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   BGH, 18.02.2021 - 4 StR 266/20   

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https://dejure.org/2021,5823
BGH, 18.02.2021 - 4 StR 266/20 (https://dejure.org/2021,5823)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2021 - 4 StR 266/20 (https://dejure.org/2021,5823)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 (https://dejure.org/2021,5823)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Illegalea Autorennen und Annahme von Vorsatz bei Mordvorwurf bei Vertrauen des Angeklagten auf kollisionsvermeidendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge; Subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung durch den Angeklagten bei der Feststellung eines bedingten ...

  • rewis.io

    Mordvorwurf bei illegalem Autorennen: Feststellung vorsätzlichen Handelns bei Vertrauen des Angeklagten auf kollisionsvermeidendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision gegen die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge; Subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung durch den Angeklagten bei der Feststellung eines bedingten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Teilnehmers an einem illegalen Autorennen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und hebt Verurteilung des zweiten Rennteilnehmers wegen Mordes auf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das illegale Autorennen - und der Mordvorwurf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verurteilung eines Teilnehmers an einem illegalen Autorennen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Lebenslange Freiheitsstrafe gegen einen Autoraser aufgehoben

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Autorennen: Täter vertraut auf kollisionsvermeidendes Verhalten der anderen

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Autorennen: Täter vertraut auf kollisionsvermeidendes Verhalten der anderen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2021, 316
  • StV 2021, 487
  • HRRS 2021 Nr. 345
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 4 StR 266/20
    Denn die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz bejaht hat, halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38 f.) einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, aaO Rn. 23; vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.; Beschluss vom 25. März 2020 - 4 StR 388/19 Rn. 8).

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 4 StR 266/20
    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, aaO Rn. 23; vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.; Beschluss vom 25. März 2020 - 4 StR 388/19 Rn. 8).

  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 4 StR 266/20
    Denn die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz bejaht hat, halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38 f.) einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  • BGH, 25.03.2020 - 4 StR 388/19

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz)

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 4 StR 266/20
    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, aaO Rn. 23; vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.; Beschluss vom 25. März 2020 - 4 StR 388/19 Rn. 8).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 4 StR 266/20
    Denn die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz bejaht hat, halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38 f.) einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 18.02.2021 - 4 StR 266/20
    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, aaO Rn. 23; vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.; Beschluss vom 25. März 2020 - 4 StR 388/19 Rn. 8).
  • BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20

    Verurteilung des Angeklagten im Fall einer tödlich endenden Polizeiflucht durch

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wenngleich nicht den alleinigen, so doch einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 Rn. 10; Urteil vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93 mwN).
  • BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22

    Tödlich endendes Kraftfahrzeugrennen durch die Innenstadt von Moers muss zum Teil

    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2021 (4 StR 266/20, DAR 2021, 271) das Urteil, soweit es ihn betraf, mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 ? 4 StR 266/20; Urteil vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17).

  • BGH, 29.02.2024 - 4 StR 350/23

    Urteil des Landgerichts Hannover wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 Rn. 19; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 Rn. 9; Urteil vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17).
  • BGH, 10.06.2021 - 4 StR 312/20

    Versuchter Totschlag; bedingter Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz; Abgrenzung von

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 Rn. 9).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, aaO Rn. 23; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f.; vom 22. März 2012 ? 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.; Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 Rn. 10; vom 25. März 2020 ? 4 StR 388/19 Rn. 8).

  • LG Kleve, 07.06.2021 - 150 Ks 1/21

    Tötungsvorsatz; Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen

    Auf die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.02.2021 (4 StR 266/20) das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17.02.2020 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kleve zurück.

    Auch wenn er angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und Fahrt über die linke Fahrspur nicht sicher sein konnte, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten, liegt es nicht fern, dass der Angeklagte aus seiner Sicht - auf welche für die Frage des Vorsatzes abzustellen ist - tatsächlich darauf vertraute, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten würden oder grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt, in der Lage sein würden, sein äußerst riskantes Fahrverhalten und das seines Kontrahenten zu erkennen und sich auf die hieraus ergebende Gefahrenlage einzustellen (vgl. dazu BGH, NZV 2021, 316-317, Rn. 12).

  • BGH, 03.08.2023 - 4 StR 467/22

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Vorliegen eines

    a) Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Erfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Erfolges abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 Rn. 9; Urteil vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17; Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15 Rn. 12).

    Stattdessen reicht es aus, wenn der Täter die bloße Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20; Urteil vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17; Beschluss vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, juris Rn. 12).

  • BGH, 30.07.2021 - 4 StR 333/20

    Versuchter Mord (bedingter Tötungsvorsatz: Abgrenzung zur bewussten

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20).

    Maßgeblich sind auch bei gefährlichen Handlungen stets die Umstände des Einzelfalles (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, aaO Rn. 23; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f.; vom 22. März 2012 ? 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.; Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 Rn. 10; vom 25. März 2020 ? 4 StR 388/19 Rn. 8).

  • BGH, 17.03.2021 - 2 StR 359/20

    Anrechnung der Auslieferungshaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die dem Täter bekannte Gefährlichkeit der Tathandlung einen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 mwN).
  • BGH, 13.10.2021 - 4 StR 244/21

    Mord (Eventualvorsatz: Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit, Gesamtschau,

    Maßgeblich sind auch bei gefährlichen Handlungen stets die Umstände des Einzelfalles (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19 Rn. 23; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 Rn. 10).
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