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   BGH, 09.11.2010 - 4 StR 447/10   

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https://dejure.org/2010,8960
BGH, 09.11.2010 - 4 StR 447/10 (https://dejure.org/2010,8960)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2010 - 4 StR 447/10 (https://dejure.org/2010,8960)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2010 - 4 StR 447/10 (https://dejure.org/2010,8960)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 111i Abs. 2 StPO; § 73 StGB; § 73a StGB
    Verfall (für die Tat erlangtes; aus der Tat erlangtes: entgegenstehende Ansprüche des Verletzten); mangelnde Feststellungen für einen Auffangrechtserwerb gemäß § 111i Abs. 2 StPO

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 111i Abs 2 StPO
    Verfall: Ansprüche des Verletzten nur bei Vermögensvorteil "aus der Tat"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 111i Abs 2 StPO
    Verfall: Ansprüche des Verletzten nur bei Vermögensvorteil "aus der Tat"

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Verfalls für die als Gegenleistung für rechtswidriges Tun erlangten Vermögenswerte bei bestehenden Wertersatzansprüchen von Verletzen

  • rewis.io

    Verfall: Ansprüche des Verletzten nur bei Vermögensvorteil "aus der Tat"

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfall: Ansprüche des Verletzten nur bei Vermögensvorteil "aus der Tat"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1 S. 2; StPO § 111i Abs. 2
    Anordnung des Verfalls für die als Gegenleistung für rechtswidriges Tun erlangten Vermögenswerte bei bestehenden Wertersatzansprüchen von Verletzen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 229
  • HRRS 2011 Nr. 106
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 169/02

    Weitere Verurteilung im FlowTex-Verfahren bestätigt

    Auszug aus BGH, 09.11.2010 - 4 StR 447/10
    Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn die Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Verfalls (Ansprüche des Verletzten: Erstreckung

    Auszug aus BGH, 09.11.2010 - 4 StR 447/10
    Der Senat hebt das Urteil daher insoweit auf und lässt die Anordnung entfallen, da eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Verfallsanordnung nach §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09 Rn. 10).
  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Diese Feststellung ist hingegen nicht möglich, wenn dem Täter etwas "für die Tat" zugeflossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 275/12, wistra 2013, 347, 350; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungsbereich 1; zweifelnd demgegenüber noch BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - 5 StR 401/08, wistra 2009, 350).

    Dies beruht letztlich darauf, dass Vermögenswerte des Opfers dem Täter nur "aus der Tat" zufließen können, wie dies insbesondere bei der Tatbeute (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 31/12, NJW 2012, 2051; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungsbereich 1; Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4) der Fall ist.

    Hingegen gehörten Vermögenswerte, die dem Täter "für die Tat" zugeflossen sind (z.B. eine Belohnung; vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 31/12, NJW 2012, 2051; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungsbereich 1; Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4), zuvor nicht notwendig zum Vermögen des Opfers.

    Der Ausspruch, dass nur deshalb nicht (Wertersatz-)Verfall angeordnet wurde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, muss ersatzlos entfallen, wenn das, was dem Täter zugeflossen ist, ihm entgegen der Auffassung des Tatrichters nicht aus der Tat, sondern für die Tat zugeflossen ist (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungsbereich 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 275/12).

  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Verfallsvorschriften (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229 und vom 6. Februar 2014 - 1 StR 577/13, wistra 2015, 29) und bewirkt, dass die Maßnahme im Falle einer Anordnung nicht über den ursprünglichen Gegenstand hinaus erweitert werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32 und vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, StraFo 2010, 207; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 21; BeckOK StPO/Wiedner, 29. Ed., § 358 Rn. 24).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Ob sämtliche, dem Angeklagten Da. im Fall II.3 zugeflossenen Gelder "aus der Tat' oder - zumindest teilweise - als Tatlohn "für die Tat' erlangt worden sind, was einem Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO ebenfalls entgegenstünde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229), kann deshalb dahinstehen.
  • BGH, 06.02.2014 - 1 StR 577/13

    Steuerhinterziehung durch Goldgeschäfte (Umsatzsteuer; Vorsteuer; Voranmeldung;

    Diese Vorschrift hindert eine Verfallsentscheidung somit nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer "aus der Tat" einen Vermögensvorteil erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; das "für die Tat" Erlangte unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13, wistra 2014, 57; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, wistra 2011, 100 mwN).

    Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn ihm die Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4 mwN; BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, wistra 2011, 100).

    Denn eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10 Rn. 9, wistra 2010, 100; vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09 Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 16.08.2021 - 3 Ws 406/21

    Einziehung von Taterträgen und diesbezüglicher Vermögensarrest

    Daraus hat die Rechtsprechung damals überwiegend gefolgert, dass die Einziehung des für die Tat Erlangten möglich bleibe (vgl. BGH NStZ 2011, 229; BGH NStZ-RR 2012, 81 und, auch zur streitigen Frage, ob § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB analog auch auf das für die Tat Erlangte anzuwenden sei, MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl. 2016 Rn. 44-47 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 20.02.2013 - 5 StR 306/12

    Verfall (Nichtanordnung aufgrund entgegenstehender Ansprüche bei Delikten zum

    Der Ausschluss zugunsten des Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt nur für Vermögensvorteile des Täters, die "aus der Tat", nicht aber für solche, die "für die Tat" erlangt sind (vgl. etwa BGH HRRS 2011 Nr. 106).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft es zwar grundsätzlich zu, dass der Ausschluss zugunsten des Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur für Vermögensvorteile des Täters Anwendung findet, die "aus der Tat", nicht aber für solche, die "für die Tat" erlangt sind (BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 84/10, wistra 2010, 439, und Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229).

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindert eine Verfallsentscheidung aber nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer "aus der Tat" einen Vermögensvorteil erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; das "für die Tat" Erlangte unterliegt schon nach dem Gesetzeswortlaut dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10 mwN; BGH, Urteil vom 8. Juni 1999 - 1 StR 210/99).

    Diese Unklarheit nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 StPO mitsamt den zugrunde liegenden Feststellungen, um darüber neu zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10 mwN).

  • BGH, 06.02.2014 - 1 StR 578/13

    Steuerhinterziehung durch Goldgeschäfte (Umsatzsteuer; Vorsteuer; Voranmeldung;

    Diese Vorschrift hindert eine Verfallsentscheidung somit nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer "aus der Tat" einen Vermögensvorteil erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; das "für die Tat" Erlangte unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13, wistra 2014, 57; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, wistra 2011, 100 mwN).

    Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn ihm die Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4 mwN; BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, wistra 2011, 100).

    Denn eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10 Rn. 9, wistra 2010, 100; vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09 Rn. 10).

  • BGH, 13.03.2013 - 2 StR 275/12

    Betrug (Schadensberechnung bei betrügerisch erlangtem Darlehen); Untreue;

    § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindert eine Verfallsentscheidung jedoch nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer "aus der Tat" einen Vermögensvorteil erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; das "für die Tat" Erlangte unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 StR 84/10, StV 2011, 16 f.; BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229).

    Einer Verfallsanordnung im Rahmen der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung steht jedoch das Verschlechterungsverbot (§ 258 Abs. 2 StPO) entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229).

  • OLG Hamm, 05.11.2015 - 5 Ws 292/15

    Rückgewinnungshilfe bei Ansprüchen eines nicht durch die abgeurteilte Tat

    Das für die Tat Erlangte (§ 73 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB) hingegen unterliegt dem Verfall ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (BGH NStZ 2011, 229).

    Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn die Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH NStZ 2011, 229 und NStZ 2014, 149, 152, jeweils m. w. N.).

    Auf eine Revision des Angeklagten wäre das Urteil deshalb hinsichtlich der Anordnung des § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben worden, und die Anordnung des Verfalls wäre insgesamt entfallen, weil eine Zurückverweisung zur Nachholung der richtigerweise zu treffenden uneingeschränkten Verfallsanordnung im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StGB nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu BGH NStZ 2011, 229 und NZWiSt 2014, 432, 437 m. w. N.).

  • BGH, 23.05.2013 - 2 StR 555/12

    Betrug; Tatmehrheit bei mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsherrschaft;

  • BGH, 27.03.2012 - 2 StR 31/12

    Anordnung des Wertersatzverfalls (keine Anwendung auf verjährte Taten;

  • BGH, 13.07.2017 - 1 StR 31/17

    Verfall: Voraussetzungen des Erlangens eines Vermögensvorteils

  • LG Köln, 27.10.2011 - 110 KLs 17/11

    Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in der Form des Herstellens und wegen

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