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BGH, 19.10.2011 - 2 StR 246/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 103 Abs. 1 GG; § 44 StPO; § 356a StPO
Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (rechtliches Gehör; Anhörungsrüge) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung von nach einer Senatsentscheidung eingehenden Schriftsätzen des Angeklagten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 3 S. 2
Berücksichtigung von nach einer Senatsentscheidung eingehenden Schriftsätzen des Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- HRRS 2012 Nr. 48
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.02.2021 - 6 StR 326/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anhörungsrüge
Jedoch steht die Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens unter dem verschuldensunabhängigen Vorbehalt, dass dieses vor der Entscheidung eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - 4 StR 166/93; NStZ 1993, 552; vom 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12, NStZ-RR 2012, 319, 320; vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11, jeweils mwN). - BGH, 27.06.2012 - 1 StR 131/12
Unbegründete Anhörungsrüge; kein Anspruch auf Berücksichtigung verspätet …
Ein Anspruch auf Berücksichtigung von - insbesondere ergänzenden - Ausführungen besteht aber regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 StR 528/11 - und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11). - BGH, 03.09.2019 - 3 StR 226/19
Auslegung des Antrags als Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf …
Denn ein Anspruch auf Berücksichtigung von Ausführungen besteht regelmäßig nur, wenn sie vor der Entscheidung des Revisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zwei-Wochen-Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12, NStZ-RR 2012, 319 f.; vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11, juris Rn. 3 jew. mwN).