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   OLG Düsseldorf, 27.02.2014 - I-15 U 1/14   

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OLG Düsseldorf, 27.02.2014 - I-15 U 1/14 (https://dejure.org/2014,55112)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.02.2014 - I-15 U 1/14 (https://dejure.org/2014,55112)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - I-15 U 1/14 (https://dejure.org/2014,55112)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen mit einem Brenner ausgerüsteten Heizkessel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen mit einem Brenner ausgerüsteten Heizkessel

  • rechtsportal.de

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen mit einem Brenner ausgerüsteten Heizkessel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 78/04

    Zulässigkeit einer Rechtswahl im Rahmen der Vermittlung von Termingeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2014 - 15 U 1/14
    Die Parteien trifft keine (prozessuale) Beweisführungslast bei der Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts (Beschluss vom 21.12.2011 - I ZR 144/09 BeckRS 2012, 01018; BGH NJW-RR 2005, 1071; BGH NJW 1993, 1073; BGH RIW 1982, 199; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 293 Rn. 8, 13; Zöller/Geimer ZPO, 30. Aufl., § 293 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 229/91

    Internationale Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln und schlüssiges Verhalten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2014 - 15 U 1/14
    Die Parteien trifft keine (prozessuale) Beweisführungslast bei der Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts (Beschluss vom 21.12.2011 - I ZR 144/09 BeckRS 2012, 01018; BGH NJW-RR 2005, 1071; BGH NJW 1993, 1073; BGH RIW 1982, 199; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 293 Rn. 8, 13; Zöller/Geimer ZPO, 30. Aufl., § 293 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2014 - 15 U 1/14
    Nur dem materiell Berechtigten stehen die aus einer Verletzung folgenden Ansprüche zu (BGH GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2014 - 15 U 1/14
    In seine Überlegungen einzubeziehen hat der Richter zudem Aspekte der Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung (BGH GRUR-RR 2012, 135; BGH NJW-RR 2002, 1359; BGH NJW 1992, 2026, 2029; BGH NJW 1975, 1583; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 293 Rn. 9; Zöller/Geimer ZPO, 30. Aufl., § 293 Rn. 15, 20).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 144/09

    Anwendung ausländischer Rechtsnormen: Umfang der Pflicht zur amtswegigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2014 - 15 U 1/14
    Die Parteien trifft keine (prozessuale) Beweisführungslast bei der Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts (Beschluss vom 21.12.2011 - I ZR 144/09 BeckRS 2012, 01018; BGH NJW-RR 2005, 1071; BGH NJW 1993, 1073; BGH RIW 1982, 199; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 293 Rn. 8, 13; Zöller/Geimer ZPO, 30. Aufl., § 293 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2014 - 15 U 1/14
    In seine Überlegungen einzubeziehen hat der Richter zudem Aspekte der Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung (BGH GRUR-RR 2012, 135; BGH NJW-RR 2002, 1359; BGH NJW 1992, 2026, 2029; BGH NJW 1975, 1583; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 293 Rn. 9; Zöller/Geimer ZPO, 30. Aufl., § 293 Rn. 15, 20).
  • LG Düsseldorf, 06.12.2007 - 4a O 373/06

    Streitpatent betreffend einen mit einem Brenner ausgerüsteten Heizkessel;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2014 - 15 U 1/14
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.12.2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer - 4a O 373/06 - des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:.
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 15 UH 1/16

    Zulässigkeit einer auf das nachträgliche Auffinden einer Urkunde gestützten

    Mit Urteil vom 27.02.2014 (Anlage RK 1) verurteilte der Senat im Berufungsverfahren I-15 U 1/14 (im Folgenden: Vorprozess) die Restitutionskläger wegen rechtwidriger Benutzung des Klagepatents zur Unterlassung und zur Rechnungslegung.

    Die Restitutionskläger beantragen mit der am 12.07.2016 eingereichten und der Restitutionsbeklagten am 19.07.2016 zugestellten Restitutionsklage, 1. das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.02.2014, Az. I-15 U 1/14, aufzuheben;.

    die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-15 U 1/14, erhobene Berufung der Restitutionsbeklagten und Klägerin des Vorprozesses zurückzuweisen.

    Hilfsweise beantragen sie, das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.02.2014, Az. I-15 U 1/14, aufzuheben, soweit.

    Weiter hilfsweise beantragen sie, die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-15 U 1/14, erhobene Berufung der Restitutionsbeklagten und Klägerin des Vorprozesses zurückzuweisen, soweit diese damit über den Unterlassungsanspruch hinausgehende Ansprüche verfolgt.

    Die der Form des § 587 ZPO entsprechende, auf § 580 Nr. 7b ZPO basierende Restitutionsklage ist an sich statthaft, da sie sich gegen das seit dem 12.05.2015 rechtskräftige Urteil des Senats vom 27.02.2014 (Az. I - 15 U 1/14, Anlage RK 1) richtet, durch das die Restitutionskläger beschwert sind, § 578 Abs. 1 ZPO.

  • LG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4a O 29/16

    Heizkessel mit Brenner II

    Das OLG Düsseldorf erkannte mit Urteil vom 27.02.2014 (Az.: I-15 U 1/14, vorgelegt in Anlage BM1; nachfolgend zitiert als "OLG-Urteil" unter Angabe der Rn. der bei Juris veröffentlichten Fassung) auf Verletzung des Klagepatents durch die A -Muttergesellschaft durch Herstellung und Vertrieb der auch hier angegriffenen Ausführungsformen.

    Bei der vom OLG Düsseldorf im Parallelverfahren gegen die A -Muttergesellschaft (Az. I-15 U 1/14) vorgenommenen, weiten Auslegung der Merkmale "Flamme" und "Flammenumlenkteil" würden sich diese Merkmale nicht mehr vom Stand der Technik unterscheiden und der Anspruch damit nicht rechtsbeständig sein.

    Je nach Einzelfall kann es auch zu einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten dessen kommen, der sich auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 - I-15 U 1/14 - Rn. 104 bei Juris).

    In seine Überlegungen einzubeziehen hat der Richter zudem Aspekte der Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 - I-15 U 1/14 - Rn. 108 f. bei Juris m.w.N.).

    Dies erweitert auch das Ermessen des Gerichts in Bezug auf die Feststellung des ausländischen Rechts (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 - I-15 U 1/14 - Rn. 110 bei Juris).

    Bei der Frage, wie ausländisches Recht zu ermitteln ist, muss ferner berücksichtigt werden, dass die Klägerin seit dem Jahre 2006 aus dem Klagepatent vorgeht und die Aktivlegitimation im Verfahren gegen die A -Muttergesellschaft vom OLG Düsseldorf (I-15 U 1/14) rechtskräftig festgestellt wurde und auch eine die Aktivlegitimation betreffende Restitutionsklage vom OLG Düsseldorf abgewiesen wurde.

    Hierzu hat das OLG Düsseldorf im Urteil im Verfahren gegen die A -Muttergesellschaft (Urteil vom 27.02.2014 - I-15 U 1/14 - Rn. 117 bei Juris) ausgeführt:.

    Insofern ist die Kammer nicht an die Auslegung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil gegenüber der A -Muttergesellschaft (Urteil vom 27.02.2014 - I-15 U 1/14, Anlage BM1) gebunden, welches das Klagepatent und die hier ebenfalls angegriffenen Ausführungsformen zum Gegenstand hatte.

  • LG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4a O 18/16

    Ansprüche das Patentinhabers bei Verletzung des Patents

    Das OLG Düsseldorf erkannte mit Urteil vom 27.02.2014 (Az.: I-15 U 1/14, vorgelegt in Anlage BM1; nachfolgend zitiert als "OLG-Urteil" unter Angabe der Rn. der bei Juris veröffentlichten Fassung) auf Verletzung des Klagepatents u.a. durch die Muttergesellschaft der Beklagten, die A (nachfolgend kurz: die Muttergesellschaft), durch Herstellung und Vertrieb der auch hier angegriffenen Ausführungsformen.

    Bei der vom OLG Düsseldorf im Parallelverfahren gegen die Muttergesellschaft (Az. I-15 U 1/14) vorgenommenen, weiten Auslegung der Merkmale "Flamme" und "Flammenumlenkteil" würden sich diese Merkmale nicht mehr vom Stand der Technik unterscheiden und der Anspruch damit nicht rechtsbeständig sein.

    Je nach Einzelfall kann es auch zu einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten dessen kommen, der sich auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 - I-15 U 1/14 - Rn. 104 bei Juris).

    In seine Überlegungen einzubeziehen hat der Richter zudem Aspekte der Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 - I-15 U 1/14 - Rn. 108 f. bei Juris m.w.N.).

    Dies erweitert auch das Ermessen des Gerichts in Bezug auf die Feststellung des ausländischen Rechts (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 - I-15 U 1/14 - Rn. 110 bei Juris).

    Bei der Frage, wie ausländisches Recht zu ermitteln ist, muss ferner berücksichtigt werden, dass die Klägerin seit dem Jahre 2006 aus dem Klagepatent vorgeht und die Aktivlegitimation im Verfahren gegen die Muttergesellschaft der Beklagten vom OLG Düsseldorf (I-15 U 1/14) rechtskräftig festgestellt wurde und auch eine die Aktivlegitimation betreffende Restitutionsklage vom OLG Düsseldorf abgewiesen wurde.

    Insofern ist die Kammer nicht an die Auslegung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil gegenüber der Muttergesellschaft (Urteil vom 27.02.2014 - I-15 U 1/14, Anlage BM1) gebunden, welches das Klagepatent und die hier ebenfalls angegriffenen Ausführungsformen zum Gegenstand hatte.

  • LG Düsseldorf, 24.02.2015 - 4a O 373/06
    Die Schuldner werden durch ein Zwangsgeld von jeweils EUR 7.500,00 Euro, ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je EUR 2.500,00, wobei die Zwangshaft im Hinblick auf die Schuldnerinnen zu 1) und zu 2) jeweils am Schuldner zu 3) zu vollziehen ist, dazu angehalten, der Gläubigerin entsprechend des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.02.2014 (Az. I-15 U 1/14) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.

    Auf die Klage der Gläubigerin hin verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.02.2014, Az. I-15 U 1/14, (Anlage G1) die Schuldner wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A durch Herstellung und Vertrieb von bestimmten Ölheizkesseln (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen) u.a. zur Unterlassung und Rechnungslegung.

    Gegen die Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Auskunft gemäß Tenor Nr. 2 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 27. Februar 2014 (Az. I-15 U 1/14) ein Zwangsgeld festgesetzt, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft.

    Dem Gericht liegt eine mit einer Klausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.02.2014 (Az. I-15 U 1/14) vor, welches den Schuldnern zugestellt wurde.

  • LG Düsseldorf, 14.12.2017 - 4a O 5/16

    Heizkessel mit Brenner III

    Die Beklagten werden verurteilt - die Beklagte zu 1) durch ihren gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form -, vor dem jeweils zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskunft und Rechnungslegung gemäß den mit Schriftsatz vom 22. November 2017 vorgelegten Anlagen - Anlage B7 (Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. November 2017), - Anlage B8 ("Stellungnahme" der A B C GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 22. November 2017), - Anlage B9 (Anlagenverzeichnis), - Anlage B10 (USB-Stick umfassend Dateien gemäß Anlage KE11) betreffend die Ziffer A.I.2 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen I-15 U 1/14, nach bestem Wissen so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande sind.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 27.02.2014, Aktenzeichen: I-15 U 1/14 (Anlage G1; nachfolgend: das OLG-Urteil), wegen der Verletzung des deutschen Teils des EP 0 970 XXX (nachfolgend: Klagepatent), unter anderem zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (vgl. Ziff. A.I.2 des Tenors): "A.I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin und hinsichtlich der Beklagten zu 2. an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, mit einem Brenner ausgerüstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und über die Mantelfläche verteilt Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flammöffnung aufweist, und in Abstand von der Flammöffnung einem Flammenumlenkteil, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses über den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 12.02.2000 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei von den Beklagten zu 2. und 3. sämtliche Auskünfte und von allen Beklagten die Auskünfte zu e) nur für die Zeit ab dem 06.01.2002 zu erteilen sind und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist." Der Verurteilung lag die Herstellung und der Vertrieb von wandhängenden Öl-Brennwert-Kesseln, etwa mit der Bezeichnung "D XXX" (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen), durch die Beklagten zugrunde.

    Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt zu beantragen: I. Die Beklagten werden verurteilt - die Beklagte zu 1) durch ihren gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form -, vor dem jeweils zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß ihren Schriftsätzen - vom 12. November 2014 nebst Anlage ZV1 und den hierzu gehörigen Analgen 1, 2a, 2b, 3, 4 und 5 - vom 13. Februar 2015 nebst Analgen ZV2, ZV3 und ZV4 - vom 17. April 2015 nebst den beigefügten Analgen ZV6 und ZV7 sowie - vom 4. September 2015 nebst beigefügter Anlage ZV7 und den diesbezüglichen Anlagen 1, 2a, 2b, 3, I und II in dem Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4a O 373/06 ZV, sowie vor dem OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-15 W 12/15, betreffend die Ziffer A.I.2 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen I-15 U 1/14, so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande waren.

    II. Die Beklagten werden verurteilt - die Beklagte zu 1) durch ihren gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form -, vor dem jeweils zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß ihren Schriftsätzen - vom 10. Mai 2016 nebst Anlagen S1, S2 und S3 (USB-Stick, umfassend Dateien aufgezählt in Anlage G16) - vom 13. September 2016 nebst Anlagen S 3D und S4 - vom 29. November 2016 nebst Anlagen S7 (USB-Stick umfassend die Dateien "Anlage X1 - Rechnungslegung 10112016.pdf", "Anlage 2b - Lieferungen der I GmbH Co KG 2001 bis 1. HJ 2008.xlsx" und "Anlage 2b - Lieferungen der I GmbH Co KG ab 2. HJ 2008 bis 2014.xlsx"), S8 und S9 sowie - vom 26. Januar 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4a O 373/06 ZV II betreffend die Ziffer A.I.2 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen I-15 U 1/14, so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande waren.

  • LG Düsseldorf, 27.11.2014 - 4a O 86/14

    Heizkessel mit Brenner

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Urteil vom 27.02.2014 (Az. I-15 U 1/14, im Folgenden kurz: "das OLG-Urteil") im Wesentlichen antragsgemäß wegen Verletzung des hiesigen Verfügungspatents.

    Dies zeige sich schon daran, dass die Verfügungsbeklagten den Rechtsbestand über einen Zeitraum von 8 Jahren (seit der Klageeinreichung im Parallelverfahren I-15 U 1/14 im Jahre 2006) nicht angegriffen und erst nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.02.2014 eine Nichtigkeitsklage eingereicht haben.

    Zu Merkmal 2b) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 27.02.2014 (Az. I-15 U 1/14) auf S. 22/23 des Urteilsumdrucks (Anlage AST6) ausgeführt:.

  • BPatG, 21.06.2016 - 1 Ni 31/14

    Nachweis der fehlenden erfinderischen Tätigkeit im Rahmen einer auf die

    4 Im Verletzungsprozess wegen des Streitpatents hat das OLG Düsseldorf durch Urteil vom 27. Februar 2014, Az.: I - 15 U 1/14, auf die Berufung der Klägerin und hiesigen Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten, u. a. die hiesige Klägerin, u. a. auf Unterlassung verurteilt.

    Als Begründung für diese Behauptung gibt die Klägerin die Urteilsschrift des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Verletzung des Streitpatents an (Az. I-15 U 1/14, s. dort S. 23, Abs. 1).

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 15 U 102/16

    Auslegung einer Lizenzvereinbarung hinsichtlich der Einbeziehung eines bestimmten

    Da es sich bei dem ausländischen Recht nicht um eine Tatsache handelt, sondern um einen Rechtssatz, verfangen die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast nicht (BGH NJW 1993, 1073; OLG Düsseldorf Urt. v. 27.2.2014 - 15 U 1/14; BeckOK PatR/Voß PatG § 139 Rn. 146; Cepl/Voß/Rinken, ZPO-Kommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 1. Aufl., § 293 Rn. 10).
  • LG Düsseldorf, 30.07.2020 - 4a O 44/19

    Heizkessel mit Brenner IV

    Der Durchschnittsfachmann auf dem hier relevanten Gebiet ist ein Diplom-Ingenieur mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss und einer ein- bis dreijährigen Erfahrung im Bereich der Verbrennungstechnik von Heizgeräten (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.02.2014 - Az.: I-15 U 1/14, vorgelegt in Anlage B1; nachfolgend zitiert als "OLG-Urteil" unter Angabe der Rn. der bei Juris veröffentlichten Fassung).

    Auch aus den Ausführungen des OLG Düsseldorf in dem beiden Parteien bekannten Urteil vom 27.02.2014 (I-15 U 1/14) ergibt sich, dass eine ebene Platte allein eine Umlenkung um 90°, nicht aber um 180° bewirkt (vgl. OLG-Urteil, Rn. 94 bei Juris).

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2015 - 15 U 139/14

    Heizkessel mit Brenner

    Mit Urteil vom 27.02.2014, Az. I-15 U 1/14 (Anlage AST 6), verurteilte der Senat die Verfügungsbeklagte zu 1) u. a. zur Unterlassung.
  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 58/18

    Stereoskopische Bildvorrichtung

  • LG Düsseldorf, 03.03.2020 - 4a O 105/18

    Auskleidungsschlauch

  • LG Düsseldorf, 03.03.2020 - 4a O 111/18

    Auskleidungsschlauch 2

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