Rechtsprechung
FG Hamburg, 27.03.2001 - I 111/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Streit über Klagrücknahme durch Unfall zu beenden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- FG Hamburg, 01.12.2000 - I 388/98
Betriebliche Veranlassung von Prozesskosten, Rechtsberatungskosten, …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 09.05.1972 - IV B 99/70
Einstellung des Verfahrens - Beschluß - Klagerücknahme - Beschwerde - Bestreiten …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 30.01.1980 - VI B 116/79
Einstellungsbeschluß - Klagerücknahme - Fortsetzung des Verfahrens - …
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- FG Nürnberg, 10.05.2005 - I 95/04
Veräußerung eines Kommanditanteils zu einem unangemessenen Kaufpreis an …
Vielmehr sei die Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg im Beschluss vom 31.08.1999 I 111/98 zutreffend, wonach als Folge der Betriebsaufgabe im Gewinnfeststellungsbescheid 1988 sowohl der Veräußerungsgewinn i.H.v. 3.608.740 DM als auch der Aufgabegewinn - nach Auffassung des Finanzamts in Höhe der vGA - festzustellen sei.Aus der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid 1988 vom 03.02.2000 war klar und eindeutig zu entnehmen, dass das Finanzamt das Vorliegen einer vGA nicht aus materiell-rechtlichen Gründen verneint hat, sondern lediglich aufgrund der Ausführungen des Senats im Beschluss vom 31.08.1999 I 111/98 davon ausgegangen ist, dass die vGA in die Gewinnfeststellung der KG einzubeziehen ist.
- FG Nürnberg, 10.05.2005 - I 192/00
Veräußerung eines Kommanditanteils zu einem unangemessenen Kaufpreis an …
Während des Einspruchsverfahrens beantragte die GmbH bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 1988 hinsichtlich eines Teilbetrags von 1.723.900 DM, dem der Senat mit Beschluss vom 31.08.1999 I 111/98 entsprach. - FG Nürnberg, 10.05.2005 - I 193/00
Veräußerung eines Kommanditanteils zu einem unangemessenen Kaufpreis an …
Während des Einspruchsverfahrens beantragte die GmbH bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 1988 hinsichtlich eines Teilbetrags von 1.723.900 DM, dem der Senat mit Beschluss vom 31.08.1999 I 111/98 entsprach.