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   BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20   

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BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20 (https://dejure.org/2021,1865)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2021 - 4 StR 326/20 (https://dejure.org/2021,1865)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2021 - 4 StR 326/20 (https://dejure.org/2021,1865)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Eintritt einer konkreten Gefahr: Beruhen der konkreten Gefahr auf der Dynamik des Straßenverkehrs); Adhäsionsverfahren (Fälligkeit der Prozesszinsen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Wurf eines Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe eines langsam anfahrenden Fahrzeugs

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben eines anderen durch den Wurf des Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe des langsam anfahrenden Fahrzeugs des Zeugen

  • rewis.io

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Wurf eines Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe eines langsam anfahrenden Fahrzeugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3
    Konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben eines anderen durch den Wurf des Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe des langsam anfahrenden Fahrzeugs des Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 743
  • HRRS 2021 Nr. 223
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.10.2015 - 1 StR 477/15

    Adhäsionsverfahren: Tenor bei einem Grundurteil

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20
    Darüber hinaus ist, soweit das Landgericht dem durch den Adhäsionskläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls nur dem Grunde nach stattgegeben hat, von einer Entscheidung über den Betrag abzusehen, da der Adhäsionskläger insoweit - weitergehend - ein Leistungsurteil begehrt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 2; vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270, 271).
  • BGH, 23.04.2019 - 2 StR 79/19

    Antrag des Verletzten im Adhäsionsverfahren (Berechnung des Zinsanspruchs;

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20
    Die Verpflichtung zur Zinszahlung beginnt gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96; vom 23. April 2019 ? 2 StR 79/19 Rn. 3).
  • BGH, 05.12.2018 - 4 StR 292/18

    Antrag des Verletzten (Prozesszinsen im Adhäsionsverfahren)

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20
    Die Verpflichtung zur Zinszahlung beginnt gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96; vom 23. April 2019 ? 2 StR 79/19 Rn. 3).
  • BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17

    Notwehr (Gegenwärtigkeit eines Angriffs; Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung)

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20
    Darüber hinaus ist, soweit das Landgericht dem durch den Adhäsionskläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls nur dem Grunde nach stattgegeben hat, von einer Entscheidung über den Betrag abzusehen, da der Adhäsionskläger insoweit - weitergehend - ein Leistungsurteil begehrt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 2; vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270, 271).
  • BGH, 30.08.2017 - 4 StR 349/17

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Schüsse auf ein Fahrzeug im

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20
    Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und dem Eintritt einer konkreten Gefahr - wie hier - indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; Beschlüsse vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15, NStZ-RR 2015, 352; vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17, NStZ-RR 2017, 356, 357).
  • BGH, 16.07.2015 - 4 StR 117/15

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Schaffung einer konkreten

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20
    Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und dem Eintritt einer konkreten Gefahr - wie hier - indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; Beschlüsse vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15, NStZ-RR 2015, 352; vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17, NStZ-RR 2017, 356, 357).
  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20
    Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und dem Eintritt einer konkreten Gefahr - wie hier - indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; Beschlüsse vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15, NStZ-RR 2015, 352; vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17, NStZ-RR 2017, 356, 357).
  • BGH, 04.11.2008 - 4 StR 411/08

    Kein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Schüssen im

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20
    Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und dem Eintritt einer konkreten Gefahr - wie hier - indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; Beschlüsse vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15, NStZ-RR 2015, 352; vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17, NStZ-RR 2017, 356, 357).
  • BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Absicht der Herbeiführung eines

    In diesem Fall ist eine verkehrsspezifische Gefahr aber nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 6; vom 12. Januar 2021 - 4 StR 326/20 Rn. 3; vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17 Rn. 3; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15 Rn. 5 und vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08 Rn. 5 f.).
  • BGH, 14.09.2021 - 4 StR 21/21

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

    Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 StR 326/20 Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17, NStZ-RR 2017, 356, 357; Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; Beschluss vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101).
  • BGH, 08.06.2021 - 4 StR 68/21

    Versuch (Tatentschluss); gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

    Bei Außeneinwirkungen, die ? wie hier ? nicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik eines Fahrzeugs gekennzeichnet sind, ist eine verkehrsspezifische Gefahr nur dann zu bejahen, wenn der Fortbewegung des vom Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 StR 326/20 Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17, NStZ-RR 2017, 356, 357; Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; Beschluss vom 23. Februar 2010 ? 4 StR 506/09, NStZ 2010, 572; jeweils mwN).
  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 267/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrprognose: Begründung,

    Wenn die Tathandlung - wie hier - unmittelbar zu einer Schädigung führt, ist eine verkehrsspezifische Gefahr nur dann zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegen gewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 StR 167/21 Rn. 18; Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 StR 326/20 Rn. 3 f.).
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