Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16   

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https://dejure.org/2020,2916
BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 (https://dejure.org/2020,2916)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 (https://dejure.org/2020,2916)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 (https://dejure.org/2020,2916)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 9 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 3 GG; Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; Art. 104 Abs. 1 GG; Art. 2 EMRK; Art. 8 Abs. 1 EMRK; § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 217 StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWi
    Verfassungswidrigkeit der Strafnorm über die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Menschenwürdegarantie; eigenverantwortliche Entscheidung über das eigene ...

  • openjur.de

    § 217 StGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 217 Abs 1 StGB vom 03.12.2015
    Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB idF vom 03.12.2015) mit dem GG unvereinbar und nichtig - Verletzung ua des existenziell bedeutsamen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art ...

  • IWW
  • doev.de PDF

    Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

  • rewis.io

    Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB idF vom 03.12.2015) mit dem GG unvereinbar und nichtig - Verletzung ua des existenziell bedeutsamen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB idF vom 03.12.2015) mit dem GG unvereinbar und nichtig; Verletzung ua des existenziell bedeutsamen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG iVm ...

  • rechtsportal.de

    Umfassen eines Rechts auf selbstbestimmtes Sterben durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie; Inanspruchnahme der von dem Suizidwilligen gewählten geschäftsmäßig angebotenen Suizidhilfe als unmöglich durch das strafbewehrte Verbot der ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerden gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung; Verfassungsmäßigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung; Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB idF vom 03.12.2015) mit dem GG unvereinbar und nichtig - Verletzung ua des existenziell bedeutsamen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • Burhoff online Blog (Leitsatz)

    Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, geschäftsmäßige Sterbehilfe

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Sterbehilfevereine als steuerbegünstigte Körperschaften

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Ärzten ist Beihilfe zum Suizid des Patienten nicht mehr verboten

  • zeit.de (Pressebericht, 26.02.2020)

    Recht auf Tod

  • tagesschau.de (Pressebericht, 26.02.2020)

    Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist verfassungswidrig

  • tagesschau.de (Pressebericht, 26.02.2020)

    Hilfe zum Suizid darf nicht verboten werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruher Sterbehilfe

  • lto.de (Pressebericht, 26.02.2020)

    § 217 StGB gekippt: "Die freie Entscheidung in letzter Konsequenz akzeptieren"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sterbehilfe aus verfassungsrechtlicher Sicht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Begleiteter Selbstmord hat Verfassungsrang

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sterbehilfe und verfassungswidriger § 217 StGB

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Recht auf selbstbestimmtes Sterben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geschäftsmäßige Sterbehilfe: Allgemeines Persönlichkeitsrecht umfasst Recht auf selbstbestimmtes Sterben - Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung)

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.04.2019)

    Sterbehilfeverbot: Was kann hier Freiheit heißen?

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.02.2020)

    Sterbehilfe: Er lebt dafür, dass andere sterben dürfen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.04.2019)

    BVerfG verhandelt über § 217 StGB: Es bleibt an den Ärzten hängen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.02.2020)

    Ein Grundrecht auf Hilfe zum Sterben?

  • aerztezeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.04.2019)

    Möglichkeiten der Sterbehilfe ausgelotet

Besprechungen u.ä. (11)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe nach § 217 StGB ist verfassungswidrig

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haben kranke Menschen einen Rechtsanspruch auf aktive Sterbehilfe oder Unterstützung beim Suizid?

  • beck-blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Was der Schutz (symbolischer) Unsterblichkeit mit dem Recht auf Suizid zu tun hat

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Suizidhilfe-Fall

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; § 217 StGB
    Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, h) Tötungsdelikte, Materielles Strafrecht, Strafrecht BT

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 217 StGB

  • taz.de (Pressekommentar, 26.02.2020)

    Karlsruhe urteilt zur Suizidhilfe: Viel radikaler als erwartet

  • welt.de (Pressekommentar, 27.02.2020)

    Juristisch ist das begründbar. Die Seele ist aber keine Paragrafenhöhle

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Verfassungsrecht: Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbststötung

  • giordano-bruno-stiftung.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Freitodhilfe im liberalen Rechtsstaat

  • humanistische-union.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ein Verstoß gegen die ethische Neutralität des Strafrechts

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Bestimmtheitsgebot als Verbot gesetzgeberisch in Kauf genommener teleologischer Reduktionen - Zugleich: Zur Verfassungsmäßigkeit von §§ 217 und 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB (Prof. Dr. Luís Greco; ZIS 2018, 475-483)

Sonstiges (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen "§ 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung)" am Mittwoch, 26. Februar 2020, 10.00 Uhr

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • stiftung-patientenschutz.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Deutsche Stiftung Patientenschutz in den Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • palliativstiftung.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Deutsche PalliativStiftung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • strate.net PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Interview mit Dr. h. c. Gerhard Strate

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 153, 182
  • NStZ 2020, 528
  • NStZ-RR 2020, 104
  • StV 2020, 285 (Ls.)
  • FamRZ 2020, 628
  • HRRS 2020 Nr. 190
 
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Wird zitiert von ... (224)Neu Zitiert selbst (173)

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15
    Dieser in der Würde des Menschen wurzelnde Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 103, 21 ; 128, 109 ; 142, 313 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst deshalb nicht nur das Recht, nach freiem Willen lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen und auf diese Weise einem zum Tode führenden Krankheitsgeschehen seinen Lauf zu lassen (vgl. im Ergebnis auch BVerfGE 142, 313 ; BGHSt 11, 111 ; 40, 257 ; 55, 191 ; BGHZ 163, 195 ).

    Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 für Heileingriffe).

    Der vom Grundgesetz geforderte Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung des Einzelnen (vgl. BVerfGE 142, 313 ) setzt eine frei gebildete und autonome Entscheidung voraus.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Freiheitsanspruch nicht losgelöst von der tatsächlichen Möglichkeit zu freier Willensentschließung beurteilt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; 142, 313 ; 149, 293 ).

    Damit eine medizinische - auch palliativmedizinische - Behandlung nicht in eine autonomiefeindliche Pflicht umschlägt, sondern Angebot bleibt, darf sie - unbeschadet der Fälle, in denen der Einzelne Gefährdungen ausgeliefert ist, ohne in Freiheit selbst für den eigenen Schutz sorgen zu können (vgl. BVerfGE 142, 313 ) - den Willen des Patienten nicht beiseitesetzen.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15
    a) Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Persönlichkeit begreift (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 45, 187 ).

    Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ; 123, 267 ), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt' staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ; 109, 133 ; 117, 71 ; 144, 20 ).

    Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht hiernach darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ).

    Steht - wie hier - ein schwerwiegender Eingriff in ein hochrangiges Grundrecht in Frage, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn, wie im Fall des zur Prüfung gestellten Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

  • EGMR, 20.01.2011 - 31322/07

    HAAS c. SUISSE

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15
    Die ärztliche Verschreibung stellt hiernach ein Kontrollverfahren dar, das sicherstellen soll, dass eine Suizidentscheidung tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht (vgl. BGE 133 I 58 , bestätigt durch EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07).

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betroffene einen freien Willen bilden und danach handeln kann (vgl. EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, § 51).

    Bei der Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen einerseits und der aus Art. 2 EMRK abgeleiteten Schutzpflicht des Staates für das Leben andererseits billigt er den Vertragsstaaten in diesem sensiblen Bereich indes einen erheblichen Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. EGMR, Pretty v. The United Kingdom, Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346/02, §§ 70 f.; Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, §§ 53, 55; Koch v. Deutschland, Urteil vom 19. Juli 2012, Nr. 497/09, § 70).

    Wählt ein Land eine liberale Regelung, sind geeignete Maßnahmen zur Umsetzung und zur Prävention erforderlich, die auch Missbrauch zu verhindern haben (vgl. EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, § 57).

    Das in Art. 2 EMRK garantierte Recht auf Leben verpflichtet die Staaten, vulnerable Personen - auch gegen selbstgefährdende Handlungen - zu schützen und ein Verfahren zu etablieren, welches sicherstellt, dass die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, tatsächlich dem freien Willen des Betroffenen entspricht (vgl. EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, §§ 54, 58).

    Andererseits betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aber auch, dass das Recht, selbst zu bestimmen, wann und auf welche Art das eigene Leben enden soll, nicht nur theoretisch oder scheinbar (merely theoretical or illusory) bestehen darf (vgl. EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, §§ 59 f.).

  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 68/21

    Frau vom Vorwurf der strafbaren Tötung freigesprochen: Tötung mit Insulinspritze

    aa) Nach den dazu vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das gemäß § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (vgl. BVerfGE 153, 182) entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Recht, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden und bei der Umsetzung der Selbsttötung auf die Hilfe Dritter zurückzugreifen (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 203 ff.).

    dd) Für eine durch Eheschließung begründete Garantenpflicht kann nichts anderes gelten, zumal die vom 5. Strafsenat zur Begrenzung der ärztlichen Schutzposition für das Leben seiner Patienten herangezogenen Gründe (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 StR 393/18, aaO, S. 142) mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 153, 182) zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben zusätzliches Gewicht erlangt haben.

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Die dargelegten Maßstäbe gelten auch unter Berücksichtigung des als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 148, 296 ; 149, 293 ; 153, 182 ) heranzuziehenden Klarheits- und Bestimmtheitsgebots von Art. 7 EMRK.

    a) Unabhängig von dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar ergeben (Gebot der Normenklarheit; vgl. BVerfGE 65, 1 ; 120, 224 ), ist der Gesetzgeber in materieller Hinsicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (vgl. BVerfGE 120, 224 ; 153, 182 ).

    Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 ; 120, 224 ; 153, 182 ).

    Dieser kann vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 120, 224 ; 153, 182 ).

    Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 ; 40, 196 ; 153, 182 ).

    Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 153, 182 ).

    Weniger eingriffsintensive Maßnahmen mit gleichem Wirkungsgrad, wie Regelungen im Ordnungswidrigkeitenrecht, die vor der Gesetzesinitiative bereits bei Mehrpersonenrennen nicht zu ausreichender Abschreckung geführt hatten (vgl. oben Rn. 3), sind - auch vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ermessensspielraums (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 120, 224 ; 153, 182 ) - nicht ersichtlich.

    Der hohe verfassungsrechtliche Rang des Rechtsguts Leben, welches die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch über das Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs schützen will, legitimiert auch die Strafbarkeit einer abstrakten Gefahr (vgl. dazu m.w.N. BVerfGE 153, 182 ).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    b) In die allgemeine Handlungsfreiheit wurde zudem dadurch eingegriffen, dass Verstöße gegen die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen in § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG mit einer Bußgeldandrohung bewehrt wurden (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.).

    Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 ; siehe auch BVerfGE 152, 68 ).

    Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat (vgl. BVerfGE 121, 317 m.w.N.; 153, 182 ).

    Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 121, 317 ; 153, 182 ).

    Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.; sich auf eine bloße Evidenzkontrolle beschränkend dagegen Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 6; Entscheidung Nr. 2020-811 DC vom 21. Dezember 2020, Rn. 4; Entscheidung Nr. 2021-824 DC vom 5. August 2021, Rn. 29).

    Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.).

    Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.; dazu auch oben Rn. 171).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 ).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 ; siehe auch BVerfGE 153, 182 ).

    So wird sowohl die Strafandrohung eines mit Freiheitsstrafe bewehrten Straftatbestandes an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gemessen (vgl. BVerfGE 90, 145 ) als auch das bei Strafandrohung verbotene Verhalten als solches (vgl. BVerfGE 153, 182 ), selbst wenn dieses unmittelbar keinen Bezug zur Fortbewegungsfreiheit aufweist.

    Regelmäßig genügt dafür aber auch bereits, dass solcher Zwang angedroht wird oder ein Akt der öffentlichen Gewalt die rechtliche Grundlage für die Anwendung derartigen Zwangs schafft (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 153, 182 ).

    Zwar genügt hier, anders als bei mit Freiheitsstrafenandrohung bewehrten Verhaltensverboten (vgl. BVerfGE 153, 182 ), nicht die bloße Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG.

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