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   BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06   

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BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06 (https://dejure.org/2007,5677)
BVerfG, Entscheidung vom 04.12.2007 - 2 BvR 38/06 (https://dejure.org/2007,5677)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 (https://dejure.org/2007,5677)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 25 GG; § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 316 StGB; § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB; § 46 Abs. 2 StGB; § 153c StPO; Art. 54 SDÜ
    Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Deutschland - Schweiz; fahrlässige Trunkenheit im Verkehr; allgemeine Regeln des Völkerrechts); Verhältnismäßigkeit (zwingende Anrechnung; Berücksichtigung bei der Strafzumessung; Absehen von Verfolgung nach § 153c StPO)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Grundsatz "ne bis in idem" mit zwischenstaatlicher Geltung keine allgemeine Regel des Völkerrechts iSd Art 25 Abs 1 GG - Beschränkung des Doppelbestrafungsverbots auf Erstverurteilung durch deutsche Gerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Doppelbestrafungsverbot mit grenzüberschreitender Wirkung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 7
  • HRRS 2008 Nr. 378
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
    Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz ne bis in idem gilt allerdings nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 75, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 3028/95 -, juris, Abs.-Nr. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2001 - 2 BvR 1973/00 -, unveröffentlicht; stRspr).

    b) aa) In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Senatsbeschluss vom 31. März 1987 entschieden, dass ein Grundsatz ne bis in idem mit grenzüberschreitender Wirkung keine allgemeine Regel des Völkerrechts sei (vgl. BVerfGE 75, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies zum einen damit begründet, dass keines der beleuchteten universell oder regional geltenden völkerrechtlichen Menschenrechtsinstrumente den Grundsatz ne bis in idem auf vorangegangene Strafverfahren in einem anderen Staat ausdehne (vgl. BVerfGE 75, 1 ).

    Dies gelte insbesondere für den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534 ff.) und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686 ff.), und zwar auch dann, wenn deren 7. Zusatzprotokoll vom 22. November 1984 in Kraft getreten sei, weil dessen Art. 4 Abs. 1 das Verbot des ne bis in idem auf Doppelverurteilungen im selben Vertragsstaat beschränke (vgl. BVerfGE 75, 1 ).

    Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung darauf verwiesen, dass es zwar eine zunehmende Tendenz staatlicher Gesetzgebung zur Berücksichtigung einer im Ausland festgesetzten Strafe gebe, Auslandsstrafen aber keineswegs durchgängig als Verfahrenshindernis angesehen würden, sondern teils lediglich im Rahmen der Strafzumessung - sei es als Strafmilderungsgrund, sei es im Wege der Anrechnung einer bereits vollstreckten Auslandsstrafe - Berücksichtigung fänden (vgl. BVerfGE 75, 1 ).

    Dabei fehle selbst dem weniger weit gehenden Grundsatz der zwingenden Berücksichtigung einer wegen derselben Tat verbüßten Auslandsstrafe die für eine allgemeine Regel des Völkerrechts erforderliche weltweite Breite (vgl. BVerfGE 75, 1 ).

    Deren am 1. November 1988 in Kraft getretenes 7. Zusatzprotokoll (vgl. Paeffgen, in: Systematischer Kommentar, StPO, Stand: Februar 2007, EMRK, Einleitung Rn. 35) schützt in Art. 4 Abs. 1 nur vor erneuter Strafverfolgung durch den gleichen Staat und entfaltet - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss aus dem Jahre 1987 entschieden hat (BVerfGE 75, 1 ) - keine Wirkung zwischen den Vertragsstaaten (vgl. Paeffgen, in: Systematischer Kommentar, StPO, Stand: August 2005, EMRK, Annex zu Art. 7 Rn. 24 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
    Strafverfolgung und Straferkenntnis müssen zur Erreichung anerkannter Strafzwecke geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 92, 277 ).

    Er deckt sich insoweit in seinen staatliches Strafen begrenzenden Wirkungen mit dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldprinzip (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 92, 277 ), das in seiner Ausprägung als Gebot schuldangemessenen Strafens verlangt, dass die Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigt und in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters steht (BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 27, 18 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 54, 100 ; stRspr).

    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete ihn lediglich, sicherzustellen, dass die einen Täter treffenden Folgen einer strafbaren Handlung - zu denen auch die Wirkung eines ausländischen Strafverfahrens und eine etwaige Verurteilung im Ausland zählen - zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und der individuellen Schuld insgesamt noch in einem gerechten Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 92, 277 ).

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03

    Völkerrechtliche Notstandseinrede

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2610 ; stRspr).

    Dagegen bezieht sich Art. 25 GG nicht auf Völkervertragsrecht, das mangels allgemeiner Geltung grundsätzlich nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2610 ; stRspr).

    Wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten sind an die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2610 ).

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
    Er deckt sich insoweit in seinen staatliches Strafen begrenzenden Wirkungen mit dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldprinzip (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 92, 277 ), das in seiner Ausprägung als Gebot schuldangemessenen Strafens verlangt, dass die Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigt und in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters steht (BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 27, 18 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 54, 100 ; stRspr).

    Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; 74, 102 ; stRspr).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
    Er deckt sich insoweit in seinen staatliches Strafen begrenzenden Wirkungen mit dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldprinzip (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 92, 277 ), das in seiner Ausprägung als Gebot schuldangemessenen Strafens verlangt, dass die Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigt und in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters steht (BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 27, 18 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 54, 100 ; stRspr).

    Spezialprävention ist ein legitimer Strafzweck (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1895/05 -, EuGRZ 2007, S. 64 ).

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05

    Keine Strafe ohne Schuld; Kindesentziehung (Dauerdelikt; Zäsurwirkung einer

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
    Unverhältnismäßig wären Strafverfolgung und Straferkenntnis insbesondere dann, wenn feststünde, dass durch die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften keiner der gesetzlich anerkannten Strafzwecke mehr zu erreichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1895/05 -, EuGRZ 2007, S. 64 ).

    Spezialprävention ist ein legitimer Strafzweck (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1895/05 -, EuGRZ 2007, S. 64 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
    Einer der zentralen Strafzwecke ist der gerechte Schuldausgleich (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 109, 133 ).

    Spezialprävention ist ein legitimer Strafzweck (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1895/05 -, EuGRZ 2007, S. 64 ).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
    Die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht setzt eine ausreichende Staatenpraxis voraus, d.h. eine dauernde und einheitliche Übung unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung, die getragen wird von der Überzeugung, im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder des Notwendigen zu handeln (opinio iuris sive necessitatis, vgl. BVerfGE 95, 96 ; 96, 68 ; 109, 13 ; 109, 38 ; stRspr).

    Deshalb prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte, sondern nur, ob der Strafausspruch spezifisches Verfassungsrecht verletzt (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
    Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz ne bis in idem gilt allerdings nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 75, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 3028/95 -, juris, Abs.-Nr. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2001 - 2 BvR 1973/00 -, unveröffentlicht; stRspr).

    Eine inhaltliche Änderung, gar eine Ausweitung des Grundsatzes, war durch die Aufnahme in das Grundgesetz nicht beabsichtigt (vgl. BVerfGE 3, 248 ).

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
    Im Strafprozess schafft dieses Prozessgrundrecht (vgl. BVerfGE 56, 22 ) ein die Einstellung des neuerlichen Strafverfahrens wegen Strafklageverbrauchs gebietendes Verfahrenshindernis (vgl. Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, Einleitung, Rn. 170; Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 206a Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Einleitung, Rn. 145 u. 171).

    Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz ne bis in idem gilt allerdings nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 75, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 3028/95 -, juris, Abs.-Nr. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2001 - 2 BvR 1973/00 -, unveröffentlicht; stRspr).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • OLG Karlsruhe, 09.05.1985 - 4 Ss 63/85

    Trunkenheitsfahrt; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts; Straftat im Ausland

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BGH, 07.02.1990 - 2 StR 601/89

    Straftat im Ausland - Inländisches Ermittlungsverfahren - Strafe - Anrechnung

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • VerfGH Bayern, 11.02.1963 - 57-VI-62
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 3028/95

    Ne bis in idem bei Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten in Deutschland

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60

    Ne bis in idem im innerdeutschen Rechtshilfeverkehr

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • OLG Frankfurt, 19.02.1997 - 2 Ausl I 44/96
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Er gewährt dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    (2) Auch aus Entstehungsgeschichte und Zweckrichtung ergibt sich, dass Art. 103 Abs. 3 GG über seinen Wortlaut hinaus nicht allein vor einer Verurteilung, sondern auch bereits vor allen Maßnahmen schützt, deren Zweck die mögliche Verurteilung ist (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 23, 191 ; 65, 377 ; 162, 358 ; BVerfGK 4, 49 ; 13, 7 ).

    Strafprozessrechtlich stellt Art. 103 Abs. 3 GG deshalb ein Verfahrenshindernis dar, das als solches bereits der erneuten Einleitung eines Strafverfahrens entgegensteht (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ).

    (4) Der Schutz des Art. 103 Abs. 3 GG wird dabei allein durch Strafurteile deutscher Gerichte ausgelöst (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 75, 1 ; BVerfGK 13, 7 ; 19, 265 ).

    Bei transnationalen Konstellationen ist darauf abzustellen, inwieweit aufgrund des Völker- oder des Unionsrechts die Mehrfachverfolgung ausgeschlossen ist (vgl. insoweit etwa BVerfGK 13, 7 ; 19, 265 ).

  • BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 148/11

    Doppelbestrafungsverbot (europäisches, transnationales); gesetzlicher Richter;

    Denn nach dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2007 (BVerfGK 13, 7 ; zuvor bereits BVerfGE 75, 1 ) ist eine solche allgemeine Regel des Völkerrechts, wie sie der Beschwerdeführer annimmt, gegenwärtig nicht feststellbar.

    Der Beschwerdeführer hätte insofern darlegen müssen, dass seit dieser Entscheidung, die auch Art. 54 SDÜ einbezogen hat (BVerfGK 13, 7 ), Entwicklungen stattgefunden hätten, die zur Annahme einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG geführt hätten.

    Hierzu sind Ausführungen seitens des Beschwerdeführers unterblieben; insbesondere fehlt es an Ausführungen zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht (vgl. BVerfGK 13, 7 m.w.N.).

    Art. 103 Abs. 3 GG gilt für das Verhältnis zwischen deutschen Gerichten, das heißt die Norm setzt eine Entscheidung durch ein deutsches Gericht voraus (stRspr, BVerfGE 12, 62 ; 75, 1 ; BVerfGK 13, 7 ).

    Ebenso gilt das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention - das die Bundesrepublik Deutschland ohnehin nicht ratifiziert hat - allein für innerstaatliche Aburteilungen (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 28. Juni 2001, Beschwerde-Nr. 56811/00, Amrollahi ./. Dänemark, § 1; s. auch bereits Europäische Kommission für Menschenrechte, Entscheidung vom 21. Oktober 1993, Beschwerde-Nr. 17265/90, Baragiola ./. Schweiz, § 3; BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 13, 7 ; Kadelbach, in: Grote/Marauhn, a.a.O., Kap. 29 Rn. 22; Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 4 ZP VII Rn. 6).

  • OLG Zweibrücken, 29.06.2021 - 1 OWi 2 SsBs 40/21

    Führen eines E-Scooters unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain

    § 24a StVG beinhaltet ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris Rn. 25), welches primär die Sicherheit des Straßenverkehrs zum Schutzzweck hat und sekundär durch den hierdurch erreichten Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern auch individualschützende Wirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06, juris Rn. 42; BeckOK StVR/Scholz, 11. Ed. 15.4.2021, StVG § 24a Rn. 1).
  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    (1) Der grundrechtliche Schutz vor erneuter Verfolgung und Bestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG; ?ne bis in idem?) gilt nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 1961 - 2 BvL 17/60, BVerfGE 12, 62, 66; vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86, BVerfGE 75, 1, 15 f. und vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06, BVerfGK 13, 7, 11); in diesem Sinne ?erledigt? auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenso wie die Ablehnung einer solchen Maßregel die einer im Sicherungsverfahren gestellten Antragsschrift, die einer Anklage gleichsteht, zugrundeliegende Tat (§ 414 Abs. 2 Satz 1, 4 StPO; BGH, Urteil vom 29. April 1958 - 1 StR 68/58, BGHSt 11, 319, 322).

    (2) Im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr außerhalb der Europäischen Union ist der Grundsatz des Strafklageverbrauchs hingegen bislang nicht anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06, BVerfGK 13, 7, 17 ff.).

    Es existiert auch keine die deutsche Rechtsprechung gemäß Art. 25 Satz 1 GG bindende allgemeine Regel des Völkerrechts, dass niemand wegen desselben Sachverhalts, dessentwegen er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, von einem anderen Staat, dessen Strafgewalt ebenfalls gegeben ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06, BVerfGK 13, 7, 13 ff.; BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 340; S/S-Eser/Weißer, StGB, 30. Aufl., vor §§ 3-9 Rn. 34).

    Es ist möglich, dass die Strafzwecke des bundesdeutschen Strafrechts durch die ausländische Verurteilung nicht oder nicht vollständig abgegolten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06, BVerfGK 13, 7, 22 f.).

    Dem ist der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB nachgekommen, der die Anrechnung vollstreckter Auslandsstrafen auf eine neu im Inland verhängte Strafe zwingend vorschreibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 u.a., BVerfGE 92, 277, 327 und vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06, BVerfGK 13, 7, 22 f.), wobei das Gericht den Anrechnungsmaßstab nach seinem Ermessen bestimmt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

  • OVG Bremen, 30.09.2020 - 2 LC 166/20

    Ausländerrecht; Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung - Abschiebungsandrohung;

    Ein entsprechendes Verbot ergibt sich auch nicht aus einer allgemeinen Regel des Völkerrechts nach Art. 25 GG (vgl. ausführlich BVerfG, Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 38/06, juris Rn. 21 - 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20

    Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung;

    Im Übrigen ist das ohnehin deshalb ausgeschlossen, weil das völkerrechtliche Verbot der Doppelbestrafung auf die Strafverfolgung in demselben Staat beschränkt ist, etwa in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 (Schomburg/Wahl, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, Art. 54 SDÜ Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 27), auf den sich die Antragsgegnerin schon mangels Ratifikation nicht berufen kann (aktueller Ratifikationsstand im Internetportal des Europarats - Vertragsbüro - https://www.coe.int/de/web/conventions unter "Gesamtverzeichnis" / Nr. 117), und in Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) vom 19. Dezember 1966 (Schomburg/Wahl, a.a.O., Art. 54 SDÜ Rn. 4; Schabas, Nowak's CCPR Commentary, 3. Auflage 2019, Art. 14 CCPR Rn. 138 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, juris Rn. 59).

    Aus Völkergewohnheitsrecht ergibt sich ebenfalls kein grenzüberschreitendes Verbot der Doppelbestrafung in mehreren Staaten (BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, juris Rn. 40 und 79, und vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 21).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 1 Ausl 218/15

    Rechtshilfeersuchen eines türkischen Gerichts: Vernehmung einer in der Türkei

    Eine umfassende Geltung des Grundsatzes ne bis in idem war bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht anerkannt; vielmehr bezog sich dieser Grundsatz ausschließlich auf innerstaatliche Sachverhalte (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007, 2 BvR 38/06, juris Rn. 11f.).

    Eine entsprechende Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG ist auch heute nicht feststellbar (BVerfGE 75, 1, juris Rn. 59; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007, 2 BvR 38/06, juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011, 2 BvR 148/11, juris Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. März 2014, 2 Ws 98/14, juris Rn. 26; Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., Art. 54 SDÜ, Rn. 3).

    Vielmehr sehen Staaten gerade die Ausgestaltung und Ausübung ihrer Strafgewalt als wesentliches souveränes Recht an (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007, 2 BvR 38/06, juris Rn. 30).

  • OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14

    Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer von

    Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz "ne bis in idem" gilt allerdings nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (vgl. BVerfGE 75, 1, 15 f.; BVerfG StraFo 2008, 151, Rdn. 16 ff. nach juris; NJW 2012, 1202 Rdn. 32 nach juris).

    Eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG, nach der niemand wegen desselben Sachverhalts, dessentwegen er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, von einem anderen Staat, dessen Strafgewalt ebenfalls gegeben ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf, ist nämlich nicht feststellbar (vgl. ausführlich BVerfG StraFo 2008, 151, Rdn. 21 ff. nach juris; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2012, 1202 Rdn. 31 nach juris; Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Vor §§ 3-7 Rdn. 65).

  • VG Aachen, 21.01.2020 - 6 L 1332/19

    Asyl; Türkei; organisierter Drogenhandel; nebis in idem; Doppelbestrafung

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 148/11 -, juris Rn. 32 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 15 ff.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 148/11 -, juris Rn. 33 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 21 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. April .2008 - 18 B 350/08 -, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 1 Ausl 218/15 -, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 2013 - 2 Ausl A 87/13 -, juris Rn. 11.

  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 2 AuslA 87/13

    Doppelbestrafungsverbot mit grenzüberschreitender Wirkung

    Das Doppelbestrafungsverbot mit grenzüberschreitender Wirkung ist nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts (vgl. BVerfG vom 04.12.2007 - 2 BvR 38/06) und gilt im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nur für Länder, die dem Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh unterfallen.

    11 Das Doppelbestrafungsverbot mit grenzüberschreitender Wirkung ist auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts (BVerfG vom 04.12.2007 - 2 BvR 38/06), so dass die bulgarische Aburteilung auch aus diesem Grund nicht als Verfolgungshindernis zu behandeln ist.

  • OLG Hamm, 19.01.2016 - 2 Ausl 168/15

    Im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina gilt kein grenzüberschreitendes Verbot der

  • LG Dortmund, 06.04.2011 - 37 Ks 1/10
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