Rechtsprechung
BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 4 GRCh; Art. 51 GRCh; Art. 52 Abs. 3 GRCh; Art. 3 EMRK
Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Recht auf den gesetzlichen Richter; Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof; Verfassungsverstoß nur bei offensichtlich unhaltbarer Handhabung der ... - openjur.de
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Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV
Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung bzgl einer Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung - Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) durch Unterlassen einer Vorlage an ...
- rewis.io
Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung bzgl einer Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung - Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) durch Unterlassen einer Vorlage an ...
- ra.de
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Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung bzgl einer Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung - Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) durch Unterlassen einer Vorlage an ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- HRRS 2018 Nr. 462
Wird zitiert von ... (30) Neu Zitiert selbst (24)
- BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz - …
Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).
Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).
bb) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 39).
Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht' ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 40).
aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).
Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair') oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé'; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).
Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).
aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).
bb) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 39).
Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).
Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
bb) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.).
Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht' ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 40).
aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
- BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09
Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen …
Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).
aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).
- BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
Anwendungserweiterung
Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).
aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair') oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé'; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).
- EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …
Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats spreche unter Beachtung der Vorgaben der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 5. April 2016 (EuGH, Ur- teil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) grundsätzlich nichts gegen die Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien.Maßgeblich für die Beachtung von Art. 4 GRCh seien die in der Entscheidung vom 5. April 2016 (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) aufgestellten Maßstäbe.
Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. April 2016 festgestellt, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betroffenen Person im Zielstaat führen dürfe und dass eine Verpflichtung der vollstreckenden Justizbehörden bestehe, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische Mängel im Strafvollzug des Zielstaats zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, die betroffene Person werde im Anschluss an ihre Übergabe der echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 ff.).
Könne das Vorliegen einer solchen Gefahr nach Anforderung zusätzlicher Informationen vom Zielstaat und Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, müsse die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden sei (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 103 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 50).
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14
Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der …
Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18
Ergänzend führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Auslieferungsrechtliche Fragestellungen seien grundsätzlich auf der Ebene des Unionsrechts zu prüfen; eine Prüfung aufgrund nationalen Rechts komme nur noch nach Maßgabe der Identitätskontrolle (BVerfGE 140, 317) in Betracht.Danach muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (vgl. BVerfGE 140, 317 ).
aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).
Dies ist in dem unionsrechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl der Fall (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 46).
- BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68
Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den …
Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18
bb) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18
aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).dd) Angesichts der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH (dazu unten b) sind auch keine Ausnahmen von der unionsrechtlichen Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts ersichtlich, etwa weil die entscheidungserhebliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21).
- BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
Solange II
Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
- EGMR, 20.10.2016 - 7334/13
MURSIC c. CROATIE
- BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassens einer Vorlage an den EuGH - …
- BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05
Die im Treibhausgas-Emissionsgesetz auferlegten Pflichten und getroffenen …
- BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06
Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau …
- BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09
Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage …
- BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der …
- BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung …
- BVerfG, 06.10.2017 - 2 BvR 987/16
Unterlassen einer Vorlage an den EuGH verletzt Recht auf den gesetzlichen Richter
- BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56
Wahlrechtsbeschwerde
- BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61
Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne
- BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften …
- BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80
Verletzung des Willkürverbots
- BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84
Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen
- BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
"Antiterrordatei"
- OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17
Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik
Die vom Kläger hierzu angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs richtet sich ausschließlich an letztinstanzliche Gerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.2018 - 2 BvR 37/18, zitiert nach juris, Rz. 28, 178 - letztinstanzlich entscheidendes Oberlandesgericht; BVerfGE 126, 286 = Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvR 2661/06, Zf. 88 ff. -Entscheidung des BAG; BVerfGE 128, 157ff. = Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 1741/09, zitiert nach juris, Rzn. 102, 104 - Entscheidung des BAG;… BVerfGE 129, 78ff. = Beschluss vom19.07.2011, 1 BvR 1916/09, zitiert nach juris Rz. 100 - Entscheidung des BGH;… BVerfGE 135, 155 = Beschluss vom 28.01.2014, 2 BvR 1561/12, zitiert nach juris, Rz. 186 - Entscheidung des BVerwG). - BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …
Vernünftige Zweifel daran bestehen nicht (EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich (Précompte mobilier)] Rn. 110; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Cilfit] Rn. 21; siehe auch BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN) . - BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
Urlaubsabgeltung - Verjährung
Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 303/17 - Rn. 23 mwN) bedarf es nicht.
- BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …
Vernünftige Zweifel daran bestehen nicht (EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Cilfit] Rn. 21; siehe auch BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN) . - BAG, 23.08.2023 - 5 AZR 349/22
Direktionsrecht des Arbeitgebers - Annahmeverzugsvergütung - Schadensersatz wegen …
Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte éclairé kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (vgl. BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 19) . - BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20
Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist
Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 303/17 - Rn. 23 mwN) bedarf es nicht. - BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten
c) Der Senat konnte über die Abgeltung der Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2016 und 2017 entscheiden, ohne den Gerichtshof zuvor nach Art. 267 Abs. 3 AEUV um Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 303/17 - Rn. 23 mwN) . - BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18
Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige …
Vernünftige Zweifel daran bestehen nicht (EuGH 9. September 2015 - C-72/14 und C-197/14 - [van Dijk] Rn. 55 ff.; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend 6. Oktober 1982 - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 21; siehe auch BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN) . - BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug
(8) Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Unterabs. 3 AEUV (vgl. zu den Voraussetzungen BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 303/17 - Rn. 23 mwN; 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 49 f.; 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 27 f., BAGE 158, 230) bedarf es nicht. - BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21
Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer
auch BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - Rn. 315, BVerfGE 151, 202; 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN) .Auf dieser Grundlage muss es sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig - "acte clair" - oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - "acte éclairé" - (…BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - aaO; 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 37; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 41, BAGE 172, 337; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 36, BAGE 165, 100) .
Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte éclairé kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8 f. mwN) .
- BAG, 27.10.2020 - 9 AZR 531/19
Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen
- BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21
Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer
- BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen
- BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 323/19
Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen
- BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17
Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang
- BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19
Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger …
- BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 28/17 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte …
- BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22
Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit
- BAG, 16.05.2018 - 4 AZR 209/15
Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - …
- BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 71/19
Tarifliche Altersfreizeit - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
- BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 85/22
Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten
- BVerfG, 18.08.2021 - 2 BvR 908/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum …
- BGH, 13.09.2018 - 1 StR 320/17
Übersetzung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (kein Anspruch auf Übersetzung; …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19
Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die …
- BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 322/17
Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge
- BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 325/17
Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - SokaSiG
- KG, 29.10.2018 - 5 Ws 124/18
Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger …
- BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 326/17
Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19
Viesgo Infraestructuras Energéticas
- OLG Brandenburg, 21.05.2019 - 2 AR 8/19
Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls, da die Frage der Haftbedingungen, die …