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   BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07   

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BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07 (https://dejure.org/2008,2841)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.2008 - 2 BvR 578/07 (https://dejure.org/2008,2841)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 (https://dejure.org/2008,2841)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 GG; § 168 StGB; § 211 StGB; § 216 StGB; § 46 StGB; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG
    Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat; lebenslange Freiheitsstrafe; besonders verwerfliche Tat); Tötung auf Verlangen; Schuldprinzip; Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Zuordnung eines Sachverhalts zu einzelnen Grundrechten); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Mordes unter Zugrundelegung des Mordmerkmals "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" sowie unter Annahme des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht - zur Auslegung und Anwendung ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Inhalt und Auslegung des Mordmerkmals der "Befriedigung des Geschlechtstriebs"; Verfassungsmäßigkeit der absoluten Strafdrohung in § 211 Strafgesetzbuch (StGB); Ausreichende Möglichkeit der Strafgerichte im Hinblick auf die ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des Mordtatbestandes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • arthur-kreuzer.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Herausforderungen des »Kannibalen-Prozesses« - Das Bundesverfassungsgericht kann zur überfälligen Reform der Tötungsdelikte und lebenslangen Freiheitsstrafe beitragen (Prof. Dr. Arthur Kreuzer, Gießen; StV 2007, 598-608)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 295
  • NJW 2009, 1061
  • HRRS 2008 Nr. 1007
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Senatsurteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte restriktive Auslegung des Mordtatbestands gefordert.

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der verfassungsrechtliche Rahmen der Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso im Wesentlichen geklärt ist (vgl. BVerfGE 45, 187) wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich für das Strafrecht aus dem Übermaßverbot und insbesondere dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergeben (vgl. etwa BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 95, 96 ).

    a) Soweit der Beschwerdeführer die angegriffenen Entscheidungen deshalb für verfassungswidrig hält, weil sie eine bereits für sich genommen verfassungswidrige Strafrechtsnorm anwendeten, geht er zutreffend davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) die Verfassungsmäßigkeit des Mordtatbestands jedenfalls hinsichtlich der Mordmerkmale Heimtücke und Verdeckung einer Straftat festgestellt, zu den auf seinen Fall angewendeten Mordmerkmalen der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Ermöglichung einer Straftat jedoch keine abschließende verfassungsrechtliche Bewertung vorgenommen hat.

    Er setzt dies auch in Beziehung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187).

    Die absolute Androhung einer bestimmten Strafe ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfGE 45, 187 ).

    Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nur dann verhältnismäßig, wenn der zu Grunde liegenden Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit anhaftet (BVerfGE 45, 187 ).

    Die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass eine nicht in diesem Sinne besonders verwerfliche Tat auch nicht zu einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe auf der Grundlage des § 211 StGB führt, ist eine Frage der Auslegung der Strafgesetze und obliegt daher den zuständigen Strafgerichten (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft jedoch, ob den Strafgerichten nach dem Gesetz hierfür ein hinreichender Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Zweck-Mittel-Relation und Gefährlichkeit sind Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber von Verfassungs wegen bei der Abgrenzung von Mord und Totschlag heranziehen darf, sofern nur sichergestellt ist, dass Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    In Betracht kommen ferner Strafmilderungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 21, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Satz 2) oder des Jugendgerichtsgesetzes (§ 106 Abs. 1; vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Solche Unterschiede sind hier gegeben; denn die Tötung eines Menschen unter Verwirklichung eines Mordmerkmals hebt sich unter dem Gesichtspunkt der Tatschwere und der Täterschuld wesentlich von anderen Fällen der vorsätzlichen Tötung ab (vgl. bereits BVerfGE 45, 187 ), zumal von denjenigen, bei denen eine Gesamtwürdigung einschließlich der für den Täter sprechenden Umstände gerade nicht zur Annahme eines besonders schweren Falls führt und sich diese Umstände - hierauf zielt die Argumentation des Beschwerdeführers offenbar ab - insoweit gerade auswirken.

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der verfassungsrechtliche Rahmen der Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso im Wesentlichen geklärt ist (vgl. BVerfGE 45, 187) wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich für das Strafrecht aus dem Übermaßverbot und insbesondere dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergeben (vgl. etwa BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 95, 96 ).

    a) Nach dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip entnimmt (BVerfGE 9, 167 ; 86, 288 ; 95, 96 ), kann der Einzelne nur bei Vorliegen individueller Schuld strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

    Es prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend und den einfachrechtlichen Vorgaben entsprechend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der verfassungsrechtliche Rahmen der Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso im Wesentlichen geklärt ist (vgl. BVerfGE 45, 187) wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich für das Strafrecht aus dem Übermaßverbot und insbesondere dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergeben (vgl. etwa BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 95, 96 ).

    Darüber hinaus erfordert er, dass Tatbestand und Rechtsfolge gemessen an der Idee der Gerechtigkeit sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen (vgl. bereits BVerfGE 25, 269 ; 50, 205 ).

    In dieser Ausprägung deckt sich das Schuldprinzip mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ) beziehungsweise stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots, insbesondere der Angemessenheitskontrolle, für den Bereich strafrechtlicher Sanktionen dar (vgl. auch Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 192 ff.).

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 21, § 49 StGB oder nach § 17 Satz 2 StGB seien nicht gegeben, und eine Milderung nach der außergesetzlichen Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 105 ff.) komme auch nicht in Betracht, weil die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe insgesamt tat- und schuldangemessen sei.

    Es ist jedenfalls nicht im Voraus ersichtlich, dass auch bei vollständiger Ausschöpfung dieser Mittel Fallkonstellationen verblieben, in denen eine verfassungsgemäße Bestrafung nur unter Heranziehung der vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs für das Merkmal der Heimtücke entwickelten "Rechtsfolgenlösung' (BGHSt 30, 105) zu erreichen wäre.

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Diese ist nach verbreiteter Meinung im Falle der Mordmerkmale der ersten Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB, zu denen das Merkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs gehört, ebenso wie im Falle des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht bislang hinreichend gewährleistet (vgl. zu den Mordmerkmalen der ersten Gruppe Krey/Heinrich, Strafrecht BT I, 13. Aufl., 2005, § 1 Rn. 56 m.w.N., zum Merkmal der Habgier BGH, Urteil vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96 -, NStZ 1997, S. 182 - und zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe BVerfGE 54, 100 ; zum Merkmal der Ermöglichungsabsicht vgl. Jähnke, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., 5. Bd., § 211 Rn. 9, 12 m.w.N. ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde - neben der Frage, ob die Rechtsanwendung gegen das Willkürverbot verstößt - nur, ob die gegen den Beschwerdeführer verhängte lebenslange Freiheitsstrafe von Verfassungs wegen schuldangemessen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 54, 100 ).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    a) Nach dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip entnimmt (BVerfGE 9, 167 ; 86, 288 ; 95, 96 ), kann der Einzelne nur bei Vorliegen individueller Schuld strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

    Denn das verfassungsrechtliche Schuldprinzip verlangt nicht, dass der Tatrichter in einem Fall der verfassungsrechtlich zulässigen absoluten Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in einer Weise erörtert und darstellt, die den von der Rechtsprechung für den Normalfall der Ausfüllung eines weiten Strafrahmens entwickelten Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Strafzumessungserwägungen nach § 46 StGB in Verbindung mit § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO entspräche (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der verfassungsrechtliche Rahmen der Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso im Wesentlichen geklärt ist (vgl. BVerfGE 45, 187) wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich für das Strafrecht aus dem Übermaßverbot und insbesondere dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergeben (vgl. etwa BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 95, 96 ).

    In dieser Ausprägung deckt sich das Schuldprinzip mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ) beziehungsweise stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots, insbesondere der Angemessenheitskontrolle, für den Bereich strafrechtlicher Sanktionen dar (vgl. auch Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 192 ff.).

  • BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96

    Indirekte Sterbehilfe

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Diese ist nach verbreiteter Meinung im Falle der Mordmerkmale der ersten Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB, zu denen das Merkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs gehört, ebenso wie im Falle des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht bislang hinreichend gewährleistet (vgl. zu den Mordmerkmalen der ersten Gruppe Krey/Heinrich, Strafrecht BT I, 13. Aufl., 2005, § 1 Rn. 56 m.w.N., zum Merkmal der Habgier BGH, Urteil vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96 -, NStZ 1997, S. 182 - und zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe BVerfGE 54, 100 ; zum Merkmal der Ermöglichungsabsicht vgl. Jähnke, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., 5. Bd., § 211 Rn. 9, 12 m.w.N. ).
  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Denn ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nur vor, wenn keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfGE 55, 72 ; 84, 197 ; 99, 129 ).
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Die besondere Verwerflichkeit kann hier zwar nicht in dem vom Täter verfolgten Zweck an sich gesehen werden, wohl aber in der Relation von Zweck und Mittel, also darin, dass der Täter - in den Worten des Bundesgerichtshofs - "das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet' (Urteil vom 17.09.1963 - 1 StR 301/63 -, NJW 1963, S. 2236 ; ebenso das gegen den Beschwerdeführer ergangene Revisionsurteil vom 22. April 2005, S. 11).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

  • BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92

    Verfassungswidrige Beweiswürdigung - Schweigerecht des Angeklagten

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BGH, 21.02.2018 - 5 StR 267/17

    LKA-Beamter wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

    Eine Anwendung der insofern aufgestellten Grundsätze auch auf die hier erfüllten Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Ermöglichungsabsicht ist weder von Verfassungs wegen (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1062 ff.) noch einfachgesetzlich geboten (ebenso zur Habgier BGH, Urteil vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301, 304).

    In einem solchen Fall ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann unverhältnismäßig, wenn der (konkreten) Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit nicht anhaftet (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1063).

  • BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15

    Verurteilung eines LKA-Beamten wegen Mordes aufgehoben

    Eine Anwendung der insofern aufgestellten Grundsätze auch auf die hier erfüllten Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Ermöglichungsabsicht ist von Verfassungs wegen nicht ohne Weiteres geboten (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1062 ff.).

    Dabei erwächst der gesteigerte Unwert der Tat aus dem groben Missverhältnis von Mittel und Zweck, indem der Täter das Leben eines anderen Menschen der Befriedigung eigener Geschlechtslust unterordnet (BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 86; BVerfG, NJW 2009, 1061, 1063).

  • BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 01.06.2015 - 2 BvR 67/15

    Verfassungswidrige Bemessung der Tagessatzhöhe (Gebot schuldangemessenen

    Das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist dabei erst geboten, wenn Fehler sichtbar werden, die auf eine grundlegende Verkennung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken hindeuten oder sich die Strafzumessung so sehr davon entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 95, 96 ; BVerfGK 14, 295 ).
  • BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich

    Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt betont, dass der Schutz, den der Beschuldigte durch den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit genieße, auch nicht dadurch entwertet werden dürfe, dass er befürchten müsse, sein Schweigen werde später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet (unter Verweis auf BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus seinem Schweigen im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18

    Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis;

    Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, NJW 2009, 1061, Rn. 28;.

    Die damit zu konstatierende absolute Androhung einer bestimmten Strafe ist jedoch nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfG, B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 - NJW 2009, 1061, Rn. 29).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 55/23

    Abhängige Beschäftigung; Bauhelfer; Beitragshinterziehung; Betriebsprüfung;

    Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, NJW 2009, 1061, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 7 C 6/12 - NVwZ 2014, 939).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19

    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen Vereinsfußballspieler;

    Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, NJW 2009, 1061, Rn. 28;BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 7 C 6/12 - NVwZ 2014, 939).

    Die damit zu konstatierende absolute Androhung einer bestimmten Strafe ist jedoch nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfG, B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 - NJW 2009, 1061, Rn. 29).

  • LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08

    Vorlagebeschluss; Richtervorlage; konkrete Normenkontrolle; Schuldprinzip;

    Bereits die angedrohte Strafe hat daher in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters zu stehen; die verhängte Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen (BVerfGE 45, 187, 260; BVerfG Beschluss v. 07.10.2008 2 BvR 578/07 - zitiert nach Juris).

    Dem Richter muss von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleiben, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen, ihm muss hierfür ein hinreichender Spielraum verbleiben (BVerfG Beschluss v. 07.10.2008 2 BvR 578/07 - zitiert nach Juris; BVerfGE 105, 135, 154), er darf also nicht durch das Gesetz gezwungen sein, eine Strafe zu verhängen, die nach seiner aufgrund der getroffenen Feststellungen gewonnenen Überzeugung der Schuld des Täters nicht angemessen wäre (BVerfGE 54, 100, 109; BVerfGE 105, 135, 154).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2021 - L 2 BA 26/21

    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen formal als Amateur

    Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, NJW 2009, 1061, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 7 C 6/12 - NVwZ 2014, 939).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 - L 2 BA 47/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2020 - L 2 BA 96/19
  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1350/08

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Gewerbsmäßigkeit;

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 168/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen

  • LG Ravensburg, 25.01.2016 - 2 Ns 41 Js 10390/14

    Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

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