Rechtsprechung
BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (ehrbeeinträchtigende Äußerungen über eine kommunale Amtsträgerin in einer verwaltungsgerichtlichen Klageschrift; grundsätzliches Erfordernis einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht; ... - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 185 StGB
Nichtannahmebeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Verurteilung wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen - hier: Abstellen des Fachgerichts auf den erheblich ehrschmälernden Gehalt der gegen eine kommunale Amtsträgerin gerichteten ... - iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht zugunsten des Persönlichkeitsrechts
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Verurteilung wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen - hier: Abstellen des Fachgerichts auf den erheblich ehrschmälernden Gehalt der gegen eine kommunale Amtsträgerin gerichteten ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer kommunalen Amtsträgerin; Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit auf die Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB ; ...
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Verurteilung wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen - hier: Abstellen des Fachgerichts auf den erheblich ehrschmälernden Gehalt der gegen eine kommunale Amtsträgerin gerichteten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StGB: Meinungsfreiheit versus Schmähkritik
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Facebook darf Nutzer wegen Hassrede sperren
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Verfassungsrechtliche Vorgaben - Strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung und Meinungsfreiheit
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen - oder: die Grenzen der Meinungsfreiheit
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen - und die verfassungsrechtlichen Anforderungen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen
Besprechungen u.ä. (3)
- HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Künast, "taz" und die (neuen) Grenzen der Meinungsfreiheit
- HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)
Apropos Künast-Fall
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Meinungsäußerung und Menschenwürde: Die Grenze des Sagbaren
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2020, 2629
- HRRS 2020 Nr. 655
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19
Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; stRspr).Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.
(1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.).
Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).
Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).
Diese Vermutung zielt insbesondere darauf, der Meinungsfreiheit dann zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).
Dabei ist diese Abwägung offen und verlangt eine der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Begründung in Fällen, in denen Äußerungen im oben genannten Sinne im Wege der Abwägung hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten sollen (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
Darüber hinaus können sich hieraus auch für die Konfliktbewältigung im Einzelnen Vorrangregeln ergeben (vgl. etwa zur Auslegung von Äußerungen BVerfGE 93, 266 ).
(2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).
Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung' und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen', anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).
Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19
Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).
(2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).
Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ; stRspr).
Damit verlieh der Beschwerdeführer seiner Äußerung ein zusätzliches verleumderisches Element, das als bewusst unwahrer Umstand am Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht teilhat (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; stRspr).
- BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19
Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (siehe näher dazu den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 bis 25).Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 143 ; siehe näher dazu den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30 bis 32).
Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (siehe im Einzelnen den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26 bis 35).
Selbst in der Öffentlichkeit stehende und streithaft sich zu Wort meldende Politiker müssten derart schwerwiegende Angriffe auf ihre Person nur in Grenzen und allenfalls dann hinnehmen, wenn die Äußerung in erster Linie auf einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf zielt und nicht - wie hier - auf eine Herabsetzung der Person (siehe Beschluss der Kammer vom heutigen Tag - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30 bis 32).
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19
Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).Diese Vermutung zielt insbesondere darauf, der Meinungsfreiheit dann zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).
Sie ist Ausfluss der schlechthin konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung, deren Lebenselement der ständige Kampf der Meinungen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ).
Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).
- BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94
Auschwitzlüge
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19
Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).(2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).
Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung' und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen', anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19
Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).(2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).
Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ; stRspr).
- BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19
Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).(2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).
- BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19
Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; stRspr).Damit verlieh der Beschwerdeführer seiner Äußerung ein zusätzliches verleumderisches Element, das als bewusst unwahrer Umstand am Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht teilhat (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; stRspr).
- BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15
Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen …
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19
(1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.). - BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
Richard Schmid ./. DER SPIEGEL
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19
Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung' und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen', anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ). - BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
Kunstkritik
- BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
Deutschland-Magazin
- BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Mindestfeststellungen bei Verurteilung nach §§ 185, 186 StGB wegen in …
Kammer des 2. Senats], Beschl. - jeweils - v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 = EuGRZ 2020, 589; 1 BvR 2459/19 = NJW 2020, 2629; 1 BvR 1094/19 = NJW 2020, 2631 = EuGRZ 2020, 595 und 1 BvR 362/18 = NJW 2020, 2636 = DVBl 2020, 1279, jeweils m.w.N.). - OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
Fotomontage als Beleidigung; Anprangernde Wirkung eines Polizistenbildes; …
Nur in den (Ausnahme-) Fällen, in denen die Äußerungen die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19; 1 BvR 2459/19 in NJW 2020, 2629; BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 in NJW 2020, 2631). - BayObLG, 06.11.2023 - 202 StRR 80/23
Strafbarkeit wegen Beleidigung einer Frau als "Schlampe"
Kammer des 1. Senats], Beschl. - jeweils - v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 = EuGRZ 2020, 589; 1 BvR 2459/19 = NJW 2020, 2629; 1 BvR 1094/19 = NJW 2020, 2631 = EuGRZ 2020, 595; 1 BvR 362/18 = NJW 2020, 2636 = DVBl 2020, 1279; vgl. hierzu auch BayObLG, Beschluss vom 04.07.2022 - 202 StRR 61/22 = NJW 2022, 3236 m.w.N.).
- BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21
Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen
Durch diesen abfälligen Vergleich hat der Angeklagte in emotionalisierender Weise eine Stimmung gegen die abgebildeten einzelnen Personen kundgetan und verbreitet, die mit dem Anlass (Kritik an bestimmten Politikern wegen konkreter Handlungen etc.) in keinem Zusammenhang stand, so dass diese Äußerung über eine Wahrnehmung berechtigter Interessen hinausgeht (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2629, juris Rn. 19).Denn selbst in der Öffentlichkeit stehende und streithaft sich zu Wort meldende Politiker müssten derart schwerwiegende Angriffe auf ihre Person nur in Grenzen und allenfalls dann hinnehmen, wenn die Äußerung in erster Linie auf einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf zielt und nicht - wie hier - auf eine Herabsetzung der Person (BVerfG, NJW 2020, 2629, juris Rn. 25).
- BayObLG, 04.07.2022 - 202 StRR 61/22
Abgrenzung zwischen Beleidigung und übler Nachrede bei überzogener Kritik an …
Kammer des 1. Senats], Beschl. - jeweils - v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 = EuGRZ 2020, 589; 1 BvR 2459/19 = NJW 2020, 2629; 1 BvR 1094/19 = NJW 2020, 2631 = EuGRZ 2020, 595; 1 BvR 362/18 = NJW 2020, 2636 = DVBl 2020, 1279, jeweils m.w.N.). - BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23
Coronavirus, SARS-CoV-2, Revision, Freispruch, Meinungsfreiheit, …
Es bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2459/19, NJW 2020, 2629ff. Rdn. 18).