Rechtsprechung
   KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258, 260/11 Vollz, 2 Ws 258/11 Vollz, 2 Ws 260/11 Vollz   

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KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258, 260/11 Vollz, 2 Ws 258/11 Vollz, 2 Ws 260/11 Vollz (https://dejure.org/2011,4059)
KG, Entscheidung vom 22.08.2011 - 2 Ws 258, 260/11 Vollz, 2 Ws 258/11 Vollz, 2 Ws 260/11 Vollz (https://dejure.org/2011,4059)
KG, Entscheidung vom 22. August 2011 - 2 Ws 258, 260/11 Vollz, 2 Ws 258/11 Vollz, 2 Ws 260/11 Vollz (https://dejure.org/2011,4059)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 109 StVollzG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 StVollzG; § 159 StVollzG; § 10 StVollzG; § 116 StVollzG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; § 7 Abs. 3 StVollzG; § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; § 113 StVollzG
    Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an das Landgericht"; Nichtbefolgung richterlicher Beschlüsse durch den Strafvollzug); einstweilige Anordnung; Verfahrensverzögerung durch die Strafvollstreckungskammer; vollzugliche Entscheidung ...

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 StVollzG, § 11 StVollzG, § 115 StVollzG, § 119 Abs 4 StVollzG
    Strafvollzug: Rechtsschutz bei Nichtbeachtung gerichtlicher Entscheidungen durch die Vollzugsbehörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gericht darf statt der Vollzugsbehörde entscheiden bei fehlender oder unter willkürlicher Missachtung der Bindungswirkung erfolgender Umsetzung durch die Vollzugsbehörde; Entscheidung durch das Gericht statt der Vollzugsbehörde bei fehlender oder unter willkürlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Gericht darf statt der Vollzugsbehörde entscheiden bei fehlender oder unter willkürlicher Missachtung der Bindungswirkung erfolgender Umsetzung durch die Vollzugsbehörde; Entscheidung durch das Gericht statt der Vollzugsbehörde bei fehlender oder unter willkürlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gericht darf statt der Vollzugsbehörde entscheiden bei fehlender oder unter willkürlicher Missachtung der Bindungswirkung erfolgender Umsetzung durch die Vollzugsbehörde; Entscheidung durch das Gericht statt der Vollzugsbehörde bei fehlender oder unter willkürlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kammergericht rügt Vollzug: "Kampfansage" der JVA

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Kurzanmerkung)

    Wider das Vollzugsdefizit in Vollzugssachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 159
  • HRRS 2011 Nr. 1126
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Zweibrücken, 15.02.1990 - 1 Vollz (Ws) 13/89
    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
    Die Ausführungen bleiben erneut pauschal und unsubstantiiert; sie stellen fast ausschließlich auf das Legalverhalten in der vollkommenen Freiheit außerhalb jeglicher Vollzugsbeziehungen ab; sie lassen erneut besorgen (vgl. Senat OLGSt StVollzG § 7 Nr. 4 = StraFo 2011, 112 = StV 2011, 230), die Vollzugsbehörde verwechsele die - im Streitfall zweifelsfrei zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ungünstige - Legalprognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) mit der für die Eignung für den offenen Vollzug erforderlichen Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht, loyaler Bereitschaft zu eigenem Bemühen und Einordnungsbereitschaft (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVO 1990, 373; OLG Koblenz NStZ 1981, 275 = ZfStrVO 1981, 319) und der Mißbrauchsgefahr (vgl. HansOLG Hamburg StraFO 2007, 390).

    Denn die personalen Defizite betreffen die Kriminalprognose für ein Verhalten in der Freiheit, vermögen aber nicht ohne weiteres zu erklären, warum dem Gefangenen die der Eignung für den offenen Vollzug spezifischen Fähigkeiten fehlen sollen: korrekte Führung unter geringerer Aufsicht, loyale Bereitschaft zu eigenem Bemühen und Einordnungsbereitschaft (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVO 1990, 373; OLG Koblenz NStZ 1981, 275 = ZfStrVO 1981, 319).

  • KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10

    Planung des Strafvollzugs: Anforderungen an eine Fortschreibung unter Beachtung

    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
    Deren Beachtung erfordert es, daß sich die gerichtlichen Überlegungen in der neuen Entscheidung wiederfinden und daß die Vollzugsbehörde nicht den Eindruck erweckt, gegen die Bindungswirkung zu opponieren (vgl. Senat OLGSt StVollzG § 7 Nr. 4 = StraFo 2011, 112 = StV 2011, 230; Feest/Lesting, "Contempt of Court", Zur Wiederkehr des Themas der renitenten Strafvollzugsbehörden in Festschrift für Eisenberg S. 675; dieselben ZRP 1987, 391 ff.).

    Die Ausführungen bleiben erneut pauschal und unsubstantiiert; sie stellen fast ausschließlich auf das Legalverhalten in der vollkommenen Freiheit außerhalb jeglicher Vollzugsbeziehungen ab; sie lassen erneut besorgen (vgl. Senat OLGSt StVollzG § 7 Nr. 4 = StraFo 2011, 112 = StV 2011, 230), die Vollzugsbehörde verwechsele die - im Streitfall zweifelsfrei zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ungünstige - Legalprognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) mit der für die Eignung für den offenen Vollzug erforderlichen Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht, loyaler Bereitschaft zu eigenem Bemühen und Einordnungsbereitschaft (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVO 1990, 373; OLG Koblenz NStZ 1981, 275 = ZfStrVO 1981, 319) und der Mißbrauchsgefahr (vgl. HansOLG Hamburg StraFO 2007, 390).

  • OLG Koblenz, 03.02.1981 - 2 Vollz (Ws) 3/81
    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
    Die Ausführungen bleiben erneut pauschal und unsubstantiiert; sie stellen fast ausschließlich auf das Legalverhalten in der vollkommenen Freiheit außerhalb jeglicher Vollzugsbeziehungen ab; sie lassen erneut besorgen (vgl. Senat OLGSt StVollzG § 7 Nr. 4 = StraFo 2011, 112 = StV 2011, 230), die Vollzugsbehörde verwechsele die - im Streitfall zweifelsfrei zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ungünstige - Legalprognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) mit der für die Eignung für den offenen Vollzug erforderlichen Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht, loyaler Bereitschaft zu eigenem Bemühen und Einordnungsbereitschaft (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVO 1990, 373; OLG Koblenz NStZ 1981, 275 = ZfStrVO 1981, 319) und der Mißbrauchsgefahr (vgl. HansOLG Hamburg StraFO 2007, 390).

    Denn die personalen Defizite betreffen die Kriminalprognose für ein Verhalten in der Freiheit, vermögen aber nicht ohne weiteres zu erklären, warum dem Gefangenen die der Eignung für den offenen Vollzug spezifischen Fähigkeiten fehlen sollen: korrekte Führung unter geringerer Aufsicht, loyale Bereitschaft zu eigenem Bemühen und Einordnungsbereitschaft (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVO 1990, 373; OLG Koblenz NStZ 1981, 275 = ZfStrVO 1981, 319).

  • KG, 21.07.2011 - 2 Ws 176/11

    Planung des Strafvollzugs: Erstellung eines neuen Vollzugsplans durch die frühere

    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
    aa) Welcher Zeitpunkt der Entwicklung des Gefangenen der vollzuglichen Entscheidung - nach Aufhebung und Zurückverweisung der vorherigen - zugrundezulegen ist, ist bereits dahin entschieden, daß die weitere Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muß und nicht auf dem zwangsläufig mehrere Monate alten Stand der aufgehobenen Entscheidung verharrt werden darf (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz - und 27. Januar 2003 - 5 Ws 9/03 Vollz -).

    Zu den Grundsatzfragen bietet die zu § 159 StVollzG ergangene Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluß vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz - und die Nachweise bei Wydra aaO) genügend Aufschluß.

  • KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05

    Strafvollzug: Anforderungen an die inhaltliche Begründung eines Vollzugsplans

    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
    Dazu gehört auch eine innere Widerspruchsfreiheit der von der Vollzugsbehörde getroffenen Feststellungen und Beurteilungen (vgl. Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVo 2006, 307 = StV 2007, 198).

    Verlangt ist eine hinreichend substantiierte Begründung (vgl. Senat, Beschluß vom 8. Februar 2010 - 2 Ws 582/09 Vollz -), die auch nicht an innerer Widersprüchlichkeit leiden darf (vgl. Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVo 2006, 307 = StV 2007, 198).

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
    Ebenfalls entschieden ist bereits, wie der Rechtsbegriff der erforderlichen Eignung für die Anforderungen des offenen Vollzuges in § 10 Abs. 1 StVollzG auszulegen und nach welchen Kriterien darüber zu entscheiden ist, ob Flucht- oder Mißbrauchsgefahr besteht und daß diese Entscheidung, für welche der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht, gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG zu überprüfen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Karlsruhe StRR 2008, 76 Ls - juris; OLG Hamm, Beschluß vom 19. Februar 2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07 -, 1 Vollz (Ws) 77/08 - juris - HansOLG Hamburg StV 2005, 564 - juris Rdn. 23 - NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 2. Februar 2009 - 2 Ws 51/09 Vollz - 18. August 2008 - 2 Ws 407/08 Vollz - 19. Dezember 2007 - 2 Ws 11/07 - 8. März 2007 - 2 Ws 128/07 Vollz - 20. Oktober 2006 - 5 Ws 521-523/06 Vollz - und vom 30. April 2002 - 5 Ws 238/02 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 Rdn. 15 ff.).

    Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 327; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - 10. Februar 1999 - 5 Ws 52/99 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -), ob er seiner Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Saarbrücken ZfStrVo 2001, 246) und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 Ws 11/07 - und vom 7. März 2007 - 2 Ws 95/07 Vollz -).

  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06

    Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass

    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
    Ebenfalls entschieden ist bereits, wie der Rechtsbegriff der erforderlichen Eignung für die Anforderungen des offenen Vollzuges in § 10 Abs. 1 StVollzG auszulegen und nach welchen Kriterien darüber zu entscheiden ist, ob Flucht- oder Mißbrauchsgefahr besteht und daß diese Entscheidung, für welche der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht, gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG zu überprüfen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Karlsruhe StRR 2008, 76 Ls - juris; OLG Hamm, Beschluß vom 19. Februar 2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07 -, 1 Vollz (Ws) 77/08 - juris - HansOLG Hamburg StV 2005, 564 - juris Rdn. 23 - NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 2. Februar 2009 - 2 Ws 51/09 Vollz - 18. August 2008 - 2 Ws 407/08 Vollz - 19. Dezember 2007 - 2 Ws 11/07 - 8. März 2007 - 2 Ws 128/07 Vollz - 20. Oktober 2006 - 5 Ws 521-523/06 Vollz - und vom 30. April 2002 - 5 Ws 238/02 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 Rdn. 15 ff.).

    Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 327; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - 10. Februar 1999 - 5 Ws 52/99 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -), ob er seiner Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Saarbrücken ZfStrVo 2001, 246) und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 Ws 11/07 - und vom 7. März 2007 - 2 Ws 95/07 Vollz -).

  • LG Hildesheim, 25.06.2007 - 23 StVK 302/07

    Strafvollzug: Pflicht der Justizvollzugsanstalt zur Umsetzung einer dem

    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
    Denn die Pflicht, gerichtlichen Anordnungen nachzukommen, setzt nicht die Rechtskraft voraus, sondern tritt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 StVollzG ausdrücklich und ohne Einschränkung bereits mit deren Bekanntmachung gegenüber der Vollzugsbehörde ein, sofern das Rechtsmittelgericht keine einstweilige Anordnung (§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG) erläßt (vgl. OLG Celle, Beschluß vom 15. September 1980 - 3 Ws 386/80 StrVollz = NStZ 1981, 118 -Ls; Senat, Beschlüsse vom 14. Dezember 2004 - 5 Ws 619/04 Vollz - 21. November 2002 - 5 Ws 628/02 Vollz - und 11. April 2002 - 5 Ws 216/02 Vollz - LG Hildesheim StraFO 2007, 481; LG Gießen NStZ-RR 2006, 61; Calliess/Müller-Dietz, § 116 StVollzG mit zahlr.

    Sogar ein Antrag auf Aussetzung des Vollzuges hemmt diese Verpflichtung nur dann, wenn der Anstaltsleiter ihn unverzüglich gestellt hat (vgl. Senat NStZ 2005, 51 = ZfStrVO 2005, 121; Beschluß vom 21. November 2002 - 5 Ws 628/02 Vollz - a. A. LG Hildesheim StraFO 2007, 481 - auch das begründe keine Hemmung).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
    Da dem Antragsteller aber die gerichtlich angeordnete Verlegung in den offenen Vollzug verwehrt blieb, entfiel eine ihm zustehende Entscheidungsgrundlage, womit sich die Gerichte nicht zufrieden geben dürfen (vgl. BVerfG NJW 2009, 1941), nämlich die Beobachtung, ob er die prognostisch verneinten Eignungsvoraussetzungen für den offenen Vollzug nicht durch sein tatsächliches Verhalten als in Wahrheit gegeben beweist.
  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
    Die gerichtliche Entscheidung schließlich hat in dem Fall, in dem - wie hier - der Behörde ein Beurteilungsspielraum und ein Ermessen zusteht, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Behörde ihre letzte Entscheidung getroffen hat (vgl. BGH NStE Nr. 22 zu § 109 StVollzG mit weit. Nachw.; BVerwGE 61, 176, 191; OLG Celle ZfStrVO 1989, 116; Senat ZfStrVO 1989, 374, 375).
  • KG, 10.07.2002 - 5 Ws 310/02

    Berechnung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2007 - 1 Ws 164/07

    Prognosemaßstab bei der Beurteilung des Bestehens einer Fluchtgefahr und

  • OLG Hamm, 19.02.2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07

    Vollzugslockerungen; Entscheidung; Begründung; Anforderungen

  • OLG Hamburg, 29.08.1990 - 3 Vollz (Ws) 45/90
  • OLG Zweibrücken, 09.07.1997 - 1 Ws 364/97
  • BVerfG, 25.09.2006 - 2 BvR 2132/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsplanung im Strafvollzug

  • KG, 04.06.2004 - 5 Ws 227/04

    Selbstbindung der Vollzugsbehörde durch Zuweisung des Gefangenen in den

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2001 - 3 Ws 50/01
  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

  • BVerfG, 03.11.2010 - 2 BvR 1377/07

    Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Strafvollzug

  • OLG Stuttgart, 29.01.1998 - 4 Ws 275/97
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08

    Vollzugsplanfortschreibung bei mehr als 10 Jahre andauernder

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2009 - 1 Ws 292/08

    Zulässigkeit einer Verweisung eines Strafgefangenen auf nicht in Betracht

  • OLG Celle, 15.09.1980 - 3 Ws 386/80
  • OLG Hamburg, 08.02.2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05

    Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Verlegung in den offenen Vollzug

  • KG, 01.09.2017 - 5 Ws 12/17

    Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen für Strafgefangene nach

    Dessen Regelungen finden auf den vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung, denn bei behördlichen Ermessens- und Beurteilungsspielräumen ist in Anfechtungsfällen diejenige Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der von der Behörde getroffenen Entscheidung galt (KG, Beschluss vom 22. August 2011 - 2 Ws 258/11, 260/11 Vollz -, juris Rdnr. 42; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 5 Ws 183/16 Vollz - jeweils m. w. Nachw.).

    Die setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -, juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 2 Ws 689/13 [Vollz] -, juris Rdnr. 19; KG, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 2 Ws 325/14 Vollz - und 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 52).

    Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Realisierung des Vollzugsziels muss der Vollzugsplan nicht nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen können, sondern es muss auch eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich sein, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 19 m. w. Nachw.; OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 20; KG, Beschlüsse vom 25. September 2014 a. a. O. und 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 52).

    Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. und Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 60; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (ständige Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 54, und 27. Dezember 2010 - 5 Ws 636/10 Vollz - Senat, Beschluss vom 25. August 2016 a. a. O. ; Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 10 Rdnr. 15, § 11 Rdnr. 32, 55; jeweils m. w. Nachw.).

    Es ist zu beachten, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe von § 10 Abs. 1 StVollzG und § 11 Abs. 2 StVollzG nicht besteht (KG, Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 53; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.).

  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12

    Rechtsbehelf gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung im

    Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass gerichtliche Zwangsmittel im Verfahren nach dem StVollzG analog §§ 170, 172 VwGO, 888 ZPO nicht zulässig sind, weil das StVollzG die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht geregelt hat, es damit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts damit nicht vollstreckbar sind (Senat Beschluss vom 27.08.2009 a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. B. v. 22.10.2004, 3 Ws 928/04, NStZ-RR 2005, 96; OLG Frankfurt a.M. NStZ 1983, 335f.; OLG Karlsruhe B. v. 17.11.2003, 1 Ws 297/03; KG B. v. 22.08.2011, 2 Ws 258 und 260/11, StraFo 2012, 34ff, JURIS Rdnr 55; BVerfG B. v. 03.11.2010, 2 BvR 1377/07, BeckRS 2010, 56336 m.w.N.).

    Der der Vollzugsbehörde eingeräumte Beurteilungsspielraum und ihr Ermessen sind eingeschränkt, wenn zuvor eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (KG B. v. 22.08.2011, StV 2012, 159, JURIS Rdnr 55).

  • OLG Celle, 08.02.2017 - 3 Ws 82/17

    Zweifel an der Eignung für den offenen Vollzug wegen einer im geschlossenen

    Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn mit der Vollziehung der Entscheidung die Beschwer endgültig weggefallen ist und nach einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde nicht wieder aufleben kann (vgl. KG StraFo 2012, 34).
  • LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21

    Haft; Strafvollzug; Unschuldsvermutung; mit Strafbezug; ohne Strafbezug;

    Die Vollzugsbehörde darf es in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des hier maßgeblichen § 12 Abs. 1 StVollzG NRW bzw. § 53 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW bewenden lassen; sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 05.08.2010 - 2 BvR 729/08; BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997 - 2 BvR 615/97; KG, Beschluss vom 22.08.2011 - 2 Ws 258/11 Vollz; OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2007 - 1 Ws 64/07; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2004 - 1 Ws 165/03).
  • OLG Koblenz, 07.07.2020 - 4 Ws 342/20

    Unrechtmäßigkeit eines generellen Verbots zum Erwerb von Rasierklingen

    Erforderlich ist vielmehr, dass entweder die Erwartung besteht, dass sich der Rechtsfehler in weiteren Entscheidungen wiederholen wird (Wiederholungsgefahr; vgl. BVerfG BeckRS 2008, 35243; KG NStZ-RR 2004, 157 ; StV 2012, 159 ; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62 : Bestätigung einer gängigen Vollzugspraxis), oder dass die angefochtene Entscheidung - bei Abweichungen von der obergerichtlichen Rechtsprechung oder der anderer Strafvollstreckungskammern (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 262 ; Arloth/Krä, aaO. Rn. 3a mwN.) - geeignet ist, zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zu führen (OLG Stuttgart BeckRS 2004, 12026).
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