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   BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18   

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https://dejure.org/2018,28239
BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18 (https://dejure.org/2018,28239)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2018 - 3 StR 132/18 (https://dejure.org/2018,28239)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18 (https://dejure.org/2018,28239)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 1890 BGB; § 1896 BGB; § 1908i BGB; § 1922 BGB; § 244 Abs. 3 StPO
    Untreue durch den gesetzlichen Betreuer (kein Vermögensschaden durch Veranlassung einer testierunfähigen Person zur testamentarischen Begünstigung des Betreuers; keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Erben zu Lebzeiten des Erblassers; Fortwirkung des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 244 Abs. 3 Satz 2 Var... iante 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 266 Abs. 1 StGB, §§ 1896 ff. BGB, § 1890 BGB, § 200 Abs. 1 Satz 1, § 264 Abs. 1 StPO, § 203 StPO, § 78 Abs. 1 StGB, § 78a StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vermögensfürsorgepflicht des gesetzlichen Betreuers nach dem Tod der betreuten Person gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger i.R.d. Verurteilung wegen Untreue

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Testierunfähigkeit, Letztwillige Verfügung, Begünstigung des Betreuers, Untreue, Vermögensbetreuungspflicht des Betreuers, Tod des Betreuten

  • rewis.io

    Strafbarkeit eines vermögensfürsorgepflichtigen gesetzlichen Betreuers wegen Untreue: Veranlassung des testierunfähigen Betreuten zu seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensfürsorgepflicht des gesetzlichen Betreuers nach dem Tod der betreuten Person gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger i.R.d. Verurteilung wegen Untreue

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bedeutungslose Tatsache

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Vermögensbetreuungspflicht des Betreuers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Betreuer als Testamentsvollstrecker - oder: Veruntreuung per Testament

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vermögensfürsorgepflicht des gesetzlichen Betreuers nach dem Tod der betreuten Person gegenüber dem Erben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Untreue bei testamentarischer Begünstigung eines gesetzlichen Betreuers

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 347
  • StV 2019, 34
  • FamRZ 2018, 1778
  • HRRS 2018 Nr. 935
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 13.02.2013 - 1 Ws 54/13

    Voraussetzungen für die Verwirklichung eines Untreuetatbestands im Fall der

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin - entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat - noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert.

    Für den rechtmäßigen Erben besteht zwar im Erbfall die Gefahr, dass er durch das Testament, sollte es zu Unrecht als wirksam erachtet werden, des Nachlasses ganz oder teilweise verlustig geht; das betrifft indes lediglich eine ungesicherte Aussicht, der ebenfalls kein Vermögenswert zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 - 2 Ss 400/98, NJW 1999, 1564, 1566; ferner Kudlich, JA 2013, 710, 711 f.; S/S/Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 45b).

    Demgegenüber hat das Erstgericht - offensichtlich mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177) - darin, dass solche Einzelheiten durch Zeugenaussagen nicht haben ermittelt werden können, ein Beweisdefizit gesehen, das einem "konträren Sich-Gegenüberstehen von ... Aussage gegen Einlassung' gleichstehe und aufgrund dessen der Tatnachweis ein "Hinzutreten weiterer (fest)stehender Umstände' voraussetze (UA S. 46).

  • OLG Stuttgart, 18.09.1998 - 2 Ss 400/98

    Sparbriefe für die Frau des Betreuers - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung;

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    Für den rechtmäßigen Erben besteht zwar im Erbfall die Gefahr, dass er durch das Testament, sollte es zu Unrecht als wirksam erachtet werden, des Nachlasses ganz oder teilweise verlustig geht; das betrifft indes lediglich eine ungesicherte Aussicht, der ebenfalls kein Vermögenswert zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 - 2 Ss 400/98, NJW 1999, 1564, 1566; ferner Kudlich, JA 2013, 710, 711 f.; S/S/Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 45b).

    In diesem Umfang besteht nach dem Tod der betreuten Person die Vermögensfürsorgepflicht des Betreuers gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger fort; sie umfasst nach § 1908i i.V.m. § 1890 BGB die Rechnungslegung und Vermögensherausgabe (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 - 2 Ss 400/98, aaO; ferner Thomas, NStZ 1999, 622, 624; BeckOGK BGB/Fröschle, § 1908i Rn. 127 f.).

  • BGH, 27.11.2012 - 5 StR 426/12

    Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    b) In den Urteilsgründen hat die Strafkammer der im Ablehnungsbeschluss als unerheblich bezeichneten Beweistatsache Bedeutung beigemessen und sich somit hierzu in Widerspruch gesetzt (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. November 2012 - 5 StR 426/12, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 - 3 StR 436/13, NStZ 2015, 179; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 227).
  • BGH, 14.08.2013 - 4 StR 255/13

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: faktische Vermögensbetreuungspflicht nach

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    Die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses mit deren Erben gehört noch zu dem von der Vermögensfürsorgepflicht umfassten Tätigkeitsbereich; sie ist als Teil der Tätigkeit anzusehen, zu der der Betreuer zuvor bestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - 4 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 344, 345; NKStGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 266 Rn. 39).
  • BGH, 29.04.2014 - 3 StR 436/13

    Widersprüche zwischen Urteilsgründen und Beschluss zur Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    b) In den Urteilsgründen hat die Strafkammer der im Ablehnungsbeschluss als unerheblich bezeichneten Beweistatsache Bedeutung beigemessen und sich somit hierzu in Widerspruch gesetzt (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. November 2012 - 5 StR 426/12, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 - 3 StR 436/13, NStZ 2015, 179; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 227).
  • BGH, 13.12.2016 - 3 StR 193/16

    Anforderung an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die Strafkammer mit Blick auf das im Beweisantrag angegebene Beweisziel gehalten gewesen wäre, bereits im Ablehnungsbeschluss solche - für sich gesehen nicht zu beanstandende - Erwägungen mitzuteilen (zu den grundsätzlich geltenden Anforderungen an die Begründung der Bedeutungslosigkeit s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 3 StR 193/16, NStZ-RR 2017, 119; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 f.).
  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    Dies deckt sich mit den Tatschilderungen im Anklagesatz; dort sind ausschließlich die Daten der Kontoabhebungen in Fettdruck hervorgehoben, mittels derer der Angeklagte nach dem Tod der Betreuten die Testamentsvollstreckervergütungen vereinnahmte (S. 7, 9, 16); die jeweilige Begleichung der Kostenrechnung wird nur beiläufig erwähnt (zur Bestimmung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft s. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 104 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21

    Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und

    Nach dem Tod des Betreuten geht dieser Anspruch auf den oder die Rechtsnachfolger als Gläubiger über (Götz, in: Palandt, a.a.O., § 1890 Rn. 1); er besteht also nicht lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht, sondern auch gegenüber der Erbengemeinschaft, für die der Kläger hier prozessiert (zum Ganzen: OLG Hamm, ErbR 2018, 601; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347).
  • OLG Celle, 09.01.2024 - 6 W 175/23

    Umstandssittenwidrigkeit; Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten

    Eine noch weitergehende Aufklärung dazu, wie sich die Einwirkung der Beteiligten zu 1 auf die Erblasserin im Einzelnen gestaltete, hält der Senat nicht für erforderlich (selbst im Strafverfahren wäre dies nicht erforderlich, vgl. BGH, 3 StR 132/18, Beschluss vom 24. Juli 2018, Rn. 20 bei juris).
  • BGH, 19.12.2018 - 3 StR 263/18

    Untreue durch den gesetzlichen Betreuer (kein Vermögensschaden durch Veranlassung

    Insbesondere hat der Betreuer nach dem Tod der betreuten Person nach § 1908i i.V.m. § 1890 BGB Rechnung über das betreute Vermögen zu legen und dieses herauszugeben (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347, 348; vom 14. August 2013 - 4 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 344, 345; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 - 2 Ss 400/98, NJW 1999, 1564, 1566; Thomas, NStZ 1999, 622, 624).

    Die Testamentserrichtung unterfällt dem Vorbereitungsstadium; die Tathandlungen liegen in den Auszahlungen nach Eintritt des Erbfalls (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347, 348).

    Es bedarf mithin nicht notwendig konkreter Feststellung dazu, wo, wann und in welcher Form der Angeklagte auf die Betreute einwirkte, um seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu erreichen und wie sich anschließend der Ablauf der notariellen Beurkundungen gestaltete (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347, 349).

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