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   BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08   

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BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08 (https://dejure.org/2008,6426)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2008 - 3 StR 516/08 (https://dejure.org/2008,6426)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 3 StR 516/08 (https://dejure.org/2008,6426)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 282
  • NStZ-RR 2010, 136
  • StV 2009, 454
  • HRRS 2009 Nr. 161
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.11.2008 - 3 StR 390/08

    Verlesung eines richterlichen Protokolls (Verteidigererklärung;

    Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08
    Wenn sich der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann - unnötigerweise - vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, so ändert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit mündlich geäußert und das Gericht den Inhalt dieser Äußerung in den Urteilsgründen festzustellen hat (BGH, Beschl. vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08).
  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

    Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08
    Ein Freibeweis darüber, dass die Einlassung des Angeklagten einen anderen Inhalt hatte, als er im Urteil festgestellt wurde, ist nicht zulässig (vgl. - zum Inhalt einer Zeugenaussage - BGHSt 21, 149, 151).
  • BGH, 27.09.2017 - 4 StR 142/17

    Betrug (Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers: Verhältnis zum Missbrauch von

    Den Inhalt der Sacheinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung festzustellen - in welcher Form auch immer diese erfolgt ist - ist Sache des Tatrichters, der dafür bestimmte Ort sind die Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473).

    Der Inhalt der Einlassung des Angeklagten ist wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17).

  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Zumal danach sind sämtliche auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Rügen, mit denen allein anhand der für ihn abgegebenen, von ihm als Einlassung anerkannten und als Anlage zu Protokoll genommenen Verteidigererklärung die Urteilsausführungen zum Inhalt seines Geständnisses beanstandet werden sollen, wie der Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung zutreffend hervorgehoben hat, im Ansatz verfehlt (vgl. BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vgl. auch BGHSt 52, 175, 180).
  • BGH, 28.11.2018 - 5 StR 379/18

    Niedrige Beweggründe (Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik

    Damit hat sich der Angeklagte selbst zur Sache eingelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; näher MüKoStPO/Arnoldi, § 243 Rn. 66 mwN).
  • OLG Koblenz, 24.10.2022 - 1 OLG 4 Ss 105/22
    Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, dringt diese Rüge auch in der Sache nicht durch, da das Vorbringen nur durch das Ansehen des Videos und damit - entgegen der auf den "zweifelsfreien Akteninhalt" abstellenden Einschätzung des Verteidigers - nur durch eine dem Revisionsverfahren fremde Rekonstruktion der Beweisaufnahme überprüfbar wäre (vgl. BGH, 4 StR 489/18 v. 19.06.2019 - juris, wonach eine solche Rüge bereits unzulässig ist; BGH, 4 StR 135/13 v. 10.10.2013 - NStZ-RR 2014; 3 StR 516/08 v. 09.12.2008 - juris; KK-StPO/Ott, 8. Auflage 2019, § 261 Rn. 193; MüKoStPO/Miebach, 1. Auflage 2016, § 261 Rn. 417 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 261 Rn. 42).
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 160/18

    Inbegriffsrüge bei Annahme eines schweigenden Angeklagten in den Urteilsgründen

    Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Einlassung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, NStZ 2018, 113).

    Wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, ist der Inhalt der Einlassung des Angeklagten über deren Wiedergabe im Urteil hinaus der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 2 StR 204/07, StV 2008, 235, 236; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, aaO; vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 52; vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, aaO).

  • BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (wörtliche Wiedergabe der

    Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich - wie es hier der Fall war - der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und - unnötigerweise - als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird der Inhalt der Erklärung nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349).
  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 190/13

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Zur Frage des Beweiswerts einer vom Angeklagten "autorisierten" und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommenen Verteidigererklärung verweist der Senat auf seine in NStZ 2007, 349 sowie in BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1 abgedruckten Entscheidungen.
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