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   BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20   

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BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20 (https://dejure.org/2020,35967)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2020 - 3 ARs 14/20 (https://dejure.org/2020,35967)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20 (https://dejure.org/2020,35967)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 20 PUAG; Art. 44 Abs. 2 GG; § 36 PUAG; Art. 2 Abs. 2 GG
    Ladung und Vorführung eines Zeugen vor einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Corona-Pandemie; Gesundheitsschutz; Beweiserhebungsrecht; Abwägung; Verhältnismäßigkeit; audiovisuelle Vernehmung; Zuständigkeit zur gerichtlichen Überprüfung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ladung eines Zeugen zur Vernehmung durch einen Untersuchungsausschuss im Zusammenhang mit Vorkommnissen um den WirecardKonzern (hier: Vorstandsvorsitzender); Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen wegen Gesundheitsrisiken aufgrund der Corona-Pandemie durch ...

  • rewis.io

    Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Zeugenladung trotz Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ladung eines Zeugen zur Vernehmung durch einen Untersuchungsausschuss im Zusammenhang mit Vorkommnissen um den WirecardKonzern (hier: Vorstandsvorsitzender); Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen wegen Gesundheitsrisiken aufgrund der Corona-Pandemie durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anträge eines Zeugen gegen seine Ladung und Vorführung zu einer Sitzung des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (Wirecard-Untersuchungsausschuss) erfolglos

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Ladung von Zeugen in Corona-Zeiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ladung und Vorführung zu einer Sitzung des Untersuchungsausschusses des Deutschen ... - Corona-Virus

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Reichweite der Erscheinungspflicht des Zeugen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss, oder: Wie viel Strafverfahren verträgt das PUAG?

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    LG München I - 4 KLs 402 Js 108194/22 (anhängig)

    Wirecard: Strafverfahren gegen Markus Braun u.a.

    BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20

    Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Vorführung eines

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Markus Braun

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 22
  • HRRS 2020 Nr. 1354

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.02.2009 - 3 ARs 24/08

    BND-Untersuchungsausschuss; Erledigung der Hauptsache; fortbestehendes

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 1 PUAG zur Entscheidung berufen, da es um eine Rechtsstreitigkeit aus einem Untersuchungsverfahren des Deutschen Bundestags geht und eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht begründet ist (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 15; BT-Drucks. 14/5790 S. 21; Prehn, NVwZ 2013, 1581, 1583 f.; Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 36 Rn. 20).

    Funktionell ist der Senat mangels einer speziellen Kompetenzzuweisung an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (s. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 16).

    b) Bereits aus den dargelegten Gründen kommt die Aufhebung des Termins zur Zeugenvernehmung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht, ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 18).

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Bei der Beurteilung dieser Frage können unter anderem Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (entsprechend zu Strafverfahren BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 7; vergleichbar zum parlamentarischen Untersuchungsausschuss BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 125).

    Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen zudem ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 8).

    Ein über diese vorgesehenen Maßnahmen noch hinausgehender, nahezu vollständiger Schutz vor jeglicher mit einer Zeugenaussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss verbundener Gesundheitsgefahr ist rechtlich nicht geboten, zumal ein gewisses Infektionsrisiko aktuell für die Bevölkerung insgesamt zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 9).

  • BGH, 04.01.1993 - StB 27/92

    Erscheinungspflicht - Aussageverweigerung - Gegenüberstellung

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Es kann dahinstehen, inwieweit gegen die vom - inhaftierten und vorzuführenden (s. dazu Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayUVollzG) - Antragsteller beanstandeten einzelnen Maßnahmen im Vorhinein gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (vgl. Waldhoff/Gärditz/Roßbach, PUAG, 2015, § 20 Rn. 33 ff. mwN; zu § 161a Abs. 3 StPO BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2007 - StB 31/07 u.a., BGHR StPO § 161a Rechtsmittel 2; vom 4. Januar 1993 - StB 27/92, BGHSt 39, 96, 99); denn zumindest im Ergebnis greifen die erhobenen Einwendungen insgesamt nicht durch.

    Dabei ist ebenso wie im Strafverfahren der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 125; zum Strafverfahren etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1993 - StB 27/92, BGHSt 39, 96, 99; vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Dabei ist ebenso wie im Strafverfahren der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 125; zum Strafverfahren etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1993 - StB 27/92, BGHSt 39, 96, 99; vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696).

    Bei der Beurteilung dieser Frage können unter anderem Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (entsprechend zu Strafverfahren BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 7; vergleichbar zum parlamentarischen Untersuchungsausschuss BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 125).

  • BGH, 15.09.1999 - 1 StR 286/99

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen, die sich

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Die audiovisuelle Vernehmung weist im Vergleich zu einer unmittelbaren Einvernahme gewisse Defizite auf (s. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 196 f.).
  • BVerfG, 27.02.2014 - 2 BvR 261/14

    Einstweilige Anordnung gegen Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung in

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Hierbei sind die wechselseitigen Interessen aller Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen, gegeneinander abzuwägen und miteinander in Ausgleich zu bringen (zum Strafverfahren BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 2 BvR 261/14, NJW 2014, 1082 Rn. 29).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Hierunter fällt die Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, zum Beispiel bezüglich der Erhebung bestimmter Beweise, insbesondere soweit es um eine dem Ablauf eines Strafprozesses vergleichbare Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 2 BvQ 18/05 Rn. 37, BVerfGE 113, 113, 123; Maunz/Dürig/Klein, GG, 91. EL, Art. 44 Rn. 245).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Dabei ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments gehört (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 107 mwN).
  • BGH, 26.07.2007 - StB 31/07

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßregel gegen einen Zeugen

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Es kann dahinstehen, inwieweit gegen die vom - inhaftierten und vorzuführenden (s. dazu Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayUVollzG) - Antragsteller beanstandeten einzelnen Maßnahmen im Vorhinein gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (vgl. Waldhoff/Gärditz/Roßbach, PUAG, 2015, § 20 Rn. 33 ff. mwN; zu § 161a Abs. 3 StPO BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2007 - StB 31/07 u.a., BGHR StPO § 161a Rechtsmittel 2; vom 4. Januar 1993 - StB 27/92, BGHSt 39, 96, 99); denn zumindest im Ergebnis greifen die erhobenen Einwendungen insgesamt nicht durch.
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Andererseits ist das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter gewährt, sondern zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung darstellt, die staatliche Schutzpflichten begründet (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15, BVerfGE 142, 313 Rn. 69 mwN).
  • BGH, 05.09.2000 - 1 StR 325/00

    Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16

    Grenzen der Zulässigkeit einer Videovernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung

  • BGH, 27.01.2021 - StB 44/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, juris Rn. 24; vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21

    Verurteilung wegen Anschlag auf einen Rechtsanwalt rechtskräftig

    (2) Ob nur eine Vernehmung eines Zeugen unmittelbar vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1082, 1083; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23).

    (a) Gegenüber einer audiovisuellen Vernehmung stellt die unmittelbare Befragung eines Zeugen die Regel dar; die audiovisuelle Vernehmung weist im Vergleich zu einer unmittelbaren Einvernahme gewisse Defizite auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23).

  • BGH, 27.01.2021 - StB 43/20

    Entbindungen von der Schweigepflicht gegenüber dem

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, juris Rn. 24; vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20

    Keine Befreiung vom schulischen Präsenzunterricht wegen der Corona-Pandemie

    Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f.); dies gilt in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, NJW 2020, 2327 [2328 Rn. 9]; VGH BW, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831 -, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 Ars 14/20 -, BeckRS 2020, 31214 Rn. 17).
  • BGH, 24.11.2022 - 3 StR 64/22

    Anwendung deutschen Strafrechts (Inlandstat bei mehreren verwirklichten

    Obschon sie in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht zunehmend an Bedeutung gewonnen hat (vgl. etwa §§ 58a, 136 Abs. 4, §§ 247a, 255a, 463e StPO) und insbesondere das Konfrontationsrecht des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK, wenn auch mit Einschränkungen, gewährleisten kann, kann das Tatgericht aufgrund einer ihm obliegenden Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass sie wegen gewisser Defizite gegenüber einem präsenten Zeugen im Einzelfall für die Wahrheitsfindung wertlos, der Zeuge mithin auch unter Beachtung der Möglichkeiten des § 247a StPO ein ungeeignetes Beweismittel ist (s. BGH, Beschlüsse vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 195 ff.; vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23).
  • BGH, 27.01.2021 - StB 48/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, juris Rn. 24; vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).
  • BGH, 21.04.2021 - StB 17/21

    Coronapandemie erfordert nicht generell einen Sicherungsverteidiger in

    - Die lediglich abstrakte Gefahr einer Infektion mit dem Covid-19-Virus, die aktuell für die Bevölkerung insgesamt zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (s. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23), führt nicht dazu, dass die Entscheidung des Vorsitzenden des Oberlandesgerichtssenats, keinen dritten (Sicherungs-)Verteidiger zu bestellen, als unvertretbar zu bewerten wäre (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, NStZ 2021, 123 Rn. 17; hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - StB 21/20, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 134/21

    Corona; Elternrecht; Grundschulen; Normenkontrolleilverfahren; Präsenzpflicht;

    Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f.); dies gilt in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.9.2020 - 1 S 2831 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 17.11.2020 - 3 Ars 14/20 -, juris Rn. 17).
  • VG Mainz, 03.03.2021 - 1 L 78/21

    Präsenzpflicht in Grundschulen ist rechtens

    Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f.); dies gilt in Zusammenhang mit der Covid Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, NJW 2020, 2327 [2328 Rn. 9]; VGH BW, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831 -, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 Ars 14/20 -, BeckRS 2020, 31214 Rn. 17).
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