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   BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15   

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https://dejure.org/2016,11568
BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15 (https://dejure.org/2016,11568)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2016 - 3 StR 544/15 (https://dejure.org/2016,11568)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2016 - 3 StR 544/15 (https://dejure.org/2016,11568)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 192 Abs. 2 GVG; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
    Eintritt des Ergänzungsrichters bei Krankheit eines zur Urteilsfindung berufenen Richters (Feststellung des Verhinderungsfalls durch den Vorsitzenden; Ermessen; Einschränkung des Ermessens bei Krankheit; keine Ermessensentscheidung während Fristenhemmung; gesetzlicher ...

  • lexetius.com

    StPO § 229 Abs. 3 Satz 1 GVG § 192 Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 229 Abs 3 S 1 StPO, § 192 Abs 2 GVG
    Gesetzlicher Richter: Zuziehung eines Ergänzungsrichters bei Erkrankung eines zur Urteilsfindung berufenen Richters

  • IWW

    § 338 Nr. 1 StPO, § 192 Abs. 2 GVG, § 229 Abs. 1, 2 StPO, § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 229 Abs. 1 StPO, § 229 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Eintritt eines Ergänzungsrichters aufgrund der Erkrankung des zur Urteilsfindung der bereits an mindestens zehn Tagen stattgefundenen Hauptverhandlung berufenen Richters; Feststellung des Vorliegens eines Verhinderungsfalls durch den Vorsitzenden; Hemmung der ...

  • rewis.io

    Gesetzlicher Richter: Zuziehung eines Ergänzungsrichters bei Erkrankung eines zur Urteilsfindung berufenen Richters

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StPO § 229 Abs. 3 Satz 1; GVG § 192 Abs. 2
    Eintritt eines Ergänzungsrichters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 229 Abs. 3 S. 1; GVG § 192 Abs. 2
    Eintritt eines Ergänzungsrichters aufgrund der Erkrankung des zur Urteilsfindung der bereits an mindestens zehn Tagen stattgefundenen Hauptverhandlung berufenen Richters; Feststellung des Vorliegens eines Verhinderungsfalls durch den Vorsitzenden; Hemmung der ...

  • rechtsportal.de

    Eintritt eines Ergänzungsrichters aufgrund der Erkrankung des zur Urteilsfindung der bereits an mindestens zehn Tagen stattgefundenen Hauptverhandlung berufenen Richters; Feststellung des Vorliegens eines Verhinderungsfalls durch den Vorsitzenden; Hemmung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Strafprozess: Zum Ergänzungsrichter nach §192 GVG

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn ein Richter krank wird - geht es nicht sofort weiter, man muss warten….

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortsetzungstermine - und die Erkrankung des Richters

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Besetzungsrüge § 338 Nr. 1 StPO - Krankheit Richter und Einsatz Ergänzungs- richter unter Missachtung § 229 III StPO

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grenzen des Eintritts von Ergänzungsrichtern in die Hauptverhandlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 160
  • NJW 2016, 2197
  • NStZ 2016, 557
  • StV 2016, 631
  • JR 2017, 38
  • HRRS 2016 Nr. 545
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • Drs-Bund, 02.09.2003 - BT-Drs 15/1508
    Auszug aus BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15
    Damit wird nicht nur gewährleistet, dass in Großverfahren die Aussetzung der Hauptverhandlung in weiterem Umfang vermieden werden kann, als dies nach der früheren Rechtslage der Fall war (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 13, 25).

    Tatsächlich liegt dem 1. Justizmodernisierungsgesetz, durch das die Hemmungsregelung des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO auf die Fälle der Erkrankung einer zur Urteilsfindung berufenen Person erstreckt wurde, ebenso wie der gleichzeitigen Verlängerung der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist sowie der Erweiterung der Möglichkeiten, eine Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 2 StPO bis zu einem Monat zu unterbrechen, die Intention des Gesetzgebers zugrunde, Strafverfahren zu vereinfachen sowie effektiver und flexibler zu gestalten (BT-Drucks. 15/1508 S. 1, 13).

    Der Entlastungseffekt wurde insbesondere in Großverfahren angestrebt, vor allem dadurch, dass mit Rücksicht auf die Erweiterung der Möglichkeiten, flexibel auf Komplikationen wie der Erkrankung eines Richters reagieren zu können, weitgehend auf die Zuziehung von Ergänzungsrichtern und Ergänzungsschöffen verzichtet werden sollte (BT-Drucks. 15/1508 S. 25).

    Denn die Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Dauer von höchstens sechs Wochen soll eine deutlich größere Verfahrensverzögerung vermeiden, die in der Regel mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung verbunden ist (BT-Drucks. 15/1508 S. 25).

  • BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12

    Rechtsfehlerhafte Annahme des Verhinderungsfalls des ordentlichen Vorsitzenden;

    Auszug aus BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15
    Nach bisheriger Rechtsprechung gilt: Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum; die Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung begründet nur im Falle der Willkür die Revision (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 -5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 10. Dezember 2008 -1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. April 2013 -5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7).

    Einerseits gebietet das Prinzip des gesetzlichen Richters in solchen Fällen, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und abzuwarten, ob sie noch fristgemäß unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221).

  • BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88

    Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe

    Auszug aus BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15
    Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (BGH, Urteil vom 5.Oktober 1988 -2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 368; LR/Wickern, StPO, 26.Aufl., § 192 GVG Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7).

    Falls die Hauptverhandlung mit dem zeitweise verhinderten Richter nicht innerhalb dieser Fristen fortgesetzt werden kann, muss dessen Verhinderung festgestellt werden und der Ergänzungsrichter eintreten (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 373; Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96, NStZ 1997, 503; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17).

  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Auszug aus BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15
    Nach bisheriger Rechtsprechung gilt: Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum; die Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung begründet nur im Falle der Willkür die Revision (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 -5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 10. Dezember 2008 -1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. April 2013 -5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7).

    Falls die Hauptverhandlung mit dem zeitweise verhinderten Richter nicht innerhalb dieser Fristen fortgesetzt werden kann, muss dessen Verhinderung festgestellt werden und der Ergänzungsrichter eintreten (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 373; Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96, NStZ 1997, 503; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17).

  • BGH, 14.05.1986 - 2 StR 854/84

    Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen

    Auszug aus BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15
    Er kann die Hauptverhandlung zunächst unterbrechen und abwarten, ob sie später mit dem vorübergehend verhinderten Richter fortgeführt werden kann, oder die Verhandlung sofort unter Mitwirkung des Ergänzungsrichters fortsetzen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn.17; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; Katholnigg, JR 1989, 348, 349; Schlothauer in Festschrift E. Müller, 2008, S. 641, 643).

    Falls die Hauptverhandlung mit dem zeitweise verhinderten Richter nicht innerhalb dieser Fristen fortgesetzt werden kann, muss dessen Verhinderung festgestellt werden und der Ergänzungsrichter eintreten (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 373; Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96, NStZ 1997, 503; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17).

  • BGH, 08.01.1997 - 3 StR 539/96

    erkrankte Schöffin - Keine analoge Anwendung von § 229 Abs. 3 StPO bei Erkrankung

    Auszug aus BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15
    Falls die Hauptverhandlung mit dem zeitweise verhinderten Richter nicht innerhalb dieser Fristen fortgesetzt werden kann, muss dessen Verhinderung festgestellt werden und der Ergänzungsrichter eintreten (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 373; Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96, NStZ 1997, 503; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17).
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 130/01

    Verurteilungen wegen Korruption von Fahrprüfern rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15
    Nach bisheriger Rechtsprechung gilt: Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum; die Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung begründet nur im Falle der Willkür die Revision (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 -5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 10. Dezember 2008 -1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. April 2013 -5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7).
  • BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15

    Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur

    Da diese Folge auf einer gesetzlichen Regelung beruht, wurde zugleich in den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eingegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, NStZ 2016, 557 mit Anm. Ventzke; Norouzi in Festschrift für von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 349, 352 f.).
  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17

    Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen (Verhinderung des zur Entscheidung

    Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162 mwN).

    Dieser umfasst auch den Zeitpunkt seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162; Senat, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519).

    Während das Prinzip des gesetzlichen Richters dafür streitet, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und abzuwarten, ob sie noch fristgemäß unter Mitwirkung des erkrankten Spruchkörpermitglieds fortgesetzt werden kann, lassen es die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen, die Verhinderung baldmöglichst festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162 f.; MüKo-StPO/Kulhanek, § 192 GVG, Rn. 8; LR/Wickern, aaO, § 192 GVG Rn. 17).

    Dabei können neben dem - in Haftsachen in verstärktem Maße in den Blick zu nehmenden - Beschleunigungsgebot (Ventzke, NStZ 2016, 557, 558 f.) beispielsweise das auf eine effektive, zügige und für alle Verfahrensbeteiligten ressourcenschonende Durchführung der Hauptverhandlung gerichtete Konzentrationsgebot, die konkrete Planung der Beweisaufnahme sowie die Anzahl der (noch) geplanten Hauptverhandlungstermine (vgl. Schäfer, JR 2017, 38, 42) oder auch ein drohender Beweismittelverlust (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 164) Bedeutung gewinnen.

    Die Entscheidung des Vorsitzenden ist vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 161; Senat, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. § 192, Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., GVG § 192 Rn. 7; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl., GVG § 192 Rn. 6; SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., GVG, § 192 Rn. 12).

    Die Erkrankung der Schöffin war am 9. Verhandlungstag aufgetreten; ein Fall des § 229 Abs. 3 StPO lag mithin nicht vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 163).

  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22

    Eintritt des Ergänzungsschöffen (Verhinderungsfall bei Erkrankung); Konkurrenzen

    Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN).

    Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum; die Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung begründet nur im Falle der Willkür die Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN).

    Er kann die Hauptverhandlung zunächst unterbrechen und abwarten, ob sie später mit dem vorübergehend verhinderten Richter fortgeführt werden kann, oder die Verhandlung sofort unter Mitwirkung des Ergänzungsrichters fortsetzen (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN).

    Andererseits können es insbesondere die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen lassen, die Verhinderung möglichst bald festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 8; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 5).

    Solange die Fristen gehemmt sind, ist für eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden deshalb kein Raum, und der Eintritt des Ergänzungsrichters kommt erst in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 6 mwN).

    Etwas Anderes kann nur ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn schon von vornherein feststeht, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem erkrankten Richter auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht möglich sein wird, oder wenn andere vorrangige Prozessmaximen beeinträchtigt würden (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 399/22

    Eintritt des Ergänzungsschöffen (Verhinderungsfall bei Erkrankung)

    Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN).

    Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum; die Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung begründet nur im Falle der Willkür die Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN).

    Er kann die Hauptverhandlung zunächst unterbrechen und abwarten, ob sie später mit dem vorübergehend verhinderten Richter fortgeführt werden kann, oder die Verhandlung sofort unter Mitwirkung des Ergänzungsrichters fortsetzen (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN).

    Andererseits können es insbesondere die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen lassen, die Verhinderung möglichst bald festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 8; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 5).

    Solange die Fristen gehemmt sind, ist für eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden deshalb kein Raum, und der Eintritt des Ergänzungsrichters kommt erst in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 6 mwN).

    Etwas Anderes kann nur ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn schon von vornherein feststeht, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem erkrankten Richter auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht möglich sein wird, oder wenn andere vorrangige Prozessmaximen beeinträchtigt würden (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

    Denn die Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Dauer von höchstens sechs Wochen soll eine deutlich größere Verfahrensverzögerung vermeiden, die in der Regel mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung verbunden ist (BT-Drucks. 15/1508 S. 25), und läuft dementsprechend dem Beschleunigungsgebot nicht zuwider, sondern trägt ihm im Gegenteil Rechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, NStZ 2016, 557, 558).
  • BGH, 02.02.2021 - 5 StR 400/20

    Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen bei Verhinderung des berufenen Schöffen

    Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 161 mwN).

    Dieser umfasst auch den Zeitpunkt seiner Entscheidung (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, JR 2019, 167, 168).

    Die Entscheidung des 3. Strafsenats, der angenommen hat, die oben unter a) aufgeführten Grundsätze bedürften im Anwendungsbereich des § 229 Abs. 3 StPO einer Einschränkung dahingehend, dass für eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden regelmäßig kein Raum sei, solange die Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO gehemmt sind, weshalb der Eintritt des Ergänzungsrichters erst in Betracht komme, wenn der erkrankte Richter oder Schöffe nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen könne (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 163 mit ablehnender Anmerkung Schäfer, JR 2017, 41), steht nicht entgegen.

  • BGH, 14.07.2022 - 6 StR 227/21

    Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Vehlitz rechtskräftig

    Hier kann das für den gesetzlichen Richter streitende - und durch die Änderung des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO vom 24. August 2004 gestärkte - Prinzip der Besetzungskontinuität eine Auswechslung des Richters während des Laufs der Fristhemmung hindern (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162).
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    cc) Mithin hat der Vorsitzende im jeweiligen Einzelfall bei der Terminierung abzuwägen zwischen einerseits dem aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters resultierenden Gebot, möglichst unter Mitwirkung der regulär zuständigen Richter zu verhandeln (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 5), und andererseits den ebenfalls verfassungsrechtlich fundierten Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes, der Konzentrationsmaxime, dem Gebot der effizienten Nutzung justizieller Ressourcen und dem berechtigten Interesse des Angeklagten an einer Vertretung durch einen Verteidiger seines Vertrauens.

    Insofern gilt der gleiche begrenzte Prüfungsmaßstab wie bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Falle des Eintritts eines Ergänzungsrichters oder Ergänzungsschöffen in das Quorum (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, juris Rn. 8 f.; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 7; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN; vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 17; Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 192 GVG Rn. 7 mwN).

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Dagegen ist vom 1. sowie vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Frage offengelassen worden, ob im Fall einer auch zu einem späteren Zeitpunkt während laufender Hauptverhandlung erfolgenden Feststellung der Verhinderung eines Richters und des Eintretens eines Ergänzungsrichters nach § 192 Abs. 2 GVG (siehe BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - 5 StR 612/12, juris Rn. 5, StV 2013, 549; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.03.2016 - 3 StR 544/15, juris Rn. 2, BGHSt 61, 160 (Erwähnung der Rüge lediglich im Sachbericht); ohne jegliche Bezugnahme auf ein entsprechendes Rügeerfordernis in einer entsprechenden Konstellation dagegen wiederum der 2. Strafsenat: BGH, Beschluss vom 05.09.2018 - 2 StR 421/17, juris Rn. 2 ff., NStZ 2019, 359) bzw. im Fall eines Ausscheidens eines der Richter aus dem Spruchkörper durch Übertragung eines.
  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20

    Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen - u.a. - pandemiebedingter

    Etwas anderes kann ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn schon von vornherein feststeht, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem erkankten Richter auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht möglich sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15 -, juris, Rdnr. 6 = NJW 2016, 2197).

    Die Feststellung darüber obliegt dem Vorsitzendem, nicht dem Gericht, wobei dem Vorsitzenden grundsätzlich - insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung - ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15 -, juris, Rdnr. 4 m.w.N. = NJW 2016, 2197).

  • BGH, 03.11.2022 - 6 StR 296/21

    Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Möckern weitgehend rechtskräftig

  • BGH, 05.10.2018 - StB 45/18

    Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen

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