Rechtsprechung
   BGH, 27.10.2020 - 1 StR 148/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37334
BGH, 27.10.2020 - 1 StR 148/20 (https://dejure.org/2020,37334)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2020 - 1 StR 148/20 (https://dejure.org/2020,37334)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 148/20 (https://dejure.org/2020,37334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,37334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 168 AO; § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Umsatzsteuerhinterziehung (Tatvollendung bei Abgabe inhaltlich unzutreffender Steueranmeldungen, die zu einer Steuervergütung führen: Vollendung erst mit Zustimmung der Finanzbehörde, erforderliche Feststellungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eintritt der Vollendung bei der Straftat der Steuerhinterziehung; Führen der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steueranmeldungen zu einer Zahllast oder einer Steuervergütung

  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung: Tatvollendung bei unrichtiger Umsatzsteueranmeldung; erforderliche Feststellungen des Tatgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 168 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1
    Eintritt der Vollendung bei der Straftat der Steuerhinterziehung; Führen der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steueranmeldungen zu einer Zahllast oder einer Steuervergütung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerhinterziehung - und die Frage der Tatvollendung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung, § 370 AO - Wann tritt Tatvollendung ein?

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Bestimmung von Vollendung und Beendigung bei der Steuerhinterziehung anhand der Rechtsprechung des BGH

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 294
  • StV 2021, 736 (Ls.)
  • HRRS 2020 Nr. 1322
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 1 StR 148/20
    Den Urteilsgründen (UA S. 135 f.) ist bereits nicht zu entnehmen, für welche Zeiträume und Dauer das Landgericht eine solche Verfahrensverzögerung annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 54 ff.).
  • BGH, 25.01.2018 - 1 StR 264/17

    Steuerhinterziehung (Vollendung durch Steuerverkürzung; Vollendung im Falle der

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 1 StR 148/20
    Das Tatgericht muss daher Feststellungen dazu treffen, ob die jeweilige Steueranmeldung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zum Inhalt hatte und - im Falle der Steuervergütung - ob die Finanzbehörden dieser zugestimmt haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2017 - 1 StR 625/16 Rn. 22 und vom 25. Januar 2018 - 1 StR 264/17 Rn. 4).
  • BGH, 24.08.2017 - 1 StR 625/16

    Betrug (Prozessbetrug im Insolvenzeröffnungsverfahren; Konkurrenzen: Rechtsgut,

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 1 StR 148/20
    Das Tatgericht muss daher Feststellungen dazu treffen, ob die jeweilige Steueranmeldung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zum Inhalt hatte und - im Falle der Steuervergütung - ob die Finanzbehörden dieser zugestimmt haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2017 - 1 StR 625/16 Rn. 22 und vom 25. Januar 2018 - 1 StR 264/17 Rn. 4).
  • BGH, 01.02.2024 - 5 StR 93/23

    Schuldspruch wegen Geldwäsche; Anordnung der Einziehung des Wertes von

    Dabei ist es - weil die Strafen aus dem zur neuen Fassung unveränderten Strafrahmen des besonders schweren Falls der Geldwäsche (vgl. § 261 Abs. 4 StGB aF, § 261 Abs. 5 StGB) zuzumessen waren - zutreffend von der Anwendbarkeit des gegenüber § 261 Abs. 10 StGB nF milderen § 261 Abs. 7 StGB aF ausgegangen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 3. Mai 2023 - 3 StR 81/23 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Überweisungsgutschriften in Höhe von 999.889 EUR auf dem Konto des Angeklagten verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geldwäscheobjekt auf Grundlage der gemäß § 2 Abs. 1 StGB für den Tatzeitraum geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte und die Wertersatzeinziehung sich daher ausschließlich nach § 74c StGB richtete (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 536; Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20, juris; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18, juris Rn. 56; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 56; Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 1 StR 471/21, juris Rn. 3; vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681 f.).

    Diese sind mithin nicht das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB, so dass die Einziehungsentscheidung nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu treffen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360).

    Leichtfertiges Verhalten genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 6; aA BeckOK-StGB/Heuchemer, 53. Ed., § 74c Rn. 9; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74c Rn. 11; differenzierend SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 74c Rn. 3); dies gilt jedenfalls, wenn die Vereitelungshandlung eine bereits aufgrund von Leichtfertigkeit strafbare Geldwäschehandlung darstellt, die ihrerseits - strafbewehrt - vorwerfbar ist.

  • BGH, 21.09.2022 - 1 StR 479/21

    Steuerhinterziehung durch Nichtverwenden von Steuerzeichen; Steuerhehlerei

    Dies ist rechtsfehlerhaft, da es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2; vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 148/20 Rn. 9 und vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16 Rn. 15).
  • BGH, 03.05.2023 - 3 StR 81/23

    Geldwäsche (Einziehung des Wertes von Geldwäscheobjekten)

    Denn nach § 261 Abs. 7 StGB aF konnten Geldwäscheobjekte nur gemäß § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden, was sich für den Angeklagten günstiger darstellt als die aktuell gültige Regelung in § 261 Abs. 10 StGB (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 459/22, juris Rn. 4; Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 25).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22

    Grundsätze der Strafzumessung (bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt:

    Insoweit handelt es sich jedoch um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 148/20 und vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16).
  • BGH, 04.07.2023 - 2 StR 219/22

    Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des

    a) Nach dem zur Tatzeit geltenden § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB a.F., der wegen der Ausgestaltung als Ermessensregelung als milderes Recht gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB zur Anwendung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360), kann der durch Geldwäsche erlangte Vermögensgegenstand selbst nur als Tatobjekt eingezogen werden, wohingegen eine Einziehung als Tatertrag ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 StR 471/21, wistra 2022, 341).
  • BayObLG, 13.12.2021 - 201 ObOWi 1453/21

    Bestimmung des Wertes des Erlangten im selbständigen Einziehungsverfahren

    Nach dem Willen des Gesetzgebers enthält das Tatbestandsmerkmal "für" dabei eine subjektive Komponente, sodass nur solche Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen, die willentlich und bewusst für das verbotene Geschäft eingesetzt wurden (BGH, Urt. v. 01.07.2021 a.a.O.; Urt. v. 30.03.2021- 3 StR 474/19 = StV 2021, 736 = wistra 2021, 360).
  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 459/22

    Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug; Einziehung des Werts von Taterträgen

    Angesichts des insofern unveränderten Strafrahmens und der für den Angeklagten günstigeren Einziehungsregelungen nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht findet für diese Taten das damalige Recht gemäß § 2 Abs. 3 und 5 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9; vom 22. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 25; zur Berücksichtigung einer angenommenen Regelwirkung etwa BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33 f.).
  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 470/21

    Steuerhinterziehung durch das pflichtwidrige Nicht-Verwenden von Steuerzeichen

    Dies ist rechtsfehlerhaft, da es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2; vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 148/20 Rn. 9 und vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16 Rn. 15).
  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 514/20

    Umsatzsteuerhinterziehung (Tatvollendung bei Umsatzsteuervoranmeldungen);

    Fehlt es daran, leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 148/20 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 15.12.2021 - 1 StR 362/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldung und

  • BGH, 30.06.2022 - 1 StR 185/22

    Strafzumessung (vorherige Straffreiheit des Angeklagten)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht