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   BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16   

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BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16 (https://dejure.org/2017,31564)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - 1 StR 536/16 (https://dejure.org/2017,31564)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16 (https://dejure.org/2017,31564)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG; § 46 StGB; § 40 StGB; § 261 Abs. 1, Abs. 5 StGB; § 261 StPO
    Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung: Umsatzsteuervoranmeldung als mitbestrafte Vortat, Begriff der mitbestraften Vortat, Umsatzsteuerjahreserklärung keine mitbestrafte Nachtat); Strafzumessung bei ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 AO, § 18 Abs 1 UStG, § 18 Abs 3 UStG, § 53 StGB
    Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung: Behandlung ebenfalls unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen

  • IWW

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § ... 18 UStG, § 168 AO, § 168 Satz 2 AO, § 261 Abs. 5 StGB, § 53 StGB, § 370 AO, § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 261 StPO, § 261 Abs. 1 StGB, § 261 Abs. 2 StGB, § 267 StGB, § 269 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB, § 30 Abs. 1 ErbStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 40 Abs. 3 StGB, § 42 StGB, § 18 Abs. 3 UStG, § 18 Abs. 1 UStG, § 154a Abs. 2 StPO, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 18 Abs. 4 Satz 3 UStG, § 18 Abs. 4 UStG, § 371 Abs. 2a Satz 1 und 4 AO, § 337 Abs. 1 StPO, § 370 Abs. 4 Satz 2 AO, § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche; Abgrenzung der Leichtfertigkeit vom bedingten Vorsatz; Schätzungsbefugnis des Tatrichters hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Tagessatzhöhe; Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung: Behandlung ebenfalls unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche; Abgrenzung der Leichtfertigkeit vom bedingten Vorsatz; Schätzungsbefugnis des Tatrichters hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Tagessatzhöhe; Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung

  • rechtsportal.de

    Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche; Abgrenzung der Leichtfertigkeit vom bedingten Vorsatz; Schätzungsbefugnis des Tatrichters hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Tagessatzhöhe; Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung

  • datenbank.nwb.de

    Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung: Behandlung ebenfalls unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Pflichtwidriges Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung - Verhältnis zur Umsatzsteuerjahreserklärung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mitbestrafte Vortat bei Steuerhehlerei

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtwidriges Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung - Verhältnis zur Umsatzsteuerjahreserklärung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung durch eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung - und die Umsatzsteuervoranmeldungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Höhe eines Tagessatzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerhinterziehung - und die Strafzumessung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schenkung als Geldwäsche - und die Leichtfertigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 440 (Ls.)
  • HRRS 2017 Nr. 903
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst lediglich zu einer Steuerhinterziehung "auf Zeit'; erst die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, d.h. die Verkürzung "auf Dauer' (vgl. Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 Rn. 33, BGHSt 53, 221, 228 mwN).

    Bei der Verkürzung von Umsatzsteuern durch Voranmeldungen einerseits und durch die entsprechende unrichtige Jahreserklärung desselben Kalenderjahres andererseits handele es sich deshalb um materiellrechtlich selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04, wistra 2005, 145, 146 und vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 Rn. 28, BGHSt 53, 221, 226; jeweils mwN).

    Sie sei daher auch nicht mitbestrafte Nachtat, wenn der Täter sich bereits wegen Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen strafbar gemacht habe (vgl. BGH aaO Rn. 29, BGHSt 53, 221, 227).

    Im Hinblick auf die Teilidentität im Unrechtsgehalt zwischen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und der dasselbe Jahr betreffenden Jahreserklärung werde aber das Tatgericht im Regelfall - schon aus Gründen der Vereinfachung - in Verfahren dieser Art gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung entweder auf die falsche Umsatzsteuerjahreserklärung oder die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen beschränken können (vgl. BGH aaO Rn. 32, BGHSt 53, 221, 228 mwN).

    Auch wird die Fälligkeit rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Fälligkeit eines sich eventuell aus der Jahreserklärung ergebenden Unterschiedsbetrages zu Gunsten des Finanzamts nicht berührt (§ 18 Abs. 4 Satz 3 UStG, vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 Rn. 26, BGHSt 53, 221, 225 f. sowie Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, Stand April 2015, § 18 Rn. 73 und Grommes aaO).

    Selbst wenn durch unrichtige Voranmeldungen bereits der Nominalbetrag der Steuer verkürzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221), bewirken diese zunächst nur eine Steuerverkürzung "auf Zeit' (s.o., vgl. BGH aaO Rn. 33, BGHSt 53, 221, 228; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 387).

  • BGH, 12.01.2016 - 1 StR 414/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung des Verlusts der Arbeitsstelle; Bemessung einer

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107; jeweils mwN).

    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107).

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107; jeweils mwN).

    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107).

  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04

    (Gewerbsmäßige) Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen der Abgabe falscher

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16
    Bei der Verkürzung von Umsatzsteuern durch Voranmeldungen einerseits und durch die entsprechende unrichtige Jahreserklärung desselben Kalenderjahres andererseits handele es sich deshalb um materiellrechtlich selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04, wistra 2005, 145, 146 und vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 Rn. 28, BGHSt 53, 221, 226; jeweils mwN).

    So dient etwa dem Täter die Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung häufig nur noch der "Sicherung' des finanziellen Vorteils, den er bereits aufgrund unrichtiger Voranmeldungen für sich oder einen anderen erzielt hat, und nicht mehr der Vertiefung des bereits entstandenen Unrechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04, wistra 2005, 145).

  • BGH, 12.07.2016 - 1 StR 595/15

    Geldwäsche (Begriff des Verwahrens und des Verwendens bei Buchgeld;

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167; vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN).
  • BGH, 11.11.2015 - 1 StR 235/15

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung eines freisprechenden

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167; vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN).
  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 420/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung in einem

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16
    Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN).
  • BGH, 24.03.2015 - 5 StR 521/14

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung beim freisprechenden

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16
    Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16
    Zwar sind im Rahmen der Strafzumessung nicht lediglich die zu Unrecht als Steuervergütungen ausgezahlten Beträge zu berücksichtigen, wenn der Hinterziehungsumfang der Taten diese Beträge übersteigt, weil zugleich die Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen verkürzt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, wistra 2013, 67).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16
    Das Landgericht hat sich mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzt, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 301/04

    Steuerhinterziehung (überhöhter Hinterziehungsschaden: fehlerhafter Ansatz der

  • BGH, 01.07.2008 - 1 StR 654/07

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Freispruch vom Vorwurf des Totschlags

  • BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08

    Freispruch einer Mutter vom Vorwurf der Tötung ihrer Kinder aufgehoben

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

  • BGH, 08.07.1999 - 3 StR 68/99

    Subjektiver Tatbestand der Urkundenfälschung; Konkurrenzen

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 147/17

    Bemessung einer Geldstrafe (Höhe eines Tagessatzes: Begriff des Einkommens,

  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 329/16

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren

  • BGH, 11.02.2016 - 3 StR 436/15

    Anforderungen an die Begründung des freisprechenden Urteils; sachlich-rechtliche

  • BGH, 21.04.2016 - 1 StR 629/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 21/15

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn der Frist bei Zustellung an mehrere

  • BGH, 30.06.2015 - 4 StR 190/15

    Gewerbsmäßige Urkundenfälschung (mittelbarer Vorteil des Täters)

  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 405/14

    Schenkungsteuerhinterziehung durch unzutreffende oder gänzlich ausbleibende

  • BGH, 23.08.2012 - 2 StR 42/12

    Geldwäsche (Vorsatz bezüglich der Vortat; Zwischenerwerb)

  • BGH, 14.12.2011 - 1 StR 501/11

    Beweiswürdigung in der Konstellation Aussage gegen Aussage (Grenzen der

  • BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08

    Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende

  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 239/02

    Hepatitis B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg rechtskräftig

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 112/17

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen

    Die Annahme oder Ablehnung eines (unbenannten) minder schweren Falls durch das Tatgericht unterliegt revisionsgerichtlicher Prüfung - wie die Strafzumessung insgesamt - lediglich auf Rechtsfehler hin (zum Maßstab näher BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, Rn. 64 mwN).

    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, NStZ-RR 2016, 107 und vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, Rn. 64 mwN).

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Unabhängig davon tragen die bisherigen Feststellungen jedoch ein Verwahren im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nF, nachdem der Angeklagte die Herkunft des Geldes zu dem Zeitpunkt gekannt hatte, zu dem er es erlangte (vgl. zu bedingtem Vorsatz nach § 261 Abs. 2 aF BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, juris Rn. 29 mwN; MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 76; zum Begriff des Verwahrens BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, NJW 2019, 1311 Rn. 39 mwN).

    Dies ist der Fall, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB aF nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt (s. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, wistra 2018, 43 Rn. 20 mwN; s. auch BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, BGHR AO § 378 Leichtfertigkeit 5 Rn. 17).

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 64/17

    Fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fahrlässigkeitsmaßstab:

    a) Bei Anwendung des für die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Strafzumessung geltenden Maßstabs (dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, Rn. 64 mwN) erweist sich die verhängte Strafe als rechtsfehlerfrei.
  • BGH, 28.02.2019 - 1 StR 604/17

    Urteil gegen die Rapperin "Schwesta Ewa" rechtskräftig

    Da eine Verurteilung insoweit nicht erfolgt ist, ist der Unrechtsgehalt der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen hierdurch auch nicht als solcher aus Vortaten mitbestraft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25).
  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 198/17

    Steuerhinterziehung (Täterschaft: Voraussetzungen der Täterschaft, kein

    Dasselbe gilt für den Umstand, dass die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Höhe des Tagessatzes nicht den Begründungsanforderungen entsprach (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 1 StR 147/17, StraFo 2017, 338 und Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, jeweils mwN).
  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 365/16

    Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über

    Im Rahmen der Prüfung des bedingten Vorsatzes hat das Landgericht zutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt und berücksichtigt, dass auch beim bedingten Vorsatz das erforderliche voluntative Element vorliegen muss (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 634/18

    Steuerhehlerei (Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat einer

    Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über den der "Haupttat' hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16 Rn. 51, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25; vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 127; LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 150; von Heintschel-Heinegg aaO).
  • BGH, 25.10.2018 - 1 StR 7/18

    Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von unterlassener

    Das Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung ist eines der Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25).

    Der Senat vermag im vorliegenden Verfahren nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Betrachtung sämtlicher Umsatzsteuererklärungen für 2013 zu einer geringeren Strafe für den Angeklagten gelangt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25).

  • BayObLG, 09.01.2024 - 202 StRR 101/23

    Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, Voraussetzungen für

    b) Wenn das Tatgericht aber - wie hier - ein Nettoeinkommen zugrunde legt, das mit der Einlassung des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen ist, ist es gehalten, diese plausibel zu widerlegen, indem es entweder entsprechende Ermittlungen anstellt bzw., sofern die Ermittlung zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führen würde oder der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Geldstrafe stehen würde (BGH, Urt. v. 13.07.2017 - 1 StR 536/16 = StraFo 2017, 465 = wistra 2018, 43 = BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25), das erzielte oder erzielbare Nettoeinkommen nach § 40 Abs. 3 StGB im Schätzungsweg bestimmt.
  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 297/21

    Steuerhinterziehung (konkurrenzrechtliches Verhältnis unrichtiger

    a) Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats das Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung regelmäßig eines der Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortaten (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16 Rn. 50, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25; Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 7/18 Rn. 8 und vom 25. Juli 2019 - 1 StR 556/18 Rn. 5; vgl. Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 248).

    Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über den der "Haupttat" hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten (BGH, Urteile vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16 Rn. 51, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18 Rn. 15; vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 127; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 150; von Heintschel-Heinegg aaO).

  • BGH, 19.04.2023 - 1 StR 14/23

    Umsatzsteuerhinterziehung (kein Recht zum Vorsteuerabzug durch den

  • BGH, 25.07.2019 - 1 StR 556/18

    Umsatzsteuerhinterziehung (unterlassene Umsatzsteuervoranmeldung als mitbestrafte

  • FG Köln, 10.04.2019 - 9 K 167/15

    Haftung: Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO wegen Beihilfe zur

  • BGH, 15.12.2021 - 1 StR 362/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldung und

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