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   BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11   

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https://dejure.org/2012,4324
BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11 (https://dejure.org/2012,4324)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2012 - 3 StR 435/11 (https://dejure.org/2012,4324)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11 (https://dejure.org/2012,4324)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 StGB
    Beihilfe zum Computerbetrug: Anforderungen an den Gehilfenvorsatz beim "Phishing"

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer Beihilfe zum Computerbetrug nur bis zur materiellen Beendigung der Haupttat; Computerbetrug durch Überweisung von Geldbeträgen von Konten der Geschädigten auf Empfängerkonten auf Grund einer Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs durch sog. ...

  • rewis.io

    Beihilfe zum Computerbetrug: Anforderungen an den Gehilfenvorsatz beim "Phishing"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27 Abs. 1; StGB § 53
    Möglichkeit einer Beihilfe zum Computerbetrug nur bis zur materiellen Beendigung der Haupttat; Computerbetrug durch Überweisung von Geldbeträgen von Konten der Geschädigten auf Empfängerkonten auf Grund einer Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs durch sog. ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 27 Abs. 1 ; StGB § 53
    Möglichkeit einer Beihilfe zum Computerbetrug nur bis zur materiellen Beendigung der Haupttat; Computerbetrug durch Überweisung von Geldbeträgen von Konten der Geschädigten auf Empfängerkonten auf Grund einer Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs durch sog. ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Zur Konkretisierung des Vorsatzerfordernisses bei der Beihilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HRRS 2012 Nr. 532
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.09.2008 - 1 StR 323/08

    Beihilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11
    Leistet der Gehilfe allerdings nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8).
  • BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10

    Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11
    Zwar braucht der Gehilfe Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137).
  • BGH, 04.03.2008 - 5 StR 594/07

    Konkurrenzen bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Lohnsteuer);

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11
    Leistet der Gehilfe allerdings nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8).
  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 87/91

    Treubruchstatbestand der Untreue

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11
    Leistet der Gehilfe allerdings nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8).
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Auszug aus BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11
    Zwar braucht der Gehilfe Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Hiernach reicht es aus, dass der Angeklagte CA die Unrechts- und Angriffsrichtung der Haupttat im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - 3 StR 435/11, juris Rn. 4).
  • LG Karlsruhe, 19.12.2018 - 4 KLs 608 Js 19580/17

    Strafrechtliche Verantwortung des Betreibers einer Kommunikations- und

    Dass der Gehilfe jedwedes oder irgendein Delikt fördern wollte, reicht indes nicht aus (BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - 3 StR 435/11).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Der Gehilfe muss aber die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung, erkennen oder diese in seinen bedingten Vorsatz aufgenommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186; Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 31; Beschluss vom 15. März 2022 - 2 StR 302/21, BGHR StGB § 227 Beihilfe 1 Rn. 19 f.; Urteile vom 31. Oktober 2019 - 3 StR 322/19, juris Rn. 10; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 96; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 27 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29; aA in Bezug auf deliktisches Handeln der hier in Rede stehenden Art LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 65 f.; Greco, ZIS 2019, 435, 445 f.).

    Dass ein Angeklagter jedwedes oder irgendein Delikt fördern will oder dies für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, reicht nicht aus, und zwar auch nicht in Fallkonstellationen wie der vorliegenden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 292; Bachmann/Arslan, NZWiSt 2019, 241, 244; s. ferner BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186).

    Zwar genügt für einen Beihilfevorsatz (grundsätzlich - vgl. zu den in § 10 Satz 1 TMG normierten besonderen Vorsatzanforderungen oben II. 2. b) cc) (6)) auch dolus eventualis; dieser muss sich aber gleichfalls auf eine hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts und der Angriffsrichtung konkretisierte Haupttat beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 96; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400).

  • BGH, 19.12.2017 - VI ZR 128/16

    Haftungsverteilung bei unerlaubter Handlung: Mitverschulden des Geschädigten bei

    Der Vorsatz eines Gehilfen muss sich auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302; vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 12. Juli 2000 - 1 StR 269/00, wistra 2000, 382; Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137).
  • BGH, 11.09.2014 - 4 StR 312/14

    Leichtfertige Geldwäsche (Gegenstand der Leichtfertigkeit: Katalogtat, Begründung

    Von der materiellen Beendigung einer Tat des Computerbetruges im Sinne von § 263a StGB, bei der auf Grund einer Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen ein Geldbetrag vom Konto des Geschädigten auf ein Empfängerkonto geleitet wird, ist erst auszugehen, wenn entweder das überwiesene Geld vom Empfängerkonto abgehoben oder auf ein zweites Konto weiterüberwiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302, Tz. 7).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 272/17

    Zulässigkeit der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift bei nicht erreichbarem

    Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1990 - 3 StR 448/89, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302).

    Der Gehilfenvorsatz wird nicht allein durch eine solche unterschiedliche rechtliche Einordnung in Frage gestellt, soweit es sich nicht um gänzlich verschiedene Taten im beschriebenen Sinne handelt; das gilt insbesondere auch für das Verhältnis von Beihilfe zum Betrug und zur Untreue (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302; ferner Fischer, StGB, 65. Aufl., § 27 Rn. 22; BeckOK StGB/Kudlich, § 27 Rn. 18).

  • OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17

    Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen

    Von Einzelheiten der Tatbegehung braucht er hingegen keine bestimmten Vorstellungen zu haben (BGH, wistra 2012, 302).
  • BGH, 14.10.2014 - 3 StR 167/14

    Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden

    Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere ihre Unrechtsund Angriffsrichtung erkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, StraFo 2012, 239).
  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Insofern war ihm die Dimension des Unrechts der durch Dr. L36 ins Auge gefassten Tat hinreichend bekannt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2013, Az. 2 StR 275/12; Beschl. v. 28.02.2012, Az. 3 StR 435/11, BeckRS 2012, 08602; Heine , a.a.O., § 27 Rz. 19).
  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (gemischte Banden; Absatzerfolg; Drittverschaffen);

    Je nach den neuerlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite kommt ebenfalls eine Beihilfe zum Betrug namentlich durch eine im Vorfeld gegebene Zusage in Betracht (zum Gehilfenvorsatz vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 33).
  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 403/13

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringere

  • LG Bonn, 06.06.2019 - 21 KLs 28/18
  • BGH, 09.05.2019 - 1 StR 19/19

    Beihilfe (Vorsatz hinsichtlich der Haupttat: erforderliche Vorstellung des Täters

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 14 U 173/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch ein

  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 267/19

    Beihilfe (individuelle Bestimmung von Tatmehrheit oder Tateinheit für den Helfers

  • LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
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