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   BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12   

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BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12 (https://dejure.org/2012,22063)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12 (https://dejure.org/2012,22063)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 (https://dejure.org/2012,22063)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO
    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines Haftbefehls); Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses; neu hervorgetretene Umstände; Auflagen; Straferwartung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen ohne Vorliegen "neu hervorgetretener Umstände" iSd § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG - Erfordernis einer umfangreichen Abwägung zwischen aus Sicht der Fachgerichte vorliegenden neuen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 116 Abs 4 Nr 3 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen ohne Vorliegen "neu hervorgetretener Umstände" iSd § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG - Erfordernis einer umfangreichen Abwägung zwischen aus Sicht ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 116 Abs 4 Nr 3 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen ohne Vorliegen "neu hervorgetretener Umstände" iSd § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG - Erfordernis einer umfangreichen Abwägung zwischen aus Sicht ...

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Haftverschonung

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen ohne Vorliegen "neu hervorgetretener Umstände" iSd § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG - Erfordernis einer umfangreichen Abwägung zwischen aus Sicht ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
    Aufhebung einer Haftverschonung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 16 (Ls.)
  • HRRS 2012 Nr. 658
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07

    Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ; BVerfGK 12, 45 ).

    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12, 45 ).

    In Betracht kommen vor allem Fälle, in denen ein weiterer Haftgrund zu dem im Haftbefehl aufgeführten hinzutritt oder sich der dem Haftbefehl zugrunde liegende Haftgrund verschärft (vgl. BVerfGK 12, 45 m.w.N.).

    Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. BVerfGK 12, 45 m.w.N.).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ).

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen könnte (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ).

  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. BVerfGK 7, 239 m.w.N.).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ).

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen könnte (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ; BVerfGK 12, 45 ).

    Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging.

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar ( BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar ( BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ; BVerfGK 12, 45 ).

    Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging.

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ; BVerfGK 12, 45 ).

    Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging.

  • BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05

    Freiheit der Person; Beschwerde gegen Haftbefehl (Bindung des Gerichtes der

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BGH, 23.01.2013 - 1 StR 459/12

    Faktischer Geschäftsführer (weiterer formeller Geschäftsführer: beherrschende

    Nach alledem könne dem Fluchtanreiz anders als durch Vollzug von Haft nicht mehr entgegengewirkt werden (zum weiteren Verfahrensgang vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 und vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12).
  • OLG Hamm, 30.01.2024 - 2 Ws 12/24

    Untersuchungshaft, Außervollzugsetzung, Invollzugsetzung, Verurteilung, lange

    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2012, 2 BvR 720/12, - juris, und BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12 - BeckRS 2012, 55231).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2012, 2 BvR 720/12, - juris und BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12 - BeckRS 2012, 55231).

    Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.12.2020, Az. 2 BvR 1787/20, BeckRS 2020, 37348; BVerfG, Beschluss vom 11.06.2012, 2 BvR 720/12, - juris, BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12 - BeckRS 2012, 55231, BVerfG, Beschluss vom 15.08.2007, 2 BvR 1485/07, - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., 2023, § 116 Rn. 28).

    Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12, BeckRS 2012, 55231).

    Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12, BeckRS 2012, 55231; Senatsbeschluss vom 07.08.2012, Az. 2 Ws 252/12, BeckRS 2012, 18209).

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19

    Abschiebungshaft bei fehlendem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei

    Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG versieht die Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Verfahrensvorschriften mit grundrechtlichem Schutz, so dass Verstöße gegen solche Vorschriften stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person darstellen (st. Rspr., vgl. BVerfG, NVwZ 2011, 1254, 1255; wistra 2012, 429, 431; NJW 2016, 148 Rn. 18 jeweils mwN).
  • BGH, 18.05.2016 - StB 11/16

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Gruppe Freital; Einschüchterung

    Eine bloß nachträgliche andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12, juris Rn. 43 mwN).
  • KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21

    Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei neu hervorgetretenen Umständen

    Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 43, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 48 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 18).

    Ob dies der Fall ist, ist durch Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 45, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 50 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 20).

    Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrags der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm - wie hier - die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 46, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 51 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 23).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 47, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 53 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 22).

  • BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12

    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines

    Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gab der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, soweit sie gegen die Beschlüsse vom 17. April 2012 und 22. März 2012 gerichtet war, und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück (Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris).
  • OLG Celle, 26.03.2021 - 2 Ws 82/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls; Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung;

    Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2012, 2 BvR 1874/12 und vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12 ).

    Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht ( BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2012, 2 BvR 1874/12 , vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12 und vom 15.08.2007, 2 BvR 1485/07 ; vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2005, StB 15/05 , OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2017, 1 Ws 159/17 und OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2012, 2 Ws 252/12).

    Erforderlich sind nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12 ).

  • KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19

    Haftverschonung; Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses;

    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 12, 45 = NStZ-RR 2007, 379; BVerfG StV 2013, 94, 96; wistra 2012, 429).
  • OLG Koblenz, 19.08.2013 - 2 Ws 510/13

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen für die Aufhebung eines

    Das setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12, NStZ-RR 2013, 16; Beschluss vom 11.06.2012 - 2 BvR 720/12, StV 2013, 94; Beschluss vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07, StV 2008, 25; BGH NStZ 2006, 297; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2004 - 2 Ws 72/04; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.08.2008 - 1 Ws 421/08, alle m.w.N.).
  • OLG München, 05.12.2019 - 2 Ws 1116/19

    Erfolgreiche Beschwerde gegen Invollzugsetzung eines Haftbefehls

    Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (so BVerG, B. v. 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rn. 43 m.w.N., OLG Braunschweig, B. v. 26.09.2016 - 1 Ws 246/16, BeckRS 2016, 123232).
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