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   BVerfG, 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11   

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https://dejure.org/2013,14352
BVerfG, 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11 (https://dejure.org/2013,14352)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11 (https://dejure.org/2013,14352)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 (https://dejure.org/2013,14352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 63 StGB; § 67a StGB
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abwägung im Einzelfall; Freiheitsgrundrecht; Freiheitsanspruch; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; milderes Mittel; Auflagen; Führungsaufsicht); Gefahr (künftige ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Entscheidung über die Fortdauer einer bereits lange andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug - hier: Unzureichende Prüfung der Gefahr einer Begehung erheblicher Straftaten - mangelnde Berücksichtigung der über 25 Jahre ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Entscheidung über die Fortdauer einer bereits lange andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug - hier: Unzureichende Prüfung der Gefahr einer Begehung erheblicher Straftaten - mangelnde Berücksichtigung der über 25 Jahre ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Entscheidung über die Fortdauer einer bereits lange andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug - hier: Unzureichende Prüfung der Gefahr einer Begehung erheblicher Straftaten - mangelnde Berücksichtigung der über 25 Jahre ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 322
  • HRRS 2013 Nr. 493
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen - insbesondere hinsichtlich der sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Hält das Gericht ein Risiko im Sinne des § 67d Abs. 2 StGB bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzuges in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung des Maßregelvollzugs kraft Gesetz eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß § 68a, § 68b StGB ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11
    Darüber hinaus hätte auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen, dass auf den Beschwerdeführer ausweislich des Ausgangsurteils vom 23. April 1986 noch Jugendstrafrecht Anwendung gefunden hätte, die Dauer der Unterbringung den Strafrahmen der begangenen Taten weit überschreitet und nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens vom 23. April 2010 die Möglichkeiten einer Behandlung des Beschwerdeführers erschöpft scheinen (vgl. dazu BVerfGK 2, 55 ).
  • BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerden, denen die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 16. Mai 2013 (2 BvR 2671/11, juris) und vom 11. Juli 2014 (2 BvR 2848/12, juris) stattgab.

    c) Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris), verwarf das Oberlandesgericht Hamm erneut die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung mit Beschluss vom 20. August 2013.

    Zwar hat der Beschwerdeführer die von ihm als Anlagen 1 bis 24 bezeichneten Dokumente der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt, sondern auf deren Vorlage im Verfahren 2 BvR 2671/11 verwiesen.

    Hält das Gericht ein Risiko im Sinne des § 67d Abs. 2 StGB bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 16 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 17).

    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 17 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 18).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 19 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 20).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 20 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 21).

    ff) Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 21 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 22).

    Angesichts dieser besonders langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte die Anordnung ihrer Fortdauer besonders sorgfältiger Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 26 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 27).

    Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem die streitgegenständliche Unterbringung betreffenden Beschluss vom 16. Mai 2013 bereits ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diesen Umständen im Rahmen der Gefahrenprognose Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 24), verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse hierzu nicht.

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, der die Kammer mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris) stattgab.

    Sie unterscheiden sich nicht wesentlich von den vorausgegangenen Fortdauerentscheidungen aus dem Jahr 2011, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 2013 waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris).

  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. zu alldem BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11, juris Rn. 19 f., NStZ-RR 2013, 322; Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 789/13, juris Rn. 20, NStZ-RR 2013, 360 (Ls.); Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 435/15, juris Rn. 25 f., RuP 2016, 242; Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 28, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 28; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 28; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 21, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 27; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 24, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).
  • OLG München, 10.01.2014 - 1 Ws 1062/13

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen

    Gleichfalls fehlt eine Darlegung, ob einer solchen Gefahr aus psychiatrischer Sicht ggfs. durch Mittel der Führungsaufsicht (im Falle einer Aussetzung der Maßregel zu Bewährung) begegnet werden könnte (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2013, 2 BvR 2957/12, zitiert nach juris sowie weiterer Beschluss vom 05.07.2013, 2 BvR 789/13 in NStZ-RR 2013, 360 sowie Beschluss vom 16.05.2013, 2 BvR 2671/11).
  • OLG Koblenz, 04.06.2014 - 2 Ws 271/14

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begründungsanforderungen an

    In die Abwägung zwischen den möglichen Gefährdungen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten muss die Dauer der bisherigen Unterbringung eingestellt werden, namentlich wenn diese den Strafrahmen der begangenen Taten weit überschreitet (vgl. BVerfG 2 BvR 2671/11 v. 16.5.2013 - NStZ-RR 2013, 322).
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