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   OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - I-6 U 75/14   

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https://dejure.org/2014,37381
OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - I-6 U 75/14 (https://dejure.org/2014,37381)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2014 - I-6 U 75/14 (https://dejure.org/2014,37381)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. November 2014 - I-6 U 75/14 (https://dejure.org/2014,37381)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts bei Abschluss eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 305 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Formularmäßige Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts bei Abschluss eines Darlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelt von Santander Consumer Bank zu erstatten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung: Auch Santander Consumer Bank muss Kreditbearbeitungsentgelte erstatten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelt von Santander Consumer Bank zu erstatten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Auch Santander Consumer Bank muss Kreditbearbeitungsentgelte erstatten

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 75/14
    Einem solchen Verständnis steht auch nicht entgegen, dass für die Inanspruchnahme Zinsen zu entrichten sind (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 ff./juris Tz. 31; Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 24).

    Der kalkulatorische Zusammenhang als solcher gibt für die Beantwortung der Frage, ob einer geforderten Gebühr eine echte Gegenleistung des Verwenders gegenübersteht, nichts her (vgl. dazu schon BGH, Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 20).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es - wie hier - vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH a.a.O. und Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 33 m.w.N.).

    Für die Frage nach der materiellen Berechtigung eines erhobenen Entgelts führt der Hinweis auf § 6 Abs. 3 PAngV dagegen nicht weiter (so auch schon BGH, Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 35 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2013 - 6 U 32/13

    Formularmäßige Vereinbarung der Festsetzung einer Bearbeitungsgebühr für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 75/14
    Dies gelte insbesondere auch für die bisherige Rechtsprechung der Kammer, beispielsweise im Urteil vom 20.02.2013, Az. 23 O 432/11 (bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.09.2013, Az. I-6 U 32/13) sowie die Ausführungen in dem vom Kläger vorgelegten Aufsatz (Schmieder, WM 2012, 2358), der sich vorrangig auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 29.09.2011 (WM 2011, 2320) beziehe.

    Die von der Beklagten gewählte Formulierung, wonach eine "Bearbeitungsgebühr von ...%" verlangt werden kann, unterscheidet sich lediglich in ihrer Darstellung, nicht aber in der Sache von den Formulierungen, welche den Entscheidungen des Senats vom 24.02.2011 (I-6 U 162/10/zitiert nach juris) und vom 26.09.2013 (I-6 U 32/13) zugrunde lagen.

    Hiervon ist auch der Senat in seinen Entscheidungen vom 14.02.2011 (I-6 U 162/10) und vom 26.09.2013 (I-6 U 32/13) ausgegangen.

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof auch die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zwischenzeitlich entschieden und die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm vom 17.09.2012 (I-31 U 60/12), dem sich der Senat in seiner am 26.09.2013 verkündeten Entscheidung (I-6 U 32/13) angeschlossen hat, mit Urteil vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12) zurückgewiesen hat.

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 75/14
    Vor diesem Hintergrund ergebe sich auch keine abweichende Beurteilung aufgrund des Urteils des BGH vom 13.05.2013 (XI ZR 170/13).

    Unabhängig von einer solchen Fixierung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag aber auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, Urt. v. 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 ff./juris Tz.20/21 m.w.N.).

    Denn hierbei ist zum einen nicht ersichtlich, dass Bearbeitungsgebühren in der hier gemeinten Form nach dem Willen des Gesetzgebers als "sonstige Kosten" anzusehen sind; zum anderen dient die PAngV nicht dem Zweck, Rechtsgrundlagen für Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen, sondern eine hinreichende Transparenz der Preisgestaltung komplexer Rechtsgeschäfte, wie langfristige Kreditvergaben sie darstellen, sicherzustellen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13/juris Tz. 78 m.w.N.; Senat a.a.O.).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 75/14
    Einem solchen Verständnis steht auch nicht entgegen, dass für die Inanspruchnahme Zinsen zu entrichten sind (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 ff./juris Tz. 31; Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 24).

    Bei einer solchen Sachlage ist zugunsten des Kunden die zuletzt genannte als für ihn günstigere Auslegung der Klausel maßgeblich, § 305c Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 ff./juris Tz. 35).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 6 U 162/10

    Formularmäßige Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 75/14
    Die von der Beklagten gewählte Formulierung, wonach eine "Bearbeitungsgebühr von ...%" verlangt werden kann, unterscheidet sich lediglich in ihrer Darstellung, nicht aber in der Sache von den Formulierungen, welche den Entscheidungen des Senats vom 24.02.2011 (I-6 U 162/10/zitiert nach juris) und vom 26.09.2013 (I-6 U 32/13) zugrunde lagen.

    Hiervon ist auch der Senat in seinen Entscheidungen vom 14.02.2011 (I-6 U 162/10) und vom 26.09.2013 (I-6 U 32/13) ausgegangen.

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 75/14
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof auch die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zwischenzeitlich entschieden und die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm vom 17.09.2012 (I-31 U 60/12), dem sich der Senat in seiner am 26.09.2013 verkündeten Entscheidung (I-6 U 32/13) angeschlossen hat, mit Urteil vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12) zurückgewiesen hat.
  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 75/14
    Der Bundesgerichtshof hat hierzu unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26.09.2013 unter anderem ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitute als zwingendem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung nicht vorliege und diese Betrachtung auch im Einklang mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Volksbank Romania" (C-602/10) stehe (BGH juris Tz. 92).
  • OLG Dresden, 29.09.2011 - 8 U 562/11

    Bearbeitungsgebühr für Privatkredite

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 75/14
    Dies gelte insbesondere auch für die bisherige Rechtsprechung der Kammer, beispielsweise im Urteil vom 20.02.2013, Az. 23 O 432/11 (bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.09.2013, Az. I-6 U 32/13) sowie die Ausführungen in dem vom Kläger vorgelegten Aufsatz (Schmieder, WM 2012, 2358), der sich vorrangig auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 29.09.2011 (WM 2011, 2320) beziehe.
  • OLG Hamm, 17.09.2012 - 31 U 60/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 75/14
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof auch die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zwischenzeitlich entschieden und die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm vom 17.09.2012 (I-31 U 60/12), dem sich der Senat in seiner am 26.09.2013 verkündeten Entscheidung (I-6 U 32/13) angeschlossen hat, mit Urteil vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12) zurückgewiesen hat.
  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 75/14
    Eine Vertragsbedingung in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines (vor-) vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH, Urt. v. 03. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 152/15

    Formularmäßige Vereinbarung eines "einmaligen laufzeitabhängigen

    Die von der Beklagten gewählte Darstellung in den Vorvertraglichen Informationen, nach welcher beim Individual-Kredit ein "einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag" regelmäßig verlangt wird, unterscheidet sich nach alledem zumindest strukturell nicht wesentlich von den Formulierungen zu den Bearbeitungsgebühr-Klauseln, welche den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12; XI ZR 170/13) sowie des Senats vom 24.02.2011 (I-6 U 162/10), vom 26.09.2013 (I-6 U 32/13) und vom 27.11.2014 (I-6 U 75/14) zugrunde lagen.
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2015 - 6 U 94/14

    Formularmäßige Vereinbarung eines pauschalen Mindestentgelts bei geduldeter

    Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für gegenüber den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat, Urt. v. 27.11.2014, I-6 U 75/14, juris Rz. 31; Urt. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10, UA 6; Urt. v. 26.09.2013, I-6 U 32/13 UA 12).

    Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für gegenüber den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat, Urt. v. 27.11.2014, I-6 U 75/14, juris Rz. 31; Urt. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10, UA 6; Urt. v. 26.09.2013, I-6 U 32/13 UA 12).

  • AG Düsseldorf, 02.10.2015 - 21 C 406/15

    Anspruch auf Rückzahlung eines sog. Individualbeitrags i.R.d. Abschlusses eines

    Im Gegensatz dazu stellen Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung / Sonderleistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 m.w.V.; BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 m.w.V.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 - I-6 U 75/14 m.w.V.).

    Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 m.w.V.; BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 m.w.V.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 - I-6 U 75/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 - 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 - 8 S 8/15) Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist zugunsten des Kunden dasjenige Verständnis als für ihn günstigere Auslegung zugrunde zu legen, das eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB eröffnet.

    Vielmehr steht der Individualbeitrag selbständig neben dem laufzeitabhängigen Zins als "Hauptpreis" (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 - I-6 U 75/14).

  • LG Duisburg, 15.04.2016 - 7 S 111/15

    Bearbeitungsgebühren, AGB, Darlehensvertrag, Unternehmer

    Eine andere Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014, I-6 U 75/14 - sämtlich zitiert nach juris) auch nicht deswegen geboten, weil die Beklagte die Bearbeitungskosten für diesen Vertrag individuell ausgerechnet und im Vertrag ausgewiesen hat.
  • LG Dessau-Roßlau, 20.11.2015 - 7 S 101/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Immobiliardarlehensvertrag: Anspruch auf

    Eine Bearbeitungsentgeltklausel ist auch dann vorformuliert, wenn das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 - 6 U 75/14, juris).
  • AG Bocholt, 24.06.2015 - 4 C 48/15

    Bedingungen für die Einordnung von Klauseln in Kreditverträgen über die Zahlung

    Solange somit die Grundlage für die Zahlungspflicht nicht zur Disposition gestellt wird, geben die Entgelthöhen keinen Hinweis auf Individualabreden (vergl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014 - I - 6 U 75/14, zitiert nach BeckRS 2014).
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