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   EuGH, 29.06.2016 - C-486/14   

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https://dejure.org/2016,15861
EuGH, 29.06.2016 - C-486/14 (https://dejure.org/2016,15861)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2016 - C-486/14 (https://dejure.org/2016,15861)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - C-486/14 (https://dejure.org/2016,15861)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 54 SDÜ; Art. 55 SDÜ; Art. 50 EU-GRCh; Art. 52 EU-GRCh; Art. 3 Abs. 2 EUV; § 170 Abs. 2 StPO; § 153 StPO; Art. 267 AEUV; Art. 35 EU a.F.
    Vorlage zur Vorabentscheidung (Zulässigkeit); Reichweite des Grundsatzes ne bis in idem (Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Angeschuldigten in einem Mitgliedstaat, nachdem das in einem anderen Mitgliedstaat gegen ihn eingeleitete Strafverfahren von der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kossowski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 und 55 Abs. 1 Buchst. a - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz "ne bis in idem" - Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Angeschuldigten in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kossowski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 und 55 Abs. 1 Buchst. a - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Angeschuldigten in ...

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Doppelbestrafung bei der Durchführung des Übereinkommens von Schengen; Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

  • doev.de PDF

    Kossowski - Verbot der Doppelbestrafung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 und 55 Abs. 1 Buchst. a - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz 'ne bis in idem' - Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Angeschuldigten ...

  • rechtsportal.de

    Verbot der Doppelbestrafung bei der Durchführung des Übereinkommens von Schengen; Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt werden, wenn die frühere Strafverfolgung in einem anderen Schengen-Staat ohne eingehende Ermittlungen eingestellt worden ist

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Strafrechtliche Verfolgung eines Tatverdächtigen in Schengen-Staaten

  • strafrechtsblogger.de (Zusammenfassung)

    Doppelte Strafverfolgung wegen derselben Tat kann ausnahmsweise zulässig sein

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Erleichterung der mehrfachen Strafverfolgung

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidungen zur Verfahrenserledigung im Strafverfahren und ihre transnationale Rechtskraftwirkung gem. Art. 54 SDÜ, Art. 50 GRC (Kilian Wegner; HRRS 2016, 396-403)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot mehrfacher Strafverfolgung: Neue Wege im Europäischen Strafrecht?

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 und 55 Abs. 1 Buchst. a - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Angeschuldigten in ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2939
  • DÖV 2016, 733
  • HRRS 2016 Nr. 628
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unterscheidet sich das Ausgangsverfahren von der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Juni 2014, M (C"398/12, EU:C:2014:1057), ergangen ist, da dem Einstellungsbeschluss vom 22. Dezember 2006 keine eingehenden Ermittlungen vorausgegangen seien.

    Zur zweiten Frage 31      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 5. Juni 2014, M (C"398/12, EU:C:2014:1057), bereits hervorgehoben hat, dass das Recht, wegen einer Straftat nicht zweimal verfolgt oder bestraft zu werden, sowohl in Art. 54 SDÜ als auch in Art. 50 der Charta genannt wird und Art. 54 SDÜ daher in dessen Licht auszulegen ist.

    34      Der Betroffene ist wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt' im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn als Erstes die Strafklage endgültig verbraucht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, M, C"398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Entscheidung, die nach dem Recht des Vertragsstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann nämlich grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 36, und vom 5. Juni 2014, M, C"398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36).

    42      Um zu bestimmen, ob ein Beschluss wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Entscheidung darstellt, mit der eine Person im Sinne des Art. 54 SDÜ rechtskräftig abgeurteilt wurde, muss man sich als Zweites vergewissern, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Miraglia, C"469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30, und vom 5. Juni 2014, M, C"398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turansky - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art.

    Auszug aus EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
    Eine Entscheidung, die nach dem Recht des Vertragsstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann nämlich grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 36, und vom 5. Juni 2014, M, C"398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36).

    44      Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der in dieser Vorschrift aufgestellte Grundsatz ne bis in idem zum einen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern soll, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C"467/04, EU:C:2006:610, Rn. 27, vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 41, und vom 27. Mai 2014, Spasic, C"129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).

    45      Zum anderen wird mit Art. 54 SDÜ zwar das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44).

  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das

    Auszug aus EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
    25      Insoweit steht fest, dass die in Art. 267 AEUV vorgesehene Regelung auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung nach Art. 35 EU, der seinerseits bis zum 1. Dezember 2014 anzuwenden ist, unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung findet (Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C"129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 43).

    27      Daher kann der Umstand, dass die Vorlageentscheidung Art. 35 EU nicht erwähnt, sondern sich auf Art. 267 AEUV bezieht, für sich genommen nicht zur Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vorgelegten Fragen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C"129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 45).

    44      Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der in dieser Vorschrift aufgestellte Grundsatz ne bis in idem zum einen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern soll, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C"467/04, EU:C:2006:610, Rn. 27, vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 41, und vom 27. Mai 2014, Spasic, C"129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

    Auszug aus EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
    42      Um zu bestimmen, ob ein Beschluss wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Entscheidung darstellt, mit der eine Person im Sinne des Art. 54 SDÜ rechtskräftig abgeurteilt wurde, muss man sich als Zweites vergewissern, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Miraglia, C"469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30, und vom 5. Juni 2014, M, C"398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28).

    Eine solche Konsequenz liefe dem Zweck des Art. 3 Abs. 2 EUV offensichtlich zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C"469/03, EU:C:2005:156, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
    43      Zu diesem Zweck sind die Ziele, die mit der Regelung, zu der Art. 54 SDÜ gehört, verfolgt werden, sowie ihr Zusammenhang zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C"605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-297/07

    DAS VERBOT DER DOPPELTEN VERURTEILUNG WEGEN DERSELBEN TAT GILT AUCH IM FALL EINER

    Auszug aus EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
    50      Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, impliziert Art. 54 SDÜ schließlich zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (Urteil vom 11. Dezember 2008, Bourquain, C"297/07, EU:C:2008:708, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-467/04

    Gasparini u.a. - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
    44      Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der in dieser Vorschrift aufgestellte Grundsatz ne bis in idem zum einen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern soll, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C"467/04, EU:C:2006:610, Rn. 27, vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 41, und vom 27. Mai 2014, Spasic, C"129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).
  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
    39      Art. 54 SDÜ ist nämlich auch auf Entscheidungen einer - wie die Kreisstaatsanwaltschaft Ko?obrzeg - zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege in der betreffenden nationalen Rechtsordnung berufenen Behörde anwendbar, mit denen die Strafverfolgung in einem Mitgliedstaat endgültig beendet wird, auch wenn sie ohne Mitwirkung eines Gerichts und nicht in Form eines Urteils ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C"187/01 und C"385/01, EU:C:2003:87, Rn. 28 und 38).
  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    In Anbetracht der ihm vorliegenden Beweise hat das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob die Staatsanwaltschaft Lübeck die Voraussetzung der Unabhängigkeit und die Voraussetzung in Bezug auf die Rolle bei der Strafrechtspflege erfüllt, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), ergeben und die erfüllt sein müssen, um die Staatsanwaltschaft als "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einstufen zu können.
  • BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum

    Mit Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, habe der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass eine staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung dann nicht das Verbot der Doppelverfolgung auslöse, wenn aus dem Einstellungsbeschluss deutlich werde, dass keine Prüfung in der Sache erfolgt sei.

    c) Das in Art. 54 SDÜ aufgeführte Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), welches in Art. 50 GRCh verankert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31), fordert, dass niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft wird.

    Mit diesem Verbot wird das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Gebiet der Europäischen Union frei bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 34; Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45).

    Allerdings schützt das Verbot einen Verdächtigen nicht davor, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45).

    Denn die Auslegung der Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ muss im Lichte von Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erfolgen und entsprechend nicht nur die Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch die Notwendigkeit berücksichtigen, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 46 f.).

    aa) (1) Der Begriff einer rechtskräftigen Verurteilung beziehungsweise eines rechtskräftigen Freispruchs nach Art. 50 GRCh in Verbindung mit Art. 54 SDÜ umfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur richterliche Strafurteile oder Freisprüche, sondern kann auch staatsanwaltliche Einstellungsentscheidungen betreffen, die das nationale Ermittlungsverfahren endgültig abschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 28 und 38; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 39).

    (2) Das Verbot in Art. 50 GRCh impliziert zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, Bourquain, C-297/07, EU:C:2008:708, Rn. 37; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 50).

    Die Beurteilung, ob der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ gilt und damit Strafklageverbrauch eintritt, ist deshalb auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die betreffende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35).

    (3) Dabei bedarf es der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56).

    Diesem Ziel liefe es offensichtlich zuwider, wenn durch eine solche Entscheidung die konkrete Möglichkeit, das einem Beschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in einem betroffenen Mitgliedstaat zu ahnden, beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen werden würde (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 33 f.; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 49).

    Folglich kann die Einstellungsentscheidung einer Staatsanwaltschaft, mit der das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, dann nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ angesehen werden, wenn sie getroffen wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 54).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist,

    In diesem Zusammenhang ist Art. 54 SDÜ nämlich im Licht von Art. 3 Abs. 2 EUV auszulegen, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 44 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses gegenseitige Vertrauen erfordert, dass die betreffenden zuständigen Behörden des zweiten Vertragsstaats eine im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats erlassene rechtskräftige Entscheidung so akzeptieren, wie sie ihnen mitgeteilt worden ist (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 50 und 51).

    Das gegenseitige Vertrauen kann jedoch nur gedeihen, wenn der zweite Vertragsstaat in der Lage ist, sich auf der Grundlage der vom ersten Vertragsstaat übermittelten Unterlagen zu vergewissern, dass die betreffende Entscheidung der zuständigen Behörden des ersten Vertragsstaats tatsächlich eine rechtskräftige Entscheidung darstellt, die eine Prüfung in der Sache enthält (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 52).

  • BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Einstellung eines

    a) Haben die in verschiedenen Vertragsstaaten geführten Strafverfahren dieselbe Straftat zum Gegenstand, so ist die Frage, ob diese in einem der Vertragsstaaten bereits im Sinne von Art. 54 SDÜ rechtskräftig abgeurteilt worden ist, unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14, juris Rn. 34 ff.; 42 ff.).

    Eine Entscheidung, die nach dem Recht des ersten Vertragsstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-491/07, NStZ-RR 2009, 109, 110; Urteil vom 29. Juni 2016  - C-486/14, juris Rn. 34 f.).

    bb) Zudem darf die Entscheidung nicht lediglich auf formalen Gründen beruhen, sondern muss aufgrund einer Prüfung der Tatvorwürfe in der Sache ergangen sein (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14, juris Rn. 42).

    Im Hinblick auf den Kohärenzgedanken des Art. 3 Abs. 2 EUV hat der Europäische Gerichtshof schließlich eine Sachentscheidung auch bei einer Verfahrenseinstellung verneint, die rechtlich zwar auf einer Beurteilung der Beweislage beruht, deren Gründe aber zu erkennen geben, dass in tatsächlicher Hinsicht eingehende Ermittlungen unterblieben sind (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14, juris Rn. 46 ff., 54).

  • EuGH, 19.10.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen

    Was die erste Voraussetzung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Betroffene als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne des Art. 54 SDÜ anzusehen ist, wenn zum einen die Strafklage infolge des Erlasses der in Rede stehenden strafrechtlichen Entscheidung, wie im vorliegenden Fall eine ihn vom Tatvorwurf entlastende Entscheidung, "endgültig verbraucht" ist; zum anderen muss diese Entscheidung nach einer "Prüfung in der Sache" erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 34 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist die Beurteilung dieses Erfordernisses auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die in Rede stehende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat, und muss sicherstellen, dass die betreffende Entscheidung in diesem Staat den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 und 36, sowie vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Beurteilung der Rechtskraft des Urteils im Sinne von Art. 54 SDÜ nicht nur im Hinblick auf das wesentliche Ziel dieses Artikels, zu garantieren, dass sich jeder, der in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, sondern auch im Hinblick auf die Notwendigkeit zu erfolgen hat, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß Art. 3 Abs. 2 EUV zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 47, und vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, nicht als eine nach einer Prüfung in der Sache ergangene Entscheidung angesehen und daher nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ eingestuft werden kann, wenn aus ihrer Begründung hervorgeht, dass keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt wurden, da andernfalls das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander gefährdet werden könnte; in diesem Zusammenhang stellen die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz dafür dar, dass im Ausgangsverfahren keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt worden sind (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 53).

    In Anbetracht dieser Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Ausgangsverfahren die Entscheidung der WKStA zur Einstellung des Strafverfahrens nach "eingehenden Ermittlungen" im Sinne des Urteils vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), ergangen ist, so dass diese, wie von Art. 54 SDÜ verlangt, als nach einer Prüfung in der Sache erfolgte Entscheidung angesehen werden kann, wenn die Umstände berücksichtigt werden, auf die das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage Bezug nimmt und die im dritten Gedankenstrich in Rn. 25 des vorliegenden Urteils aufgeführt werden, nämlich dass die Staatsanwaltschaft während der Ermittlungen im Rahmen eines Ersuchens um justizielle Zusammenarbeit sowie nach dem Zugriff auf Bankkonten und der Vernehmung zweier weiterer Verdächtiger Daten erhoben hat, den Beschuldigten aber nicht vernommen hat, da die Ermittlungsmaßnahme mit Zwangsgewalt zur Feststellung seines Aufenthalts sich letztlich als erfolglos erwiesen hat.

    Wie sich aus Rn. 48 des Urteils vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), ergibt, hatte die Staatsanwaltschaft in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, "die öffentliche Klage - ohne dass eingehendere Ermittlungen durchgeführt worden wären, um Beweismittel zu sammeln und zu untersuchen - allein deshalb nicht [verfolgt], weil der Angeschuldigte die Aussage verweigert habe und der Geschädigte sowie ein Zeuge vom Hörensagen in Deutschland wohnten, so dass sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens [in Polen] nicht hätten vernommen werden und die Angaben des Geschädigten somit nicht hätten überprüft werden können".

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie

    10 Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 27 und 30), vom 22. Dezember 2008, Turansky (C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 32), vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 31, 32 und 36), sowie vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 34 und 35).

    11 Urteile vom 10. März 2005, Miraglia (C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30), vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42).

    12 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31).

    14 Urteile vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 36), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35).

    19 Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77), vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 44), und vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem) (C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 99).

    21 Siehe in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Miraglia (C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 34), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 46, 47 und 49).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

    Diese Bestimmung ist aber auch auf Entscheidungen einer zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege in der betreffenden nationalen Rechtsordnung berufenen Behörde anwendbar, mit denen die Strafverfolgung in einem Mitgliedstaat endgültig beendet wird, auch wenn sie ohne Mitwirkung eines Gerichts und nicht in Form eines Urteils ergehen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 setzt somit voraus, dass gegen die gesuchte Person zuvor ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 46 und 47, vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 31 und 32, sowie vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 34 und 35).

    Zudem hat dieser Grund für die Nichtvollstreckung nicht das Ziel, eine Person dagegen zu schützen, dass sie möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Mitgliedstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 fügt sich nämlich in den Rahmen des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein, in dem die Personenfreizügigkeit gewährleistet ist, aber zugleich mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität einhergeht (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 46).

    Daher ist der zweite in Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Grund für die Nichtvollstreckung im Licht der Notwendigkeit auszulegen, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität zu fördern (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 47).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING

    Diese Bestimmung soll nämlich im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten verfolgt wird, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 44).

    Das gegenseitige Vertrauen kann jedoch nur gedeihen, wenn der zweite Mitgliedstaat in der Lage ist, sich auf der Grundlage der vom ersten Mitgliedstaat übermittelten Unterlagen zu vergewissern, dass zum einen die betreffende Entscheidung der zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats tatsächlich eine rechtskräftige Entscheidung darstellt und zum anderen der Sachverhalt, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, als "dieselbe Tat" im Sinne von Art. 54 SDÜ eingestuft werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 52).

    Was die Voraussetzung " bis " betrifft, ist der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne von Art. 54 SDÜ anzusehen, wenn als Erstes die Strafklage endgültig verbraucht ist (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Entscheidung, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann nämlich grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat angesehen werden (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob eine Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen teilweise einzustellen, eine Entscheidung darstellt, mit der eine Person im Sinne von Art. 54 SDÜ rechtskräftig abgeurteilt wurde, muss man sich als Zweites vergewissern, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

    Somit ist im Hinblick auf die mit Art. 54 SDÜ verfolgten Ziele davon auszugehen, dass diese Bestimmung nicht nur für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gilt, sondern generell garantieren soll, dass sich jeder, der in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20

    Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung;

    Die Auslieferung des Antragstellers durch Slowenien an die Vereinigten Staaten von Amerika stellt sich danach als die einzige Möglichkeit dar, um zu verhindern, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten - entgegen der unionsrechtlichen "Notwendigkeit ..., die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern" (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 47; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 AEUV) - ohne Strafverfolgung und Aburteilung bleiben.

    Nach dieser Vorschrift besteht nicht nur die Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch die Notwendigkeit, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 46 f.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfte das unionsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung lediglich verhindern, dass ein Unionsbürger wegen derselben Tat "in einem anderen Vertragsstaat" verfolgt wird (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 45, zu Art. 54 SDÜ).

    Denn bei solchen Einstellungen ohne Beteiligung eines Gerichts fordert die Formulierung "rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen" (Art. 50 EUGRCh) bzw. "rechtskräftig abgeurteilt" (Art. 54 SDÜ) im Licht der Notwendigkeit, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (Art. 3 Abs. 2 EUV, s.o. vor 1. und unter 1. b) cc)), dass die Entscheidung "nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist" (EuGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - C-398/12 [ECLI:EU:C:2014:1057], M - Rn. 30 f., und vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 42 jeweils m.w.N.), bei der eingehendere Ermittlungen angestellt worden sind, um Beweismittel zu sammeln und zu untersuchen (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O., Kossowski - Rn. 48), und bei der diese Ermittlungen zu einer eingehenden Beurteilung des dem Beschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens geführt haben (EuGH, a.a.O., Rn. 49).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-505/19

    Generalanwalt Bobek: Das im Schengen-Raum geltende Verbot der Doppelbestrafung

  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

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  • VG Wiesbaden, 27.06.2019 - 6 K 565/17

    Red Notices und Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union

  • EGMR, 08.07.2019 - 54012/10

    MIHALACHE v. ROMANIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für

  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2020 - 28 Qs 8/20
  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

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  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • OLG Karlsruhe, 07.09.2016 - 1 AK 34/16

    Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls aus Spanien:

  • EuGH, 14.09.2023 - C-55/22

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-453/16

    Özçelik - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2022 - 1 Ws 356/21

    Einstellung des Ermittelungsverfahrens wegen Verurteilung in Schweiz;

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