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   OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - I-8 U 33/04   

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OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - I-8 U 33/04 (https://dejure.org/2005,7356)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2005 - I-8 U 33/04 (https://dejure.org/2005,7356)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. März 2005 - I-8 U 33/04 (https://dejure.org/2005,7356)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Honoraransprüchen eines Zahnarztes aus abgetretenem Recht; Pauschale Kürzung der Rechnungen auf den 2,3 fachen Satz durch den Klagegegner; Anwendbarkeit des Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Honorarvereinbarungen; ...

  • Judicialis

    BGB § 286 Abs. 3 (a. F./n. F.); ; BGB § ... 288 Abs. 1 S. 1 (n. F.); ; BGB § 398; ; BGB § 611; ; BGB § 612; ; GOZ § 2; ; GOZ § 2 Abs. 2 Satz 3; ; GOZ § 3; ; GOZ § 4; ; GOZ § 4 Abs. 2; ; GOZ § 4 Abs. 3; ; GOZ § 5 Abs. 1; ; GOZ § 9; ; AGBG § 9 Abs. 2 Satz 2; ; AGBG § 1 Abs. 1; ; AGBG § 1 Abs. 2 (a. F.)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zulässigkeit der Überschreitung des 2,3 fachen Satzes der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) auf Grund einer zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gebührentipp GOZ - GOZ-Nr. 517 im Zuge prothetischer Versorgung gegebenenfalls mehrfach abrechenbar

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 289 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    § 10 GOZ - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung - Rechnung

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2002 - 8 U 32/01

    Honorarvereinbarung war trotz Verwendung eines Vertragsvordrucks gültig!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 8 U 33/04
    Sie entsprechen den Anforderungen von § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ, wonach sie außer der notwendigen Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, keine weiteren Erklärungen enthalten dürfen (vgl. z. B. Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01-; Urt. v. 21.03.2002 - 8 U 118/01-; Urt. v. 28.06.2001 - 8 U 138/00 -).

    Eine solche Erörterung ist geeignet, den von dem Zahnarzt für eine Vielzahl von Behandlungsfällen vorgesehenen Vertragsbestimmungen ihre Allgemeinheit zu nehmen und die für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche Individualität zu verleihen (vgl. Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01; Urt. v. 10.01.2002 - 8 U 68/01-; s. a. BGH, NJW 2000, 1794).

    Naht- und Verbrauchsmaterial, das üblicherweise aus den Vorräten des Praxisbedarfs entnommen wird, entspricht der beispielhaften Darstellung des Verordnungsgebers, der erkennbar das im Rahmen einer bestimmten Behandlung benötigte Kleinmaterial nicht einer gesonderten Vergütung zuführen wollte (vgl. Senatsurt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01 -).

    Die GOZ-Nr. 203 kann in einer Sitzung und in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich z. B. zweimal berechnet werden, wenn es sich um selbständige Leistungen handelt, die einmal beim Präparieren einerseits und einmal beim Füllen von Kavitäten andererseits angefallen sind (Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 2.2 - Nr. 203; vgl. auch Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01 -).

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2002 - 8 U 118/01

    Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Zahnarzt; Angemessenheit von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 8 U 33/04
    Sie entsprechen den Anforderungen von § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ, wonach sie außer der notwendigen Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, keine weiteren Erklärungen enthalten dürfen (vgl. z. B. Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01-; Urt. v. 21.03.2002 - 8 U 118/01-; Urt. v. 28.06.2001 - 8 U 138/00 -).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (zuletzt Urt. v. 22.07.2004 - 8 U 61/03 - u. Urt. v. 21.03.2002 - 8 U 118/01 -), ist für das Vorliegen einer Individualvereinbarung maßgebend, dass sie auf das individuelle Behandlungserfordernis des Patienten abgestimmt ist.

  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 12/90

    Zuschußfähige Kosten des Zahnersatzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 8 U 33/04
    Insbesondere der Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 16.01.1991 (BSGE 68, 102) ist nicht geeignet, die Auffassung des Zedenten zu stützen.
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2001 - 8 U 138/00
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 8 U 33/04
    Sie entsprechen den Anforderungen von § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ, wonach sie außer der notwendigen Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, keine weiteren Erklärungen enthalten dürfen (vgl. z. B. Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01-; Urt. v. 21.03.2002 - 8 U 118/01-; Urt. v. 28.06.2001 - 8 U 138/00 -).
  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 356/98

    Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 8 U 33/04
    Eine solche Erörterung ist geeignet, den von dem Zahnarzt für eine Vielzahl von Behandlungsfällen vorgesehenen Vertragsbestimmungen ihre Allgemeinheit zu nehmen und die für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche Individualität zu verleihen (vgl. Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01; Urt. v. 10.01.2002 - 8 U 68/01-; s. a. BGH, NJW 2000, 1794).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2000 - 8 U 4/99

    Rechtmäßigkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen, die deutlich über den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 8 U 33/04
    Dass die Verwirklichung des von Dr. M. verfolgten Konzepts von dem Gesetzgeber nicht verhindert werden sollte, ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu der Gebührenordnung für Zahnärzte: Dort wird nämlich ausdrücklich betont, dass eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein Zahnarzt seinen Praxisbetrieb nicht auf den Grundsatz einer kostengünstigen Behandlung ausrichtet, sondern in erster Linie darum bemüht ist, hinsichtlich der Präzision und Qualität seiner Leistungen den jeweils bestmöglichen Standard der aktuellen zahnmedizinischen Wissenschaft zu gewährleisten (vgl. Senat, Urt. v. 21.12.2000 - 8 U 4/99 - = OLGReport Düsseldorf 2001, 475, 476 f.).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 8 U 33/04
    Die Notwendigkeit der am 13.08.2001 durchgeführten Abformungen hat die Klägerin in zweiter Instanz dargelegt; der Beklagte hat die Notwendigkeit der Herstellung von Zwischenmodellen ausdrücklich nicht bestritten, weshalb sich die Frage der Zulassung neuen Vorbringens insoweit nicht stellt (vgl. BGH, NJW 2005, 291 ff.).
  • OLG Celle, 11.12.2003 - 8 U 61/03

    Merkmale der Aufnahmefähigkeit in einen bestimmten Versicherungstarif ;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 8 U 33/04
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (zuletzt Urt. v. 22.07.2004 - 8 U 61/03 - u. Urt. v. 21.03.2002 - 8 U 118/01 -), ist für das Vorliegen einer Individualvereinbarung maßgebend, dass sie auf das individuelle Behandlungserfordernis des Patienten abgestimmt ist.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2019 - 4 U 70/17

    Leistungen aus einer Krankheitskostenversicherung; Abschluss von

    Nr. 203 GOZ a.F. enthielt aber auch nicht den Zusatz "je Sitzung" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2005 - I-8 U 33/04 -, Rn. 50, juris), wie dies nunmehr ausdrücklich der Fall ist.
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 8 U 153/04

    Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Zahnarzt

    Im Übrigen ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass bei einer auf einer wirksamen Honorarvereinbarung beruhenden Rechnung eine Begründung nach § 10 Abs. 3 GOZ nicht erforderlich ist, wie der Senat mehrfach, zuletzt im Urteil v. 14.04.2005 (- I-8 U 33/04 -) entschieden hat.
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