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   BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08   

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BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08 (https://dejure.org/2009,1056)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2009 - 1 StR 745/08 (https://dejure.org/2009,1056)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08 (https://dejure.org/2009,1056)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO; § 154 Abs. 1 und 2 StPO; § 252 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 GG; Art. 6 EMRK; § 55 StPO
    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten bei Abschluss des Verfahrens gegen den Beschuldigten auch bezüglich eingestellter Tatvorwürfe; Schutz des Familienfriedens und Abwägung mit dem Gebot ...

  • lexetius.com

    StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, § 154 Abs. 1 und 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Zum Ende des Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen eines Beschuldigten nach Verfahrenseinstellung bezüglich eines Mitbeschuldigten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechtes bei rechtskräftigem Abschluss des gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens - Voraussetzungen für die Verweigerung des Zeugnisses gem. § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • Judicialis

    StPO § 52 Abs. 1; ; StPO § 52 Abs. 3; ; StPO § 154 Abs. 1; ; StPO § 154 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechtes bei rechtskräftigem Abschluss des gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens; Voraussetzungen für die Verweigerung des Zeugnisses gem. § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung ( StPO )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verwandte des Mitbeschuldigten

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 52, 154 StPO
    Zum Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts eines Angehörigen des Beschuldigten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erlöschen von Zeugnisverweigerungsrechten auch durch Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO

Papierfundstellen

  • BGHSt 54, 1
  • NJW 2009, 2548
  • NStZ 2009, 515
  • StV 2010, 609
  • Rpfleger 2009, 642
  • HRRS 2009 Nr. 570
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90

    Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger eines Mitbeschuldigten

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08
    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9).

    b) Ob hieran festzuhalten ist oder ob das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen nur solange Bestand haben kann, wie das Verfahren auch gegen einen seiner Angehörigen geführt wird, und daher auch nur insoweit als Rechtsreflex nicht-angehörige Beschuldigte begünstigt (vgl. dazu BGHSt 38, 96, 99), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

    Denn nach der Rechtsprechung besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht in dem Verfahren gegen den nichtangehörigen Beschuldigten jedenfalls dann nicht mehr, wenn das zwischen den Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach geworden ist, dass es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt (vgl. BGHSt 38, 96, 101; BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9).

    Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung anerkannt die Fälle des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten durch dessen rechtskräftige Verurteilung (vgl. BGHSt 38, 96, 101), seinen rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) oder seinen Tod (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7).

    Begründet wird das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts für den Zeugen nach Ausscheiden seines Angehörigen aus dem Verfahren vor allem damit, dass das familiäre Verhältnis zwischen Zeugen und Angehörigen geschützt, d.h. der Familienfrieden gewahrt werden soll (vgl. BGHSt 38, 96, 99).

  • BGH, 04.05.1993 - 1 StR 921/92

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts bei rechtskräftigem Freispruch des

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08
    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9).

    Denn nach der Rechtsprechung besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht in dem Verfahren gegen den nichtangehörigen Beschuldigten jedenfalls dann nicht mehr, wenn das zwischen den Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach geworden ist, dass es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt (vgl. BGHSt 38, 96, 101; BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9).

    Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung anerkannt die Fälle des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten durch dessen rechtskräftige Verurteilung (vgl. BGHSt 38, 96, 101), seinen rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) oder seinen Tod (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7).

  • BGH, 13.02.1992 - 4 StR 638/91

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts bei Tod des angehörigen Mitbeschuldigten

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08
    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9).

    Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung anerkannt die Fälle des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten durch dessen rechtskräftige Verurteilung (vgl. BGHSt 38, 96, 101), seinen rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) oder seinen Tod (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7).

  • BGH, 13.05.1998 - 3 StR 566/97

    Beurkundung von Kaufverträgen mit überhöhten Kaufpreisen - Belehrung über das

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08
    a) Allerdings ist ein Zeuge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich aller Beschuldigter zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigt und hierüber auch zu belehren, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 Abs. 1 StPO erfassten Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 12 m.w.N.).

    c) Ob Entsprechendes auch dann gilt, wenn der Mitbeschuldigte nach vorläufiger Einstellung gemäß § 153a StPO die ihm gesetzten Auflagen und Weisungen erfüllt (§ 153a Abs. 1 Satz 4 StPO) und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt werden kann, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 12).

  • BGH, 25.01.2006 - 1 StR 438/05

    Kein Strafklageverbrauch bei vorläufiger staatsanwaltlicher Verfahrenseinstellung

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08
    Vielmehr kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 2025/07

    Fairness des Verfahrens (kein Anspruch auf Zwischenentscheidung über das

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08
    Dieser Ansatz begegnet indes bereits vor dem Hintergrund, dass sich das Verfahren nicht mehr gegen den Angehörigen richtet, unter dem Gesichtspunkt effektiver Strafverfolgung (vgl. BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07) erheblichen rechtlichen Bedenken; zudem handelt es sich für den nicht-angehörigen Beschuldigten um einen von außen kommenden, fremden und zufälligen Eingriff in sein Verfahren (vgl. BGHSt aaO).
  • BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81

    Strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08
    Der gerichtliche Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO beendet nicht nur die gerichtliche Anhängigkeit des von ihm betroffenen Teils der Anklage und schafft insoweit ein Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 559/08), sondern er erlangt - unter bestimmten Voraussetzungen - auch Rechtskraft (vgl. BGHSt 30, 197, 198).
  • BGH, 16.12.2008 - 4 StR 559/08

    Falsche Verdächtigung; Verfahrenshindernis (vorläufige Einstellung)

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08
    Der gerichtliche Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO beendet nicht nur die gerichtliche Anhängigkeit des von ihm betroffenen Teils der Anklage und schafft insoweit ein Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 559/08), sondern er erlangt - unter bestimmten Voraussetzungen - auch Rechtskraft (vgl. BGHSt 30, 197, 198).
  • BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08
    Nach der Einstellung kann der Beschuldigte darauf vertrauen, dass der von der Einstellung erfasste Tatvorwurf in einem anderen Verfahren nicht ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis und ohne prozessordnungsgemäße Feststellung des betreffenden Tatgeschehens zu seinem Nachteil berücksichtigt wird (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4 m.w.N.; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 153 Rdn. 87).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08
    Der gerichtliche Einstellungsbeschluss führt deshalb zu einem beschränkten Strafklageverbrauch (vgl. BGHSt 48, 331 zum Strafklageverbrauch bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO).
  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    (bb) Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft vermitteln dem Betroffenen nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der getroffenen Entscheidung, bewirken aber keinen umfassenden Strafklageverbrauch im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2022 - 2 BvR 1110/21 -, Rn. 50; BGHSt 54, 1 ).
  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verfahren gegen einen Verwandten;

    Ein Zeuge ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich aller Beschuldigter zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigt und hierüber auch zu belehren, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet oder gerichtet hat und der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 Abs. 1 StPO erfassten Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Mai 1998 - 3 StR 566/97, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 12 mwN; BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 4).

    Zwar ist anerkannt, dass eine zwischen dem angehörigen Zeugen und dem Angeklagten über einen vormals mitbeschuldigten Angehörigen bestehende Verbindung durch prozessuale Entwicklungen gelockert sein kann und deshalb eine Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr rechtfertigt; dies gilt namentlich nach Ableben des früheren Mitbeschuldigten (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - 4 StR 638/91, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7), nach dessen rechtskräftiger Verurteilung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 100 ff.) oder rechtskräftigem Freispruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 1993 - 1 StR 921/92, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) und nach erfolgter Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO mit Blick auf eine rechtskräftige Verurteilung im Bezugsverfahren (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 5 ff.).

    Dem steht die vorliegende Fallkonstellation angesichts der uneingeschränkten Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren wegen eines nicht verjährten Tatvorwurfs wiederaufzugreifen (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 170 Rn. 50 mwN), jedoch nicht gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1997 - 1 StR 469/97, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 31/98, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 11; BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 6).

    c) Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob in den genannten Fällen - entgegen der dargestellten überkommenen Rechtsprechung - das Zeugnisverweigerungsrecht nur so lange Bestand haben kann, wie sich das Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über das Verweigerungsrecht noch gegen einen angehörigen Angeklagten richtet und nicht - davon gelöst - lediglich als Rechtsreflex auch Nichtangehörige begünstigt (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 99 sowie Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 4).

  • BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum

    Nach deutschem Recht bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO zunächst als solche zwar noch keinen Strafklageverbrauch (vgl. BGHSt 54, 1 m.w.N.).

    Die Wiederaufnahme eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens darf daher nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes erfolgen, um das Vertrauen des Beschuldigten und der Allgemeinheit in den Bestand des Verfahrensabschlusses nicht zu gefährden (vgl. BGHSt 54, 1 m.w.N.).

  • BGH, 21.12.2010 - 2 StR 344/10

    Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Bewertung einer

    Ob es für die Wiederaufnahme eines "sachlich einleuchtenden Grundes" bedarf (BGHSt 54, 1, 7; Rieß NStZ 1981, 2, 9; offen gelassen in BGHSt 37, 10, 13) kann dahin stehen.
  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 31/20

    Staatsanwaltschaftliches Einvernehmen für die Abschiebung eines Betroffenen im

    Ein durch Gerichtsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren kann nämlich unter den Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO wiederaufgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 1 StR 438/05, NStZ-RR 2007, 20), und bei einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO genügt für eine Wiederaufnahme bereits das Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1990 - 3 StR 252/88, BGHSt 37, 10, 13, und Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 7, jeweils mwN).
  • BGH, 08.12.2011 - 4 StR 500/11

    Unterbliebene Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertungsverbot bei

    Das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt grundsätzlich erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des gegen den Mitbeschuldigten gerichteten Verfahrens oder mit dessen Tod (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 4 m.w.N.).
  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 496/20

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Verhandlung zur Sache; Ende der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt dies einen Rechtsfehler dar, den auch der nicht mit den Zeugen im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO verbundene und deshalb in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar betroffene (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, NStZ 1992, 195 f.; Paul, NStZ 2013, 489, 491) Angeklagte rügen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 6 mwN; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221).
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