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   BGH, 15.05.2019 - AK 22/19   

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https://dejure.org/2019,15254
BGH, 15.05.2019 - AK 22/19 (https://dejure.org/2019,15254)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2019 - AK 22/19 (https://dejure.org/2019,15254)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - AK 22/19 (https://dejure.org/2019,15254)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 129b Abs. 1 StGB; § 112 StPO; § 121 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 VStGB
    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation; islamischer Staat; Leben im Kalifat; Ehefrau eines Kämpfers; Übernahme der Haushaltsführung als vereinigungstypisches Verhalten; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 StGB

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3 StGB, § 9 Abs. 1 Variante 3 VStGB, § 25 Abs. 2, § 52 StGB, § 154 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StPO, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB, § 53 StGB, § 129a Abs. 1 StGB, §§ 129, 129a StGB, § 2 Abs. 1, 3 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2, 4 StGB, § 1 Satz 1 VStGB, § 129b Abs. 1 Satz 2, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 9 Abs. 1 VStGB, § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB, § 116 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" durch Tätigkeiten in dessen Herrschaftsgebiet; Formale Eingliederung des Täters in die Organisation; Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • rewis.io

    Strafbare Handlungen zur Förderung einer terroristischen Vereinigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 129b Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 129b Abs. 1
    Mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" durch Tätigkeiten in dessen Herrschaftsgebiet; Formale Eingliederung des Täters in die Organisation; Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" durch Tätigkeiten in deren Herrschaftsgebiet

Sonstiges

  • HRR Strafrecht (Verfahrensmitteilung)

    Ehefrauen von IS-Kämpfern in der Rechtsprechung des BGH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2552
  • NStZ 2020, 26
  • HRRS 2019 Nr. 681
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - AK 22/19
    Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat' durch Tätigkeiten in deren Herrschaftsgebiet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17).

    Darauf, inwieweit die Anforderungen an diese Tathandlungsvariante infolge der Neufassung der §§ 129, 129a StGB mit Wirkung vom 22. Juli 2017 (s. BGBl. I S. 2440 f.) herabgesetzt worden sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207), kommt es hier im Hinblick auf § 2 Abs. 1, 3 StGB nicht an.

    In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 82).

    All dies ging deutlich über ein bloßes Leben im "Kalifat' (s. hierzu BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207) hinaus.

    Die Angeschuldigte erfüllte - nach Aktenlage - nicht lediglich die "häuslichen Pflichten', die sich aus dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach islamischen Ritus ergaben (s. hierzu BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207), sondern erbrachte hiermit auch Leistungen gegenüber dem IS.

  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - AK 22/19
    Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 106; ferner BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 123; Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 291; Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 StR 23/16, BGHR StGB § 129 a Abs. 1 Beteiligung als Mitglied 1).

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Betätigungsakt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, aaO, S. 121; vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 356; LK/Krauß aaO, Rn. 107).

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 54/15

    Unzulässige strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten (bloßer

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - AK 22/19
    Im Rahmen der Strafzumessung kann das Oberlandesgericht auch - zu seiner Überzeugung feststehende - mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen der Angeschuldigten berücksichtigen, die nicht nach anderen Strafvorschriften strafbar sind und von deren Verfolgung der Generalbundesanwalt nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StPO abgesehen hat, soweit es die Handlungen prozessordnungsgemäß feststellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 StR 54/15, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 33; ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 662, 666 mwN).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - AK 22/19
    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2, 4 StGB (s. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.), für die Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte aus § 1 Satz 1 VStGB.
  • BGH, 04.04.2019 - AK 12/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - AK 22/19
    Schließlich stand die Inbesitznahme mit dem bewaffneten Konflikt in dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen funktionalen Zusammenhang, war völkerrechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht ansatzweise durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten (s. zu alledem im Einzelnen Senatsbeschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19).
  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - AK 22/19
    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Betätigungsakt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, aaO, S. 121; vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 356; LK/Krauß aaO, Rn. 107).
  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - AK 22/19
    Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 106; ferner BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 123; Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 291; Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 StR 23/16, BGHR StGB § 129 a Abs. 1 Beteiligung als Mitglied 1).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - AK 22/19
    Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 f.; Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11).
  • BGH, 14.04.2010 - StB 5/10

    Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - AK 22/19
    Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt allgemein voraus, dass sich der Täter, getragen von beiderseitigem übereinstimmendem Willen und angelegt auf eine gewisse Dauer, in die Organisation eingliedert, sich ihrem Willen unterordnet und eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044).
  • BGH, 13.09.2011 - StB 12/11

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - AK 22/19
    Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 f.; Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 23/16

    Unbegründete sofortige Beschwere gegen Kostenentscheidung und Versagung einer

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 355/16

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (terroristische Vereinigung;

  • BGH, 07.09.2017 - AK 42/17

    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender

  • BGH, 08.11.2017 - AK 54/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht der Beteiligung an der

  • BGH, 06.12.2017 - AK 63/17

    Überprüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft: Gegenstand der Prüfung;

  • BGH, 28.06.2018 - StB 11/18

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Betätigung in einer

  • BGH, 28.06.2018 - StB 10/18

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • BGH, 06.06.2019 - StB 14/19

    Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts

    In diesem Verfahrensstadium sind Beweisverwertungsverbote - wie im Zwischenverfahren (so BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, BGHR StPO § 211 Neue Tatsachen 3 Rn. 14; MüKoStPO/Wenske, § 203 Rn. 30) - unabhängig von einer Beanstandung durch den Beschuldigten amtswegig zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u. AK 4/18, juris Rn. 24; ferner BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, NStZ 2018, 737 f.; zur ständigen Praxis des Senats s. etwa Beschlüsse vom 4. April 1990 - StB 5/90, BGHSt 36, 396; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 17; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Betätigungsakt (BGH , Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19 m.w.N.).
  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 24 mwN).

    Indem die Angeschuldigte gemeinsam mit ihrem Mann als (ausländische) IS-Angehörige erkennbar Wohnraum im IS-Gebiet bezog, manifestierte und festigte sie die Gebietshoheit des IS, so dass auch diese Aktivitäten mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 27).

    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihren als Kämpfer tätigen Mann stellt sich angesichts der aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26).

    Schließlich standen die Inbesitznahmen der Häuser und Wohnungen mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen funktionalen Zusammenhang, waren völkerrechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 28 f.; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f. mwN).

    Die Kriegswaffendelikte und die Kriegsverbrechen stellen damit zugleich mitgliedschaftliche Beteiligungsakte im Sinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dar und sind daher für sich jeweils in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 4. März 2020 - StB 7/20, Rn. 45; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 30).

    Die Kriegsverbrechen nach § 9 Abs. 1 VStGB unterfallen nach § 1 VStGB dem Weltrechtsprinzip (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 33; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 31).

  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (s. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37).

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung "häuslicher Pflichten" - dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 OJs 29/20

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("IS") einer

    Die Angeklagte erfüllte nicht lediglich die "häuslichen Pflichten", die sich aus dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach islamischem Ritus ergaben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207, und vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 4), sondern erbrachte hiermit auch Leistungen gegenüber dem IS (dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2555), die aus Sicht der Vereinigung sogar vergütungswürdig waren.

    Darüber hinaus sind die völkerrechtswidrige Aneignung von Wohnraum, der durch den IS zur Unterbringung seiner Kämpfer sowie zur Festigung des eigenen Herrschafts- und Gebietsanspruchs zugewiesen wurde, und jeweils der Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe als eigenständige Beteiligungshandlungen zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, BeckRS 2019, 27304, Rn. 23; Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2555; MüKo-StGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 91).

    Gegenstand der Aneignung können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 f. und vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 f.).

  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann (§ 2 VStGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB) eignete sie sich Wohnungen an, die - wie sie wusste - zuvor Vertriebene oder getötete Angehörige der Zivilbevölkerung bewohnt hatten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 Rn. 29 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28).
  • BGH, 23.01.2024 - AK 108/23
    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 7).
  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 mwN).

    Diese Aktivitäten einschließlich des Führens der gemeinsamen Haushalte stellen sich angesichts der auch aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau und Mutter die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 7 StS 4/19

    Staatsschutzverfahren gegen Carla-Josephine S.

    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet hingegen aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2554 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018, StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369 f., 371 m.w.N.).

    Auch eine Tätigkeit von entsprechendem Gewicht, die den Aufbau, Zusammenhalt oder die Tätigkeit der Organisation fördert, ist daher für eine mitgliedschaftliche Betätigung ausreichend (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2554 m.w.N.).

  • BGH, 13.10.2021 - AK 44/21

    Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch

    So verhält es sich auch bei der Haushaltführungstätigkeit, die sich angesichts der - vor allem aus den weiteren Umständen (s. oben II. 2. a) cc)) folgenden - Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle als Ehefrau und Mutter die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug darstellt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 ff.; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34 mwN).
  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

  • BGH, 18.10.2022 - AK 33/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2021 - 7 StS 2/20

    Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für Taten in Syrien; Strafbare Mitgliedschaft

  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

  • BGH, 29.11.2023 - AK 83/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 09.03.2022 - AK 6/22

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende

  • BGH, 13.06.2019 - AK 27/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (formale

  • BGH, 28.07.2020 - AK 18/20

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft eines Angeschuldigten über sechs

  • BGH, 12.10.2022 - AK 32/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 17.02.2021 - AK 7/21

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 13.06.2019 - StB 13/19

    Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied;

  • BGH, 04.05.2022 - AK 17/22

    Dringender Tatverdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mitwirkung der

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 7 StS 1/21

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 30.06.2020 - AK 14/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2022 - 7 StS 2/22

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 31.07.2019 - AK 37/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht; Beihilfe zum Mord aus

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