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   EuGH, 20.03.2018 - C-524/15   

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https://dejure.org/2018,5879
EuGH, 20.03.2018 - C-524/15 (https://dejure.org/2018,5879)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.2018 - C-524/15 (https://dejure.org/2018,5879)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 2018 - C-524/15 (https://dejure.org/2018,5879)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 50 GRC; Art. 49 Abs. 3 GRC; Art. 52 Abs. 1 GRC; Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK
    Vorabentscheidungsverfahren zur Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112/EG (Steuerhinterziehung; Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer; ne bis in idem bei Sanktionen nach nationalen Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine (andere) ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Menci

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer - Sanktionen - Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen - Charta der ...

  • Betriebs-Berater

    Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer - Sanktionen - Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen - Charta der ...

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kumulierung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen; Verbot der Doppelbestrafung (Art. 50 Grundrechtecharta)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte beschränkt werden

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Menci

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer - Sanktionen - Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen - Charta der ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot der Doppelbestrafung: Grundsatz "ne bis in idem" gilt nicht uneingeschränkt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ne bis in idem: Beschränkung des Grundsatzes zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschränkung des Grundsatzes ne bis in idem

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Iterum iterumque in idem? - Einschränkungen des europäischen Mehrfachverfolgungsverbots bei Zusammentreffen von Kriminalstrafe und anderen Sanktionstypen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2018, 1085
  • HRRS 2018 Nr. 372
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 19.03.1897 - 471/97

    1. Verwirkt derjenige, welcher ein noch nicht ausgefülltes Wechselformular mit

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
    In Art. 13 Abs. 1 des Decreto Legislativo n. 471 - Riforma delle sanzioni tributarie non penali in materia di imposte dirette, di imposta sul valore aggiunto e di riscossione dei tributi, a norma dell'articolo 3, comma 133, 1ettera q, della legge 23 dicembre 1996, n. 662 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 471 - Reform der nicht strafrechtlichen Steuersanktionen im Bereich der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer und des Steuereinzugs gemäß Art. 3 Abs. 133 Buchst. q des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996), vom 18. Dezember 1997 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 5 vom 8. Januar 1998) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 471/97) hieß es:.

    In diesem Verfahren erging eine Entscheidung der Amministrazione Finanziaria (Finanzverwaltung, Italien), mit der sie Herrn Menci aufgab, die geschuldete Mehrwertsteuer abzuführen, und gegen ihn auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 471/97 eine Verwaltungssanktion in Höhe von 30 % der Steuerschuld (84 748, 74 Euro) verhängte.

    Im vorliegenden Fall sieht Art. 13 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 471/97 für die Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer eine Verwaltungssanktion vor, die zu den vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Mehrwertsteuerbeträgen hinzukommt.

    Zum dritten Kriterium ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren fraglichen Verwaltungssanktion gemäß Art. 13 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 471/97 um eine Geldbuße in Höhe von 30 % der geschuldeten Mehrwertsteuer handelt, die neben dieser Steuer zu zahlen ist.

    Wie sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt, sieht im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung, insbesondere Art. 13 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 471/97, vor, unter welchen Voraussetzungen die Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer innerhalb der gesetzlichen Fristen mit einer Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur geahndet werden kann.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Mehrwertsteuer u. a. aus den Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind sie als Durchführung der Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112 sowie von Art. 325 AEUV und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 27, sowie vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti, C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 16).

    Jedoch stellt die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, sowie vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 der Charta lautet: "Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden." Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 34).

    Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 35).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-217/15

    Orsi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
    Daher sind sie als Durchführung der Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112 sowie von Art. 325 AEUV und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 27, sowie vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti, C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 16).

    Daher ist die Prüfung der Vorlagefrage anhand der durch die Charta verbürgten Grundrechte und insbesondere ihres Art. 50 vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti, C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta geht hervor, dass er es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti, C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 18).

    Daher ist Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK bei der Auslegung von Art. 50 der Charta zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 77, und vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti, C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 24).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
    Jedoch stellt die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, sowie vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach den Erläuterungen zu Art. 52 der Charta soll mit dessen Abs. 3 die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK geschaffen werden, "ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird" (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK bei der Auslegung von Art. 50 der Charta zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 77, und vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti, C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 24).

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
    Dabei umfassen die finanziellen Interessen der Union u. a. die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Strafrechtliche Sanktionen können allerdings unerlässlich sein, um bestimmte Fälle von schwerem Mehrwertsteuerbetrug wirksam und abschreckend zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 und 34).

    In Anbetracht der Bedeutung, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Bekämpfung von Mehrwertsteuerstraftaten zur Erreichung dieses Ziels beimisst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur gerechtfertigt sein, wenn zur Erreichung eines solchen Ziels mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die gegebenenfalls verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
    Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 35).

    In Bezug auf das zweite Kriterium, das sich auf die Art der Zuwiderhandlung bezieht, ist zu prüfen, ob die fragliche Sanktion insbesondere eine repressive Zielsetzung verfolgt (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 39).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
    Für die Beurteilung, ob es sich um dieselbe Straftat handelt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Kriterium der Identität der materiellen Tat maßgebend, verstanden als das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen geführt haben (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-562/08

    Müller Fleisch - System zur Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
    Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Müller Fleisch, C-562/08, EU:C:2010:93, Rn. 43, vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, sowie vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
    Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Müller Fleisch, C-562/08, EU:C:2010:93, Rn. 43, vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, sowie vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
    Für die Beurteilung, ob es sich um dieselbe Straftat handelt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Kriterium der Identität der materiellen Tat maßgebend, verstanden als das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen geführt haben (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

  • EuGH, 19.10.2016 - C-501/14

    EL-EM-2001 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • EGMR, 15.11.2016 - 24130/11

    A ET B c. NORVÈGE

  • EuGH, 14.09.2017 - C-18/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in der EMRK niedergelegten Grundrechte zwar, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden; die EMRK stellt jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 22).

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung des Unionsrechts und die Prüfung der Gültigkeit von Unionsrechtsakten anhand der durch die Charta verbürgten Grundrechte vorzunehmen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 24).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im

    Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, unter welchen Voraussetzungen eine etwaige Kumulierung der Verfolgungsmaßnahmen aufgrund einer Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem im Licht der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197), vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193), sowie vom 20. März 2018, Di Puma und Zecca (C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192), möglich ist.

    Daher ist Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK unbeschadet der Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Auslegung von Art. 50 der Charta zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 23 und 60).

    Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die vom vorlegenden Gericht vorzunehmende Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, und vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 26 und 27).

    Zu betonen ist insoweit, dass sich die Anwendung von Art. 50 der Charta nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen beschränkt, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, sondern sich - unabhängig von einer solchen Einordnung im innerstaatlichen Recht - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die nach den beiden anderen in der vorstehenden Randnummer angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 30).

    Art. 50 der Charta verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, sowie vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 38).

    Eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts kann auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55 und 56, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 40).

    Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in der nationalen Regelung vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf die nationalen Bestimmungen, die zu den von der Regulierungsbehörde für den Postsektor bzw. der Wettbewerbsbehörde eingeleiteten Verfahren geführt haben, zu beurteilen, ob die Kumulierung strafrechtlicher Sanktionen im Ausgangsrechtsstreit dadurch gerechtfertigt sein kann, dass mit den von diesen Behörden eingeleiteten Verfolgungsmaßnahmen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 44).

    Hinsichtlich der zwingenden Erforderlichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen ist zu prüfen, ob es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden ermöglichen; weiter ist zu prüfen, ob die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und ob die gegebenenfalls im Rahmen des chronologisch zuerst geführten Verfahrens verhängte Sanktion bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt wurde, so dass die Belastungen, die sich aus einer solchen Kumulierung für die Betroffenen ergeben, auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleiben und die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Straftaten entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 49, 52, 53, 55 und 58, sowie EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B/Norwegen, CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, §§ 130 und 132).

    Wie nämlich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils hervorgeht, setzt eine solche Rechtfertigung die Feststellung voraus, dass die Kumulierung der in Rede stehenden Verfahren zwingend erforderlich war, wobei in diesem Kontext im Wesentlichen zu berücksichtigen ist, ob ein hinreichend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden in Rede stehenden Verfahren bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 61, sowie entsprechend EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B/Norwegen, CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, § 130).

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    bb) Ansonsten knüpft der EuGH jedoch im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in ständiger Rechtsprechung bei der Überprüfung von Handlungen der Union oder der Mitgliedstaaten daran an, ob eine Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels (zwingend) erforderlich ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Di Maura vom 23.11.2017 - C-246/16, EU:C:2017:887, HFR 2018, 79, Rz 25; Avon Cosmetics vom 14.12.2017 - C-305/16, EU:C:2017:970, HFR 2018, 182, Rz 44; Menci vom 20.03.2018 - C-524/15, EU:C:2018:197, HFR 2018, 423, Rz 46 ff., 52; EN.SA.
  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV -

    Dagegen habe der Gerichtshof in anderen Bereichen des Unionsrechts , insbesondere in d en Urteilen vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 36), und vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35), das Kriterium der Identität des geschützten Rechtsguts außer Betracht gelassen.

    Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die vom vorlegenden Gericht vorzunehmende Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, und vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 26 und 27).

    Zu betonen ist insoweit, dass sich die Anwendung von Art. 50 der Charta nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen beschränkt, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, sondern sich - unabhängig von einer solchen Einordnung im innerstaatlichen Recht - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die nach den beiden anderen in der vorstehenden Randnummer angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 30).

    Art. 50 der Charta verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 38).

    Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist hinzuzufügen, dass eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts, wie sie in dem vorstehend in Rn. 48 angesprochenen Fall gegeben wäre, auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden kann (Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55 und 56, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197" Rn. 40).

    In Anbetracht der Bedeutung, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung beimisst, kann eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur gerechtfertigt sein, wenn zur Erreichung des betreffenden Ziels mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die gegebenenfalls verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 44).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz

    Viertens ist, was die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anbelangt, festzustellen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass die Beschränkungen, die durch das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dekret an der Freiheit, seine Religion zu bekennen, vorgenommen werden, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197" Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332" Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen

    4 Urteile vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197), Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193) sowie Di Puma und Zecca (C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192).

    64 Urteile vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197); Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193); sowie Di Puma und Zecca (C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192).

    68 Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 63).

    73 Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 45).

    Vgl. Urteile vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 43), sowie Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 45).

    107 Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 44).

    115 Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Die Bestimmungen dieses Gesetzes müssen daher, wie die Kommission und das Königreich Schweden zu Recht geltend machen, mit der Charta im Einklang stehen; dies bedeutet, dass sie die in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten nicht einschränken oder dass etwaige Einschränkungen im Hinblick auf die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Erfordernisse gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 66 und 70, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 39 und 41).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-570/20

    BV

    BV legte gegen das Urteil der Cour d'appel de Chambéry (Berufungsgericht Chambéry) bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Kassationsbeschwerde ein und machte geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht dem Erfordernis der Klarheit und Vorhersehbarkeit genüge, das nach der auf das Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 49 bis 51), zurückgehenden Rechtsprechung bei einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur zu beachten sei.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass von den nationalen Steuerbehörden im Bereich der Mehrwertsteuer verhängte Verwaltungssanktionen und wegen Mehrwertsteuerstraftaten eingeleitete Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung als Durchführung der Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112 sowie von Art. 325 AEUV und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind und folglich das in Art. 50 der Charta verbürgte Grundrecht wahren müssen (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen stellt eine Einschränkung des in dieser Bestimmung der Charta verankerten Grundrechts dar, da diese Bestimmung es verbietet, wegen derselben Tat am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur zu verhängen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts jedoch auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 49).

    Viertens ist zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, die die Möglichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen vorsieht, ist geeignet, das legitime Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerstraftaten zu erreichen, um die Erhebung der gesamten geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 48).

    Was die zwingende Erforderlichkeit einer solchen nationalen Regelung betrifft, hat der Gerichtshof in den Rn. 49, 52 und 55 des Urteils vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197), klargestellt, dass die betreffende Regelung klare und präzise Regeln aufstellen muss, die es erstens den Bürgern ermöglichen, vorherzusehen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, zweitens eine Koordinierung der Verfahren gewährleisten, um die mit einer Kumulierung von Verfahren strafrechtlicher Natur, die unabhängig voneinander durchgeführt werden, verbundene zusätzliche Belastung auf das zwingend Erforderliche zu beschränken, und drittens gewährleisten können, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen der Schwere der betreffenden Straftat entspricht.

  • EuGH, 02.05.2018 - C-574/15

    Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der

    Vor diesem Hintergrund geht zunächst aus den Art. 2 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei umfassen die finanziellen Interessen der Union u. a. die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 34, vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20).

    Berücksichtigt man ihren hohen Schweregrad (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 33), können solche Geldbußen die Steuerpflichtigen veranlassen, von jeglicher verspäteten Zahlung oder Nichtabführung der Mehrwertsteuer abzusehen; sie haben somit abschreckende Wirkung.

  • EuG, 28.02.2024 - T-647/21

    Sber/ EZB

    Daher ist unbeschadet der Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK bei der Auslegung von Art. 50 der Charta zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 23 und 60).

    50 der Charta lautet: "Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden." Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (vgl. Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, und vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 26).

    Die Anwendung von Art. 50 der Charta beschränkt sich jedoch nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, sondern erstreckt sich - unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die nach den beiden anderen Kriterien strafrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2020 - C-544/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-526/19

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  • EGMR, 06.04.2021 - 35623/11

    TSONYO TSONEV c. BULGARIE (N° 4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-570/20

    Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie - Vorlage zur

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