteilung eines polizeirechtlichen Aufenthaltsverbotes

  • AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22

    Klimaaktivist, Straßenblockade, Nötigung, Verwerflichkeit, Versammlungsgesetz

  • VG Stuttgart, 21.07.2015 - 5 K 5066/14

    Anforderung von Polizeikosten und Widerspruchsgebühr für Vollstreckung von

  • VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1193/21

    Fahrrad-Demonstration bei Fulda darf über die Bundesautobahnen A 7 und A 66

  • VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13

    Schutz vor Störungen und Ausschreitungen Dritter

  • VG Sigmaringen, 29.11.2010 - 1 K 3643/09

    Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme vor Ausschluss aus einer Versammlung

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22

    Versammlung; Auflösung als zeitliche Beschränkung eines Protestcamps; Streitwert

  • VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1201/21

    Fahrrad-Demonstration in Kassel darf über die Bundesautobahn A 49 führen

  • OLG Karlsruhe, 02.03.2023 - 1 ORs 35 Ss 57/23

    Zufahren auf Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes als Widerstand gegen eine

  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz

  • VGH Hessen, 30.10.2020 - 2 B 2655/20

    Fahrrad-Demonstration von FridaysForFuture darf nicht auf der Autobahn A49

  • OVG Sachsen, 17.08.2016 - 3 A 64/14

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • AG Berlin-Tiergarten, 20.10.2022 - 298 Cs 167/22
  • OLG Hamm, 04.09.2008 - 3 Ss 370/08

    Notwehr; Identitätsfeststellung; Gebotensein; Verwarnung mit Strafvorbehalt;

  • VG Lüneburg, 30.07.2014 - 5 A 87/13

    Auflösung; Feststellungsinteresse; Klagebefugnis; Unterbindung; Versammlung;

  • VGH Hessen, 22.10.2020 - 2 B 2546/20

    Menschenketten gegen die Rodung des Dannenröder und Maulbacher Waldes müssen auch

  • VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2467/21

    Keine Fahrrad-Demo auf der Autobahn A5

  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 587/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - 5 Ss 203/07

    Durchsuchung der Wohnung eines Nichtbeschuldigten; Widerstand gegen

  • VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 28 L 2641/18

    Kein Kurdisches Kulturfestival an der Trabrennbahn in Dinslaken

  • LG Gießen, 09.10.2009 - 8 Ns 501 Js 15915/06

    Rechtfertigungsgründe bei sog. Feldbefreiungsaktionen

  • OLG Stuttgart, 11.07.2022 - 4 Rv 26 Ss 378/22

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tatsächliche Feststellungen

  • VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13

    Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen, insbesondere der Schaffung von

  • VG Gelsenkirchen, 23.10.2018 - 14 K 12547/17

    Auflage Fackeln Verbot Versammlung Nationalsozialismus Einschüchterung Ordnung

  • VG Regensburg, 20.07.2021 - RO 4 K 19.960

    Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts und Kostenerstattung für einen

  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2014 - 5 K 4350/13

    Verwaltungsrechtsweg bei Blockupy 2013

  • VG Berlin, 20.09.2021 - 1 K 221.21
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2015 - 3 RVs 18/15

    Anforderungen an die Begründung einer geltend gemachten Verfahrensrüge

  • VG Gelsenkirchen, 25.10.2022 - 14 K 11034/17

    Versammlung Gefahr Ausschluss Absonderung Privatgelände Verkehrsfläche

  • VG Schleswig, 04.02.2013 - 3 A 91/12

    Ingewahrsamnahme und Platzverweis für einen Versammlungsteilnehmer ohne vorherige

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2013 - 11 LA 28/13

    Platzverweise/Aufenthaltsverbot im Zusammenhang mit Demonstrationen, Vorrang des

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