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   BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19   

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https://dejure.org/2020,16199
BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19 (https://dejure.org/2020,16199)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2020 - 5 StR 603/19 (https://dejure.org/2020,16199)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19 (https://dejure.org/2020,16199)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 41 StGB; § 46 StGB; § 55 StGB
    Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Ausnahmecharakter; Ermessen; Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters; wechselseitige Gewichtung; schuldangemessenes Strafmaß); nachträgliche Gesamtstrafenbildung (kein Härteausgleich ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 263 Abs. 3 StGB, § 266 Abs. 1 StGB, § 41 StGB, § 301 StPO, § 46 StGB, § 55 StGB, § 55 Abs. 1 StGB, § 56 Abs. 2 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Begründung der kumulativen Verhängung von Freiheitsstrafen und Geldstrafen i.R.d. Bereicherung durch Untreue

  • rewis.io

    Kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen: Anforderungen an die Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 41 ; StGB § 46
    Begründung der kumulativen Verhängung von Freiheitsstrafen und Geldstrafen i.R.d. Bereicherung durch Untreue

  • datenbank.nwb.de

    Kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen: Anforderungen an die Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Härteausgleich bei unterlassender Gesamtstrafe die Bewährung ermöglicht

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verhängung gesonderter Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe, schrittweises Vorgehen bei der Bemessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 239
  • HRRS 2020 Nr. 799
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19
    Sodann hat in einem zweiten Schritt die wechselseitige Gewichtung der als Freiheitsstrafe und als Geldstrafe zu verhängenden Teile des schuldangemessenen Strafmaßes nach den Grundsätzen des § 46 StGB zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 367/18, NStZ 2019, 601 f. mwN; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 41 Rn. 6, 32; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl., StGB, § 41 Rn. 1; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 41 Rn. 2; krit. zum Ausnahmecharakter LK/Grube, 13. Aufl., § 41 Rn. 5; SSWStGB/Claus, 4. Aufl., § 41 Rn. 4 f.).
  • BGH, 28.05.2015 - 2 StR 23/15

    Doppelverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19
    Der Senat weist darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, die Angeklagten hätten sich durch die Taten "nicht nur unerheblich selbst bereichert', rechtsfehlerhaft sein kann, wenn damit lediglich das zur Begründung eines besonders schweren Falles herangezogene Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) umschrieben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04; vom 28. Mai 2015 - 2 StR 23/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Gewerbsmäßigkeit 1).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 479/18

    Betrug (Vermögensschaden; keine Kompensation der Kaufpreiszahlung durch faktische

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19
    Die Einbeziehung der Geldstrafen hätte mithin für den Angeklagten zu einem schwereren Strafübel führen können, so dass ihre vollständige Bezahlung keine ihn benachteiligende Härte darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17, StraFo 2018, 106, 108; s. auch BGH, Urteile vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 479/18).
  • BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13

    Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtstrafe (Vergleiche mit Urteilen in anderen

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19
    Die Einbeziehung der Geldstrafen hätte mithin für den Angeklagten zu einem schwereren Strafübel führen können, so dass ihre vollständige Bezahlung keine ihn benachteiligende Härte darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17, StraFo 2018, 106, 108; s. auch BGH, Urteile vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 479/18).
  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19
    Angesichts der angeordneten Einziehung des Wertes des Tatertrages von jeweils mehreren hunderttausend Euro hätte es sich aber dazu gedrängt sehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08; MüKoStGB/Radtke, aaO Rn. 9; Schönke/Schröder/Kinzig, aaO Rn. 5; SSWStGB/Claus, aaO Rn. 6).
  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 113/04

    Strafzumessung (Anwendung des Doppelverwertungsverbotes auf Regelbeispiele)

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19
    Der Senat weist darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, die Angeklagten hätten sich durch die Taten "nicht nur unerheblich selbst bereichert', rechtsfehlerhaft sein kann, wenn damit lediglich das zur Begründung eines besonders schweren Falles herangezogene Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) umschrieben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04; vom 28. Mai 2015 - 2 StR 23/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Gewerbsmäßigkeit 1).
  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17

    Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19
    Die Einbeziehung der Geldstrafen hätte mithin für den Angeklagten zu einem schwereren Strafübel führen können, so dass ihre vollständige Bezahlung keine ihn benachteiligende Härte darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17, StraFo 2018, 106, 108; s. auch BGH, Urteile vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 479/18).
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Jedenfalls ist in den Fällen, in denen zur Abschöpfung des aus der Tat erlangten Vermögens eine Einziehungsentscheidung getroffen wird, zu erörtern, ob die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen im Sinne des § 41 StGB angebracht ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 10.08.2023 - 1 StR 116/23

    Aussetzung des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des

    Die Anwendung von § 41 StGB stellt einerseits ein zusätzliches Strafübel dar, andererseits hätte das Landgericht ohne die Anwendung des § 41 StGB möglicherweise höhere Einzelfreiheitsstrafen und damit auch eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19 Rn. 9).
  • BGH, 09.03.2021 - 3 StR 37/21

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich; keine Einbeziehung einer im Ausland

    Zwar kann gemäß §§ 41, 43 StGB unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe verhängt und im Folgenden eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19, NStZ-RR 2020, 239 mwN).
  • LG Detmold, 09.02.2023 - 26 KLs 1/21
    Zum anderen hätte die Einbeziehung der Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren geführt, mit der Folge, dass eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht in Betracht gekommen wäre und der Angeklagte mit einem schwereren Strafübel belastet worden wäre ( vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19 m.w.N .).
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