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   BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 167/22   

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https://dejure.org/2022,3541
BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 167/22 (https://dejure.org/2022,3541)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2022 - 2 BvR 167/22 (https://dejure.org/2022,3541)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 2 BvR 167/22 (https://dejure.org/2022,3541)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 109 Abs. 1 StVollzG; § 114 StVollzG
    Recht auf effektiven Rechtsschutz im strafvollzugsrechtlichen Eilverfahren (Notrufsystem in Hafträumen; verzögerte Entscheidung über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Untätigkeit eines Landgerichts im Verfahren über einen Eilantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, StVollzG
    Erfolgloser Eilantrag in einer strafvollzugsrechtlichen Sache (Notrufsystem in Hafträumen) - dringende Gebotenheit der eA zur Abwehr schwerer Nachteile nicht dargelegt

  • Wolters Kluwer

    Darlegen einer dringenden Gebotenheit einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile i.R.e. strafvollzugsrechtlichen Sache (hier: Notrufsystem in Hafträumen)

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag in einer strafvollzugsrechtlichen Sache (Notrufsystem in Hafträumen) - dringende Gebotenheit der eA zur Abwehr schwerer Nachteile nicht dargelegt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Darlegen einer dringenden Gebotenheit einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile i.R.e. strafvollzugsrechtlichen Sache (hier: Notrufsystem in Hafträumen)

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag in einer strafvollzugsrechtlichen Sache (Notrufsystem in Hafträumen) - dringende Gebotenheit der eA zur Abwehr schwerer Nachteile nicht dargelegt

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das untätige Landgericht - und keine einstweilige Anordnung aus Karlsruhe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HRRS 2022 Nr. 248
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13

    Ablehnung der Besuchsüberstellung eines Strafgefangenen - kein schwerer Nachteil

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 167/22
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.).

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 167/22
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 167/22
    Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 ).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 167/22
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 167/22
    Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts.
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 167/22
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 23.7.2013 - 2 BvR 1573/13 - juris Rn. 2; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3, vom 8.6.2023 - 2 BvQ 60/23 - juris Rn. 6).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 23.7.2013 - 2 BvR 1573/13 - juris Rn. 2; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3, vom 8.6.2023 - 2 BvQ 60/23 - juris Rn. 6).
  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18; jeweils zu Organstreitigkeiten unter Verweis auf BVerfG vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 23; vgl. allgemein, zur vorläufigen Außervollzugsetzung von Gesetzen und zu Verfassungsbeschwerden auch BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 166/215 ff.; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5 m. w. N.; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3).

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3 m. w. N.).

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