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   BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07   

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BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07 (https://dejure.org/2007,4727)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2007 - 3 StR 410/07 (https://dejure.org/2007,4727)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07 (https://dejure.org/2007,4727)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der erneuten Vernehmung eines Zeugen im laufenden Verfahren

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 6; ; StPO § 349 Abs. 4; ; GVG § 171 b; ; GVG § 174 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 169 § 174 Abs. 1
    Neuer Ausschließungsbeschluss bei nochmaliger Zeugenvernehmung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 476
  • StV 2008, 126
  • HRRS 2008 Nr. 15
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07
    Auch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich (BGH NStZ 1992, 447 m. w. N.).

    Die Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses kann zwar ausnahmsweise entfallen, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebende Interessenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447).

  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers

    bb) Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, da es sich um schriftliches, situativ häufig nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498, 499; Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 StR 578/08; LR/Becker, 27. Aufl., § 243 Rn. 82, 85; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Eschelbach, ZAP (2014), Fach 22, S. 711, 720).

    Derartige in der Hauptverhandlung verlesene Einlassungen sind nur bedingt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich, weil es sich faktisch nicht um eine mündlich abgegebene Sachäußerung handelt, aus der ein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden könnte (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Dotter, FS für Fezer, 2008, S. 997, 103 f.).

  • BGH, 21.12.2022 - KRB 54/22

    Beweiswürdigung bei kartellrechtlichem Haftungsrisiko

    Dennoch ist die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Betroffenen durch einen Vertreter, die dem gesetzlichen Leitbild widerstreitet, per se zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, NStZ 2004, 163 [juris Rn. 4]; vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476 [juris Rn. 6]; vom 29. Dezember 2014 - 2 StR 29/14, NStZ 2015, 418 Rn. 12).

    In Anbetracht der vorliegenden Verfahrensumstände war das Oberlandesgericht gehalten, den erheblich eingeschränkten Beweiswert der Angaben des Betroffenen erkennbar in den Blick zu nehmen (vgl. etwa BGH, NStZ 2008, 476 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, NJW 2015, 360 Rn. 9; Urteil vom 8. Juni 2016 - 5 StR 570/15, juris Rn. 9; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 243 Rn. 82 u. 85).

  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten

    Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; Urteile vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11; vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, BGHSt 60, 50 Rn. 9; vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 17; vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NJW 2003, 2692, 2693; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 200; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Miebach, NStZ 2019, 318, 322).
  • BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08

    Ausschließung der Öffentlichkeit (Gerichtsbeschluss; Anordnung des Vorsitzenden;

    Denn wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (BGH StV 2008, 126f.).

    Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des BGH anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (BGH StV 2008, 126, 127; BGH NStZ 1992, 447).

  • BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21

    Unzulässige Würdigung des vollständigen Schweigens des Angeklagten

    Dabei hat das Landgericht nicht nur - was als solches grundsätzlich keinen revisionsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 5 StR 411/20, juris; Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21) - im Rahmen einer inhaltlichen Würdigung der Einlassung darauf abgestellt, dass diese in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nahezu abgeschlossenen Beweisaufnahme in Form einer schriftlich ausformulierten Verteidigererklärung abgegeben worden ist und die Angeklagte Nachfragen des Gerichts nicht zugelassen hat, weshalb Unstimmigkeiten und Details nicht hat nachgegangen werden können.
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines

    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

    Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (vgl. BGH StV 2008, 126, 127; NStZ 1992, 447).

  • LG Kleve, 09.10.2023 - 110 KLs 22/23
    Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, da es sich um schriftliches, situativ häufig nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498, 499; Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 StR 578/08; LR/Becker, 27. Aufl., § 243 Rn. 82, 85; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Eschelbach, ZAP (2014), Fach 22, S. 711, 720).

    Derartige in der Hauptverhandlung verlesene Einlassungen sind nur bedingt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich, weil es sich faktisch nicht um eine mündlich abgegebene Sachäußerung handelt, aus der ein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden könnte (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Detter, FS für Fezer, 2008, S. 997, 103 f.).

  • BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12

    Rechtsfehlerhafte Annahme des Verhinderungsfalls des ordentlichen Vorsitzenden;

    Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme für Fälle, in denen dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsgrund maßgebliche Interessenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (vgl. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, StV 2008, 126; BGH, Urteil vom 15. April 1992 - 2 StR 574/91, NStZ 1992, 447), liegt nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. September 2010, das keine Ladung des Zeugen zu einem weiteren Termin und auch sonst keinen Hinweis auf eine sofortige Rücknahme der Entlassung enthält, nicht vor.
  • OLG Hamm, 01.06.2021 - 5 RVs 33/21

    Anforderungen an freisprechendes Berufungsurteil; Unzulässigkeit wortwörtlicher

    Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, da es sich um schriftliches, situativ häufig nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt (vgl. BGH Urteil vom 24.04.2003 - 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498 (499); BGH, Beschluss vom 30.10.2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476 (477); BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - 5 StR 578/08; Löwe/Rosenberg/Becker, 27. Aufl., StPO § 243 Rn. 82, 85; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl. 2019, StPO § 243 Rn. 91).

    Derartige in der Hauptverhandlung verlesene Einlassungen sind nur bedingt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich, weil es sich faktisch nicht um eine mündlich abgegebene Sachäußerung handelt, aus der ein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden könnte (BGH Beschluss vom 30.10.2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476 (477)).

  • BGH, 09.05.2018 - 2 StR 543/17

    Zeugenvernehmung einer Nebenklägerin in der Hauptverhandlung unter Ausschluss der

    Ist wie hier eine Vernehmung abgeschlossen und die Zeugin entlassen worden, so ist dann, wenn sie nach zwischenzeitlich durchgeführter weiterer Beweisaufnahme nochmals vernommen werden soll, für den Ausschluss der Öffentlichkeit grundsätzlich ein neuer Beschluss erforderlich (vgl. BGH StV 2008, 126, 127; NStZ 1992, 447).
  • BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08

    Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz;

  • LG Aurich, 25.10.2018 - 11 KLs 18/18
  • BGH, 08.06.2016 - 5 StR 570/15

    Lückenhafte Beweiswürdigung beim Freispruch vom Vorwurf des (schweren) sexuellen

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 1 Ks 20/15

    Verona Pooths Ex-Bodyguard zu 13 Jahren Haft verurteilt

  • OLG Stuttgart, 17.05.2021 - 1 Rv 26 Ss 334/21

    Differenzierung zwischen Verteidigererklärung und Einlassung des Angeklagten

  • LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
  • LG Aurich, 28.07.2020 - 11 KLs 21/18

    Besonders schwere räuberische Erpressung

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