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   BGH, 22.06.2011 - 2 StR 157/11   

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https://dejure.org/2011,12362
BGH, 22.06.2011 - 2 StR 157/11 (https://dejure.org/2011,12362)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 StR 157/11 (https://dejure.org/2011,12362)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 2 StR 157/11 (https://dejure.org/2011,12362)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 30a BtMG; § 29a BtMG; § 46 StGB
    Bandenmäßiges unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (erforderliche Feststellungen zum Wirkstoffgehalt bei Amphetaminen; Bedeutung für die Strafzumessung)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • HRRS 2011 Nr. 1051
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 157/11
    Amphetaminsulfat enthält 73 Gewichtsprozent Amphetaminbase (BGHSt 33, 169, 170), so dass sich ausgehend von dem festgestellten Sulfatgehalt von mindestens 3, 6% bei der gehandelten Mindestmenge von einem Kilogramm Amphetamin ein Wirkstoffgehalt von jedenfalls 26, 28 Gramm Amphetaminbase ergibt, der die bei 10 Gramm Base liegende Grenze zur "nicht geringen Menge" (BGHSt aaO) überschreitet.
  • BGH, 05.09.1991 - 4 StR 386/91

    Wirkstoffgehalt und Menge des Rauschgifts als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 157/11
    Für den Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat ist neben der Art und der Gesamtmenge auch der Wirkstoffgehalt des gehandelten Betäubungsmittels von wesentlicher Bedeutung (BGH StV 1991, 564; NStZ 1990, 84, 85), und zwar gerade dann, wenn die nicht geringe Menge nicht erheblich überschritten wurde (vgl. für Grenzfälle unterhalb der "nicht geringen Menge": BGH NStZ-RR 2011, 90, 91).
  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89

    Betäubungsmittel - Drogen - Unerlaubtes Handeltreiben - Sittenwidriges

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 157/11
    Für den Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat ist neben der Art und der Gesamtmenge auch der Wirkstoffgehalt des gehandelten Betäubungsmittels von wesentlicher Bedeutung (BGH StV 1991, 564; NStZ 1990, 84, 85), und zwar gerade dann, wenn die nicht geringe Menge nicht erheblich überschritten wurde (vgl. für Grenzfälle unterhalb der "nicht geringen Menge": BGH NStZ-RR 2011, 90, 91).
  • BGH, 24.10.2012 - 4 StR 392/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Das Landgericht hat sich bei seiner Bewertung an dem nicht maßgeblichen AmphHCl-Gewichtsanteil orientiert, ohne die gebotene Umrechnung in Amphetaminbase vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 2 StR 157/11, Rn. 3; vom 19. Juli 2007 - 3 StR 257/07, Rn. 2 zur Umrechnung bei Amphetaminsulfat).
  • BGH, 13.03.2013 - 4 StR 547/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Grenzwert der nicht geringen

    Bei Amphetamin-Zubereitungen beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei einem Wirkstoffgehalt von 10 Gramm Amphetaminbase (BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169; Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - 3 StR 257/07; vom 22. Juni 2011 - 2 StR 157/11, Rn. 3).
  • LG Essen, 04.06.2021 - 21 KLs 1/21

    Betäubungsmittel, Handeltreiben

    Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 10, 00 Gramm Amphetaminbase ist damit überschritten (vgl. BGH Beschl. v. 22.6.2011 - 2 StR 157/11; Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29a Rn. 57).
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