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   BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11   

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BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11 (https://dejure.org/2011,1610)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2011 - 5 StR 434/11 (https://dejure.org/2011,1610)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11 (https://dejure.org/2011,1610)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 52 StPO
    Zeugnisverweigerungsrecht (Verfahren gegen einen Verwandten; Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Belehrung; Begünstigung eines Mitbeschuldigten im Wege eines Rechtsreflexes)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 StPO, § 55 StPO, § 337 StPO
    Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte: Umfang des Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen eines Beschuldigten; Beruhenserfordernis in der Revision

  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht auch nach staatsanwaltschaftlicher Einstellung des gegen den Zeugen gerichteten Verfahrens bei vorherigem Verdacht einer prozessualen Tat zusammen mit dem Angeklagten

  • rewis.io

    Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte: Umfang des Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen eines Beschuldigten; Beruhenserfordernis in der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeugnisverweigerungsrecht auch nach staatsanwaltschaftlicher Einstellung des gegen den Zeugen gerichteten Verfahrens bei vorherigem Verdacht einer prozessualen Tat zusammen mit dem Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO auch bei Einstellung des Verfahrens

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO bei Einstellung des Verfahrens

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts von Angehörigen gemäß § 52 StPO bei Mitbeschuldigten (Alexandra Schwan/Nils Andrzejewski; HRRS 11/2012, 507)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Belehrungspflicht über das Zeugnisverweigerungsrecht bei Angehörigen von früheren Mitbeschuldigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 221
  • StV 2012, 194
  • HRRS 2012 Nr. 121
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen eines Beschuldigten im

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11
    Ein Zeuge ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich aller Beschuldigter zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigt und hierüber auch zu belehren, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet oder gerichtet hat und der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 Abs. 1 StPO erfassten Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Mai 1998 - 3 StR 566/97, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 12 mwN; BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 4).

    Zwar ist anerkannt, dass eine zwischen dem angehörigen Zeugen und dem Angeklagten über einen vormals mitbeschuldigten Angehörigen bestehende Verbindung durch prozessuale Entwicklungen gelockert sein kann und deshalb eine Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr rechtfertigt; dies gilt namentlich nach Ableben des früheren Mitbeschuldigten (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - 4 StR 638/91, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7), nach dessen rechtskräftiger Verurteilung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 100 ff.) oder rechtskräftigem Freispruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 1993 - 1 StR 921/92, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) und nach erfolgter Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO mit Blick auf eine rechtskräftige Verurteilung im Bezugsverfahren (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 5 ff.).

    Dem steht die vorliegende Fallkonstellation angesichts der uneingeschränkten Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren wegen eines nicht verjährten Tatvorwurfs wiederaufzugreifen (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 170 Rn. 50 mwN), jedoch nicht gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1997 - 1 StR 469/97, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 31/98, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 11; BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 6).

    c) Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob in den genannten Fällen - entgegen der dargestellten überkommenen Rechtsprechung - das Zeugnisverweigerungsrecht nur so lange Bestand haben kann, wie sich das Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über das Verweigerungsrecht noch gegen einen angehörigen Angeklagten richtet und nicht - davon gelöst - lediglich als Rechtsreflex auch Nichtangehörige begünstigt (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 99 sowie Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 4).

  • BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90

    Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger eines Mitbeschuldigten

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11
    Zwar ist anerkannt, dass eine zwischen dem angehörigen Zeugen und dem Angeklagten über einen vormals mitbeschuldigten Angehörigen bestehende Verbindung durch prozessuale Entwicklungen gelockert sein kann und deshalb eine Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr rechtfertigt; dies gilt namentlich nach Ableben des früheren Mitbeschuldigten (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - 4 StR 638/91, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7), nach dessen rechtskräftiger Verurteilung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 100 ff.) oder rechtskräftigem Freispruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 1993 - 1 StR 921/92, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) und nach erfolgter Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO mit Blick auf eine rechtskräftige Verurteilung im Bezugsverfahren (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 5 ff.).

    c) Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob in den genannten Fällen - entgegen der dargestellten überkommenen Rechtsprechung - das Zeugnisverweigerungsrecht nur so lange Bestand haben kann, wie sich das Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über das Verweigerungsrecht noch gegen einen angehörigen Angeklagten richtet und nicht - davon gelöst - lediglich als Rechtsreflex auch Nichtangehörige begünstigt (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 99 sowie Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 4).

  • BGH, 04.05.1993 - 1 StR 921/92

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts bei rechtskräftigem Freispruch des

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11
    Zwar ist anerkannt, dass eine zwischen dem angehörigen Zeugen und dem Angeklagten über einen vormals mitbeschuldigten Angehörigen bestehende Verbindung durch prozessuale Entwicklungen gelockert sein kann und deshalb eine Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr rechtfertigt; dies gilt namentlich nach Ableben des früheren Mitbeschuldigten (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - 4 StR 638/91, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7), nach dessen rechtskräftiger Verurteilung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 100 ff.) oder rechtskräftigem Freispruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 1993 - 1 StR 921/92, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) und nach erfolgter Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO mit Blick auf eine rechtskräftige Verurteilung im Bezugsverfahren (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 5 ff.).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 31/98

    Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung einer Anstaltspsychologin als

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11
    Dem steht die vorliegende Fallkonstellation angesichts der uneingeschränkten Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren wegen eines nicht verjährten Tatvorwurfs wiederaufzugreifen (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 170 Rn. 50 mwN), jedoch nicht gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1997 - 1 StR 469/97, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 31/98, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 11; BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 6).
  • BGH, 13.02.1992 - 4 StR 638/91

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts bei Tod des angehörigen Mitbeschuldigten

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11
    Zwar ist anerkannt, dass eine zwischen dem angehörigen Zeugen und dem Angeklagten über einen vormals mitbeschuldigten Angehörigen bestehende Verbindung durch prozessuale Entwicklungen gelockert sein kann und deshalb eine Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr rechtfertigt; dies gilt namentlich nach Ableben des früheren Mitbeschuldigten (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - 4 StR 638/91, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7), nach dessen rechtskräftiger Verurteilung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 100 ff.) oder rechtskräftigem Freispruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 1993 - 1 StR 921/92, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) und nach erfolgter Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO mit Blick auf eine rechtskräftige Verurteilung im Bezugsverfahren (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 5 ff.).
  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54

    Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11
    Unterbleibt die Belehrung gleichwohl, soll dies der nichtangehörige Angeklagte grundsätzlich auch rügen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1955 - 4 StR 582/54, BGHSt 7, 194, 196).
  • BGH, 26.08.1997 - 1 StR 469/97

    Zeugnisverweigerungsrecht wegen Aussage gegen die Mutter - Beweiswürdigung durch

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11
    Dem steht die vorliegende Fallkonstellation angesichts der uneingeschränkten Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren wegen eines nicht verjährten Tatvorwurfs wiederaufzugreifen (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 170 Rn. 50 mwN), jedoch nicht gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1997 - 1 StR 469/97, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 31/98, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 11; BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 6).
  • BGH, 13.05.1998 - 3 StR 566/97

    Beurkundung von Kaufverträgen mit überhöhten Kaufpreisen - Belehrung über das

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11
    Ein Zeuge ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich aller Beschuldigter zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigt und hierüber auch zu belehren, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet oder gerichtet hat und der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 Abs. 1 StPO erfassten Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Mai 1998 - 3 StR 566/97, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 12 mwN; BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 4).
  • BGH, 30.05.1984 - 2 StR 233/84

    Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11
    Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Belehrung über ein darüber hinaus gegebenes Zeugnisverweigerungsrecht hier zu einem anderen Aussageverhalten oder einem anderen Beweisergebnis hätte führen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Mai 1984 - 2 StR 233/84, NStZ 1984, 464).
  • KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Der Senat hat die Urteilsformel im Schuldspruch auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten klarstellend um die rechtliche Bezeichnung der Taten entsprechend den Anforderungen nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. grundsätzlich BGH NStZ 2012, 221; OLG Hamm NJW 1981, 697) sowie im Rechtsfolgenausspruch um die Nummer des eingezogenen Führerscheins ergänzt, um eine widerspruchsfreie Eintragung in das Bundeszentralregister zu ermöglichen.
  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 496/20

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Verhandlung zur Sache; Ende der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt dies einen Rechtsfehler dar, den auch der nicht mit den Zeugen im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO verbundene und deshalb in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar betroffene (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, NStZ 1992, 195 f.; Paul, NStZ 2013, 489, 491) Angeklagte rügen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 6 mwN; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221).

    Ungeachtet dessen, dass jedenfalls der Zeuge S. durch die Belehrung anlässlich der polizeilichen Vernehmung vom April 2015 sein Zeugnisverweigerungsrecht gekannt und gleichwohl umfangreiche und ausführliche Angaben gemacht hat, zeigt das Prozessverhalten beider nach § 55 StPO belehrter Zeugen in der Gesamtschau, dass sie auch bei Belehrung in der Hauptverhandlung nach § 52 Abs. 3 StPO wie geschehen ausgesagt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11, aaO; Urteil vom 30. Mai 1984 - 2 StR 233/84, NStZ 1984, 464).

  • BGH, 21.11.2013 - 2 StR 477/13

    Rechtsfehlerhaft verneinte Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

    Die Formulierung "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern nur das Waffendelikt genau zu bezeichnen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221, 222).
  • KG, 17.08.2022 - 161 Ss 129/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Der Senat hat die Urteilsformel im Schuldspruch auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten klarstellend um die rechtliche Bezeichnung der Taten entsprechend den Anforderungen nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. grundsätzlich BGH NStZ 2012, 221; OLG Hamm NJW 1981, 697) sowie im Rechtsfolgenausspruch um die Nummer des eingezogenen Führerscheins ergänzt, um eine widerspruchsfreie Eintragung in das Bundeszentralregister zu ermöglichen.
  • BGH, 08.10.2019 - 5 StR 291/19

    Begründetheit einer Revision

    Denn es kann ausgeschlossen werden, dass die sowohl bei ihrer polizeilichen als auch bei zwei ermittlungsrichterlichen Vernehmungen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrte, durchweg aussagebereite Zeugin ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung geändert hätte, wenn sie über das - auch nahe Angehörige umfassende - Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hinaus zusätzlich nach § 52 Abs. 3 StPO belehrt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221, 222; Urteil vom 13. Mai 1998 - 3 StR 566/97, NStZ 1998, 583, 584; Beschluss vom 13. Juli 1990 - 3 StR 228/90, NStZ 1990, 549 f.).
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