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   BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12   

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https://dejure.org/2013,7346
BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12 (https://dejure.org/2013,7346)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2013 - 5 StR 344/12 (https://dejure.org/2013,7346)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12 (https://dejure.org/2013,7346)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Betrug (Schadensermittlung beim Eingehungsbetrug; Gesamtsaldierung; konkrete Schadensberechnung; Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens; Maßgeblichkeit des von den Vertragsparteien festgesetzten Wertes; Unterschiede bei der Schadensbestimmung zwischen Betrug ...

  • lexetius.com

    StGB § 263 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 Abs 1 StGB
    Eingehungsbetrug: Bemessung des Vermögensschadens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer von dem ohne Wissensmangel und Willensmängel vereinbarten Preis abweichenden Bestimmung des Werts der Gegenleistung im Falle eines Eingehungsbetrugs

  • rewis.io

    Eingehungsbetrug: Bemessung des Vermögensschadens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Erforderlichkeit einer von dem ohne Wissensmangel und Willensmängel vereinbarten Preis abweichenden Bestimmung des Werts der Gegenleistung im Falle eines Eingehungsbetrugs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vermögensschaden beim Eingehungsbetrugs

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Eingehungsbetrug bei Kauf mittels vermögensloser GmbH

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bestimmung der Schadenshöhe beim Eingehungsbetrug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensbemessung bei Eingehungsbetrug

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Schadensbemessung beim Eingehungsbetrug (Prof. Dr. Arndt Sinn; ZJS 2013, 625)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schadensberechnung beim Grundstückskaufvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 205
  • NJW 2013, 1460
  • NStZ 2013, 404
  • StV 2014, 679
  • HRRS 2013 Nr. 458
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12
    Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639).

    Gleiches gilt für das Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Dezember 2012 (4 StR 55/12 - Sportwetten) und den Senatsbeschluss vom 13. April 2012 (5 StR 442/11, NJW 2012, 2370 - Kreditbetrug).

    Eine solche betragsmäßige Bestimmung wird dann in Abhängigkeit zu dem konkreten in Frage stehenden Risiko regelmäßig unter sachverständiger Mithilfe vorgenommen werden (vgl. zur Berechnung des Wettbetrugsschadens 4 StR 55/12, Rn. 40).

  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12
    Dies wird sämtliche Fallgestaltungen betreffen, in denen Leistung und Gegenleistung in keinem augenfälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224).

    Entsprechendes gilt auch für das Urteil vom 13. November 2007 (3 StR 462/06, NStZ 2008, 96) und für den Beschluss vom 18. Juli 1961 (1 StR 606/60, BGHSt 16, 220), denen eine objektive wertlose Leistung und das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zugrunde lagen.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12
    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2011 (NStZ 2012, 496, 504 f.) ausgeführt, dass der Vermögensschaden - abgesehen von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen - der Höhe nach zu beziffern und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen ist.

    Eine solche Fallkonstellation lag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde (BVerfG, NStZ 2012, 496 - Lebensversicherung).

  • BGH, 04.12.2003 - 4 StR 439/03

    Strafzumessung (unzulässige Belastung wegen zulässigen Verteidigungsverhaltens

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12
    Das bloße Dulden einer Falschaussage kann aber nicht strafschärfend gewürdigt werden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 439/03, StV 2004, 480).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 462/06

    Verleiten Unerfahrener zu Börsenspekulationsgeschäften; Eingehungsbetrug

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12
    Entsprechendes gilt auch für das Urteil vom 13. November 2007 (3 StR 462/06, NStZ 2008, 96) und für den Beschluss vom 18. Juli 1961 (1 StR 606/60, BGHSt 16, 220), denen eine objektive wertlose Leistung und das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zugrunde lagen.
  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 616/10

    Schadensfeststellung beim Betrug bei betrügerischer Kapitalerhöhung

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12
    Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639).
  • BGH, 13.04.2012 - 5 StR 442/11

    Schadensberechnung beim täuschungsbedingt gewährtem Kreditbetrug und

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12
    Gleiches gilt für das Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Dezember 2012 (4 StR 55/12 - Sportwetten) und den Senatsbeschluss vom 13. April 2012 (5 StR 442/11, NJW 2012, 2370 - Kreditbetrug).
  • BGH, 08.01.2013 - 1 StR 641/12

    Minder schwerer Fall des Totschlags

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12
    Der Ausspruch über die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bleibt bestehen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12 mwN).
  • BGH, 14.07.2010 - 1 StR 245/09

    Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. bleiben

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12
    Die vom Landgericht und sämtlichen Prozessbeteiligten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 (1 StR 245/09, NStZ 2010, 700) betrifft einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15

    Betrug (Vermögenschaden: Vermögenswert der Entgeltforderung einer Prostituierten,

    (1) Bezogen auf eine von ihm als Eingehungsbetrug gewertete Fallgestaltung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, in Fällen, in denen der Empfänger einer Sachleistung über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht habe, sei regelmäßig der von den Parteien ohne Willens- und Wissensmängel vereinbarte Preis zur Grundlage der Schadensbestimmung zu nehmen (BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 209 f. Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15 Rn. 7).

    Bei dieser Betrachtung wird der Wert der erbrachten Leistung des verfügenden Täuschungsopfers aufgrund einer vom 5. Strafsenat so bezeichneten "intersubjektiven Wertsetzung' (BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210 Rn. 19) durch die Höhe des privatautonom vereinbarten Entgelts bestimmt.

    Sollte sich im Einzelfall, gemessen an einem von der Parteivereinbarung unabhängigen Marktwert, ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergeben, kommt eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens dagegen in aller Regel nicht in Betracht (siehe bereits BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224; in der Sache auch BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210 Rn. 19 am Ende).

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

    Mit ihrem Vorbringen, diese Art der Bestimmung der Schadenshöhe durch das Landgericht sei mit dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 nicht vereinbar, dringen die Revisionen nicht durch.

    Hierzu hatte er ausgeführt, der "von den Parteien - auf der Grundlage übereinstimmender, von Willens- und Wissensmängeln nicht beeinflusster Vorstellungen über Art und Güte des Vertragsgegenstandes - bestimmte Wert" habe "grundsätzlich auch die Basis der Schadensfeststellung im Rahmen des Betruges zu sein" (BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205).

  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn sich dabei ein Negativsaldo zum Nachteil des Getäuschten ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, NStZ 2013, 234, 236; Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460).
  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 437/15

    Betrugstatbestand: Hingabe eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens als

    Welche Umstände der Tatrichter der Bestimmung des Markt- bzw. Verkehrswerts zugrunde zu legen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 und vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13 Rn. 31, BGHSt 60, 1 sowie Beschlüsse vom 19. August 2015 - 1 StR 334/15 und vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15, NStZ-RR 2015, 374 Rn. 7 mwN).
  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Damit steht dem Erfordernis der Unmittelbarkeit aber nicht entgegen, dass die Verfügung aus mehreren Akten besteht, von denen erst die letzte die eigentliche Vermögensminderung herbeiführt, solange diese letztlich zwingende oder wirtschaftliche Folge des durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums ist (BGH NJW 2013, 1460, 1462; NStZ 2011, 400, 401; OLG Stuttgart , Urt. v. 18.12.2012, Az. 1 Ss 559/12, BeckRS 2013, 00785; KG Berlin , Beschl. v. 29.02.2012, Az. 121 Ss 21/12, BeckRS 2012, 12410; Fischer , a.a.O., § 263 Rz. 76; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 61 f.).

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung (vgl. nur BGH NJW 2013, 1460 f.; NJW 2011, 2675, 2676).

    Ergibt sich danach zwischen Leistung und Gegenleistung eine Wertdifferenz dahingehend, dass die im vertraglichen Synallagma von den Parteien vorausgesetzte Gegenleistung zulasten des durch die täuschungsbedingte Verfügung Betroffenen einen geringeren Wert aufweist, liegt hierin der Vermögensschaden (BGH NJW 2013, 1460 f.; NStZ 2012, 234, 236 f.; NJW 2011, 2675, 2676; BVerfG NJW 2012, 907, 915 f.; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 106, 109; Fischer , a.a.O., § 263 Rz. 119).

    Der Feststellung eines von dem vereinbarten Preis abweichenden objektiven Wertes des Vertragsgegenstands im Sinne eines Verkehrswertes bedarf es dann in der Regel nicht (BGH NJW 2013, 1460, 1461; NStZ 2010, 700).

  • BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen und wegen

    Das Tatgericht ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den wirtschaftlichen Wert einer Dienstleistung oder einer Sache durch Sachverständigengutachten zu bestimmen, wenn hierüber eine Einigung zwischen den Vertragsparteien erfolgt ist (sog. intersubjektive Wertsetzung; vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19).

    Dies gilt im besonderen Maße in den Fällen, in denen eine Leistung erschlichen wird, für die ein funktionierender Markt besteht (BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 31 ff. und vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15 Rn. 7 mwN).

    Denn bei Bestehen eines funktionierenden Marktes für die täuschungsbedingt versprochene und erbrachte Leistung ist regelmäßig davon auszugehen, dass das von den Vertragsparteien privatautonom bestimmte Entgelt und die hierin liegende "intersubjektive Wertsetzung" der Parteien dem objektiven wirtschaftlichen Verkehrs- oder Marktwert der vertragsprägenden Leistung in etwa entspricht, so dass sich der anhand der individuellen Wertbestimmung der Parteien ermittelte Betrag und der unabhängig von der konkreten Preisvereinbarung der Parteien ermittelte objektive Marktwert der Leistung typischerweise als äquivalent erweisen (BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 33 und vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19).

    Eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn ein - gemessen an dem von der Parteivereinbarung unabhängigen Marktwert - auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (siehe bereits BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 33; Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224; in der Sache auch BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19 am Ende).

  • BGH, 02.09.2015 - 5 StR 186/15

    Schadensumfang beim Eingehungsbetrug (Gefährdungsschaden; Kaufpreis auf der

    Unter Verweis auf das Senatsurteil vom 20. März 2013 (5 StR 344/12, BGHSt 58, 205) hat das Landgericht einen objektiven Wert der Geschäftsanteile, der von der mit der Kaufpreisabrede durch die Vertragsparteien vorgenommenen Bewertung abweicht, für die Schadensberechnung als unbeachtlich angesehen und ist von einem Schaden von 400.000 Euro ausgegangen.

    "Den Urteilsgründen ist nicht (eindeutig) zu entnehmen, dass der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile "auf der Grundlage übereinstimmender, von Willens- und Wissensmängeln nicht beeinflusster Vorstellungen der Vertragsparteien über Art und Güte des Vertragsgegenstandes' vereinbart wurde (vgl. BGHSt 58, 205, 210).

    Im Hinblick auf die Feststellungen zu vorhandenen Krisenanzeichen ist zudem auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. BGHSt 58, 205, 210) nicht sicher auszuschließen.

    Dabei bedarf es angesichts der vom Generalbundesanwalt angeführten Besonderheiten des vorliegenden Falles noch keiner Entscheidung, ob an der in dem - einen außergewöhnlichen Sachverhalt betreffenden - Urteil vom 20. März 2013 (5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210) vertretenen Auffassung festzuhalten ist, wonach bei einem vom Empfänger einer Sachleistung durch Täuschung über seine Zahlungsbereitschaft begangenen Eingehungsbetrug, der von den Parteien - auf der Grundlage übereinstimmender, von Willens- und Wissensmängeln nicht beeinflusster Vorstellungen über Art und Güte des Vertragsgegenstandes - bestimmte Wert grundsätzlich auch die Basis der Schadensfeststellung zu sein habe (vgl. mit beachtlichen Argumenten kritisch Albrecht, NStZ 2014, 17, 19 f.; Dannecker, NZWiSt 2015, 173, 177 f.; Sinn, ZJS 2013, 625, 627 f.; Kölbel in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., 5. Teil, 1. Kapitel Rn. 123; siehe auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 ff. Rn. 32 f., 37).

  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Maßgeblich ist damit der "Saldo" zum Zeitpunkt der Verfügung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 1982 - 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388; Urt. v. 20. März 2013 - 5 StR 344/12, NJW 2013, 404; Fischer , § 263 StGB Rn. 111 mwN).
  • BGH, 04.10.2023 - 6 StR 258/23

    Schuldspruch wegen Betruges in tateinheitlich zusammentreffenden Fällen;

    Der Getäuschte ist geschädigt, wenn der Vergleich des Geldwertes des gegen den Täuschenden erworbenen Anspruchs mit dem Geldwert der von ihm eingegangenen Verpflichtung einen Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460; vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, 111; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 122; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

    Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn sich dabei ein Negativsaldo zum Nachteil des Getäuschten ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, NStZ 2013, 234, 236; Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460).
  • AG Kassel, 28.05.2015 - 243 Ds 2850 Js 26209/14

    Hinweis auf Veränderung des rechtilchen Gesichtspunktes im Eröffnungsbeschluss;

  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 359/13

    Anhörungsrüge; Verfahrensverzögerung (Einzelfallbetrachtung)

  • BGH, 21.05.2019 - 5 StR 231/19

    Strafzumessung (straferhöhende Berücksichtigung des Duldens einer falschen

  • OLG Bamberg, 01.10.2013 - 3 Ss 84/13

    Betrug: Annahme einer täuschungsbedingten Irrtumserregung bei der

  • KG, 27.01.2020 - 161 Ss 202/19

    Strafzumessung: Bewertung von zulässigem Verteidigungsverhalten

  • OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19

    Anforderungen an die Strafzumessung bei der Behauptung von Rechtfertigungs- oder

  • OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 1 Ss 33/19
  • KG, 27.01.2020 - 2 Ss 47/19

    Zulässiges Verteidigungsverhalten keine Strafschärfungsgrund

  • AG Kassel, 28.05.2015 - 243 Ds

    Hinweis auf Veränderung des rechtilchen Gesichtspunktes im Eröffnungsbeschluss;

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