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   BFH, 03.02.1959 - I 145/57 U   

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https://dejure.org/1959,774
BFH, 03.02.1959 - I 145/57 U (https://dejure.org/1959,774)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1959 - I 145/57 U (https://dejure.org/1959,774)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1959 - I 145/57 U (https://dejure.org/1959,774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begriff des für die satzungsmäßigen Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückgewähr im Lebensversicherungsgeschäft maßgebenden " Geschäftsergebnisses "

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 68, 354
  • DB 1959, 363
  • BStBl III 1959, 138
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • RFH, 06.12.1938 - I 208/38
    Auszug aus BFH, 03.02.1959 - I 145/57 U
    Das Urteil des Reichsfinanzhofs I 208/38 vom 29. November 1938 (Reichssteuerblatt - BStBl - 1939 S. 274) stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.

    Er führt im wesentlichen aus: Die Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen seien der Höhe nach durch den Grundsatz der Abhängigkeit der Steuerbilanz von der Handelsbilanz beschränkt (Urteil des Reichsfinanzhofs I 208/38 a.a.O.).

    Zu Unrecht beruft sich das Finanzamt auf das Urteil des Reichsfinanzhofs I 208/38 a.a.O. Diese Entscheidung befaßt sich in erster Linie mit der Frage, ob eine Versicherungsgesellschaft einen auf Grund einer Betriebsprüfung höheren Steuerbilanzüberschuß der Körperschaftsteuer unterwerfen muß oder ob sie ihn ohne weiteres ganz oder teilweise durch Ansatz eines Ausgleichspostens in der Steuerbilanz alsbald der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuführen kann.

    In der Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 208/38 a.a.O. handelte es sich wie im Streitfall um Gewinnverlagerungen, die zunächst zu Gewinnerhöhungen in der Steuerbilanz führten, aber infolge des Gründsatzes des Bilanzenzusammenhangs in späteren Jahren notwendig Gewinnminderungen in der Steuerbilanz herbeiführen mußten.

    Wenn es auch im Urteil des Reichsfinanzhofs I 208/38 a.a.O. nicht besonders ausgeführt ist, so beruht die Entscheidung doch auf der auch vom Senat zugrunde gelegten Auffassung, daß für die Bemessung der Rückstellung allgemein grundsätzlich das Ergebnis der Handelsbilanz maßgebend sei; denn sonst hätte der Reichsfinanzhof das Verlangen der Firma auf Rückstellung des höheren Steuerbilanzgewinns mit der von ihm gegebenen Begründung nicht ablehnen können.

    Die Auffassung des Finanzamts, die diese Zusammenhänge außer Betracht läßt und trotz des offenbaren inneren Zusammenhangs jedes Wirtschaftsjahr für sich betrachtet, wird der rechtlichen Eigenart der Beitragsrückerstattung, den Grundgedanken der Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 208/38 a.a.O. und der das Steuerrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht gerecht.

  • BFH, 25.08.1953 - I 38/53 U

    Wirtschaftliche und rechtliche Natur der Warenrückvergütungen - Steuerrechtliches

    Auszug aus BFH, 03.02.1959 - I 145/57 U
    Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 38/53 U vom 25. August 1953 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 36, Slg. Bd. 58 S. 320) betreffend die nachträgliche Venvendung von Gewinnerhöhungen durch eine steuerliche Betriebsprüfung zu Warenrückvergütungen bei Genossenschaften müßten im Streitfall entsprechend angewendet werden.
  • FG Hamburg, 19.11.2008 - 6 K 173/07

    Körperschaftsteuer; Abgabenordnung: Zinsberechnung bei Zuführung zur Rückstellung

    Grundlage für die Bemessung der Rückstellung nach § 21 Abs. 2 KStG ist daher der Überschuss, wie er in der ordnungsmäßig zustande gekommenen und veröffentlichten Handelsbilanz ausgewiesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 03. Februar 1959 I 145/57 U, BFHE 68, 354, BStBl III 1959, 138).

    Die oft erst nach Jahren eintretende Änderung von Ansätzen in den Steuerbilanzen würde ein Element der Unsicherheit und Unstetigkeit in die Bilanzierung tragen (vgl. BFH-Urteil vom 03. Februar 1959 I 145/57 U, BFHE 68, 354, BStBl III 1959, 138).

  • BFH, 26.01.1960 - I D 1/58

    Aktivierung und Verteilung der mit Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

    (Siehe auch Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 145/57 U vom 3. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 138, Slg. Bd. 68 S. 354.) Das Steuerrecht weicht verschiedentlich vom Handelsrecht ab, so z.B. bei der Behandlung der Personensteuern und der Bilanzierung des Geschäftswertes.

    Mit dieser Frage haben sich die Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 208/38 vom 29. November 1938 (RStBl 1939 S. 274) und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 145/57 U vom 3. Februar 1959 (BStBl 1959 III S. 138, Slg. Bd. 68 S. 354) befaßt.

  • FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15

    Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer

    Soweit ein Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz zu Verwerfungen bei der Rückstellung von Beitragsrückerstattungen führe, habe das Finanzamt die rechtliche Eigenart der Beitragsrückerstattung zu berücksichtigen und müsse der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen (BFH-Urteil vom 03.02.1959, BStBl III 1959, 138).
  • BFH, 09.06.1999 - I R 17/97

    Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungen

    Für körperschaftsteuerpflichtige Versicherungsunternehmen anderer Rechtsformen sind sie dagegen gewinn- und einkommensmindernde Betriebsausgaben (s. Senatsurteil vom 3. Februar 1959 I 145/57 U, BFHE 68, 354, BStBl III 1959, 138 --betr. BRE im Lebensversicherungsgeschäft einer Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts--).
  • BFH, 15.04.1993 - IV R 75/91

    Bilanzierung - Rückstellung - Leasing

    1940 S. 747; BFH-Urteil vom 3.2.1959 I 145/57 U, BStBl. III 1959 S. 138 = DB 1959 S. 363.
  • BFH, 03.07.1997 - IV R 49/96

    Bilanzsteuerliche Behandlung von Druckbeihilfen, die unter bestimmten

    allgemeine Umsatzvergütung; vom 3.2.1959 I 145/57 U, BFHE 68, 354, BStBl III 1959, 138, betr.
  • BFH, 06.08.1962 - I 197/60 U

    Begriff des Geschäftsergebnisses - Abzugsfähigkeit von den durch eine

    Unter Geschäftsergebnis wird man den von Versicherungsunternehmen erwirtschafteten Handelsbilanzgewinn zu verstehen haben, der noch nicht um die Beitragsrückerstattungen der in § 22 Abs. 1 Ziff. 2 KStDV bezeichneten Art, und zwar gleichgültig, ob sie steuerrechtlich zum Abzug zugelassen sind oder nicht, gekürzt ist (vgl. BFH-Urteil I 145/57 U vom 3.2.1959, BStBl 1959 III S. 138).

    Wie der Senat im Urteil I 145/57 U vom 3. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 138, Slg. Bd. 68 S. 354, ausgeführt hat, kann unter "Geschäftsergebnis", das für die satzungsmäßigen Zuführungen zur Rückstellung der Beitragsrückgewähr im Lebensversicherungsgeschäft maßgebend ist, grundsätzlich nur das Ergebnis der Handelsbilanz und nicht das der Steuerbilanz verstanden werden.

  • BFH, 12.01.1977 - I R 157/74

    Gewährung von Zuschüssen - Krankenversicherungsgeschäft - Aktionär - Vorzug für

    Nur wenn der aufgrund der Handelsbilanz sich ergebende Überschuß als maßgeblich angesehen wird, ist für die Versicherungsgesellschaften eine eindeutige, rechtzeitig feststehende und unveränderliche Grundlage für die Kalkulation und die geschäftlichen Maßnahmen gegeben (Urteil des BFH vom 3. Februar 1959 I 145/57 U, BFHE 68, 354, BStBl III 1959, 138).
  • BFH, 19.02.1969 - I R 90/66

    Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) auf die

    Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kann es auf sich beruhen, ob die Beitragsrückerstattungen ihrer Natur nach echte Betriebsausgaben darstellen, wie offenbar das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) I 228/41 vom 14. Juli 1942 (RStBl 1942, 1022) und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I 145/57 U vom 3. Februar 1959 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 68 S. 354 - BFH 68, 354 -, BStBl III 1959, 138) meinen, oder aber verdeckte Gewinnausschüttungen, wie anscheinend das BFH-Urteil I 248/61 U vom 13. März 1963 (BFH 76, 671, BStBl III 1963, 244) annimmt (vgl. zum letzten Urteil BFH-Urteil I 127/65 vom 26. Juni 1968, BFH 93, 418, BStBl II 1969, 12).
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