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   OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - I-15 U 18/07   

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https://dejure.org/2008,2435
OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - I-15 U 18/07 (https://dejure.org/2008,2435)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2008 - I-15 U 18/07 (https://dejure.org/2008,2435)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - I-15 U 18/07 (https://dejure.org/2008,2435)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der gehörigen Aufklärung seitens des Vermittlers und des Anbieters von Terminoptionsgeschäften; Einsetzen des professionellen Expertenwissens eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterstehenden gewerblichen Finanzdienstleisters gegenüber ...

  • unalex.eu

    Art. 5 Nr. 5, 5 Nr. 3 Brüssel I-VO
    Gerichtsstand für Deliktsklagen - Unerlaubte Handlung oder einer solchen gleichgestellte Handlung - Deliktische Haftung im Umfeld von vertraglichem Leistungsaustausch - Konkurrenz von vertraglichen mit deliktischen Ansprüchen - Gerichtsstand der Niederlassung - ...

  • Judicialis

    AGBGB § 3 a.F.; ; BGB §§ 818 ff.; ; BGB § ... 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 830 Abs. 2; ; BGB § 831 bzw.; ; BGB § 852 a.F.; ; BGB § 852 Abs. 3 a.F.; ; WpHG § 2 Abs. 3 Nr. 3 a.F.; ; WpHG § 2 IV a.F.; ; WpHG § 4 a.F.; ; WpHG § 31; ; WpHG § 31 Abs. 2 a.F.; ; WpHG § 31 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ; WpHG § 31 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; WpHG § 32 a.F.; ; WpHG § 37 a a.F.; ; KWG § 35 Abs. 2 a.F.; ; BörsG § 53 Abs. 2 a.F.; ; ZPO § 513 Abs. 2; ; EuGVVO § 15 Abs. 1 c; ; EuGVVO § 16 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Aufklärungspflichten nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 , 2 WpHG a.F. für nachgelagerte Wertpapierhandelsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07
    Unter Churning im engeren, hier in Betracht kommenden Sinne mit der möglichen Folge einer Haftung aus § 826 BGB, versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH Urt. v. 13. Juli 2004, VI ZR 136/03, juris Rz. 9 = NJW 2004, 3423 ff.; Urt. v. 22. November 1994, XI ZR 45/91, juris Rz. 19 = NJW 1995, 1225 ff., Urt. v. 23. September 1999, III ZR 214/98, juris Rz. 22 = NJW-RR 2000, 51 f.).

    Nach den vom BGH aufgestellten allgemeinen Grundsätzen (Urt. v. 13. Juli 2004, VI ZR 136/03, juris Rz. 26 f. = NJW 2004, 3423 ff.) richten sich die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 I 1, 11 BGB nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen.

    Im Falle einer offengelegten kick-back-Vereinbarung reicht diese als solche aber nicht aus, einen Schadensersatzanspruch zu begründen, was sich inzident aus der Entscheidung des BGH vom 13. Juli 2004 (a.a.O. Rz. 34) ergibt, in dem in einem solchen Fall nur eine Haftung wegen der durch eine solche Vereinbarung bestehenden Gefahren angenommen worden ist, wenn der Vermittler seinerseits ein Churning begangen hat.

    Dieser Gefahr, deren Verwirklichung vorliegend gerade nicht bewiesen ist, wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte, wenn sie als Broker nicht hinreichend Vorsorge gegen den Missbrauch dieser Vertragskonstruktion getroffen haben sollte, sich im Falle des Vorliegens eines Churnings dem Vorwurf zumindest der Hilfeleistung hierzu nach §§ 826, 830 BGB ausgesetzt gesehen hätte (BGH Urt. v. 13. Juli 2004, VI ZR 136/03, juris Rz. 33 = NJW 2004, 3423 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 16 U 186/05

    Schadensersatzpflicht des Vermittlers von Aktienoptionsgeschäften bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07
    Dafür spricht vor allem, dass es im Falle einer Vertretung des Anlegers nicht auf seine Kenntnisse und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften ankommt, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträgers (BGH Urt. v. 08. Mai 2001, XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 353 = NJW 2002, 62 ff.; Urt. v. 27. Februar 1996, XI ZR 133/95, WM 1996, 664, 665; OLG Düsseldorf, I-16 U 186/05, Urt. v. 27. Oktober 2006, juris Rz. 51).

    Der Senat folgt dem 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (I-16 U 186/05, Urt. v. 27. Oktober 2006, juris Rz. 54) darin, dass die vom BGH ausgesprochene Befreiung von der Auskunftspflicht nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt, mithin auch für die Beklagte.

    Vielmehr ist bei der vorliegenden Fallgestaltung allein entscheidungserheblich, dass eine zusätzliche Aufklärung durch die Beklagte nicht zu verlangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, I-16 U 186/05, a.a.O., juris Rz. 53).

    Entsprechend durfte die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass durch die Einschaltung der im Inland geschäftsansässigen H. Finanzvermittlung als Vertreterin des Anlegers dessen Aufklärung gewährleistet ist und deswegen die Erforderlichkeit einer eigenen Aufklärung des einzelnen Anlegers entfiel (vgl. hierzu auch KG Berlin, Urt. v. 23. Januar 2003, 8 U 282/01, juris Rz. 27; OLG Düsseldorf, I-16 U 186/05, Urt. v. 27. Oktober 2006, juris Rz. 54).

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07
    Denn der Kläger hat eine (einseitige) Wahlmöglichkeit unter den als Deliktsstatuten in Betracht kommenden Rechten ausgeübt und dadurch die Heranziehung deutschen Rechts gewählt, dass er sich während des gesamten Rechtsstreits ausschließlich auf deutsches Recht bezogen hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047 ff.).

    Der BGH hat bei Vorliegen besonderer Umstände es zwar nicht als ausgeschlossen angesehen, ein rechtlich selbständiges Unternehmen als Verrichtungsgehilfen eines anderen Unternehmens anzusehen (BGH Urt. v. 28. Februar 1989, XI ZR 70/88, juris Rz. 26 = WM 1989, 1047 ff.).

    Denn eine Rechtsgutsverletzung durch eine kick-back-Vereinbarung als solche liegt nur dann vor, wenn es sich um eine verheimlichte Rückvergütung handelt (BGH Urt. v. 28. Februar 1989, XI ZR 70/88, juris Rz. 30 = WM 1989, 1047 ff.).

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07
    Auch folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt, nach der Rechtsprechung des BGH keine Annexzuständigkeit für die Prüfung anderer, nicht deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (BGH Urt. v. 07. Dezember 2004, NJW-RR 2005, 581, 584 f.).

    Aus der zuletzt genannten Entscheidung des BGH ergibt sich, dass das nachvollziehbare Interesse des Klägers, eine alle Anspruchsgrundlagen umfassende Prüfung an einem Gericht zu erreichen, eine Annexkompetenz gerade dann nicht erfordert, wenn die Klärung des gesamten Streitstoffs am Wohnsitzgericht des Beklagten möglich ist (BGH Urt. v. 07. Dezember 2004, NJW-RR 2005, 581, 583).

    Auch spricht die Tatsache, dass für die Frage der internationalen Zuständigkeit ein besonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit besteht und die Regelungen des EuGVÜ - was auch für die Regelungen der hier anwendbaren EuGVVO gilt - abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich sein sollen (BGH NJW-RR 2005, 581, 584) dafür, die Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) nicht unter Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zu fassen, sondern sie den vertraglichen Ansprüchen zuzuordnen, die nach Art. 15 EuGVVO ebenfalls eine internationale Zuständigkeit begründen können, örtlich allerdings nur am Wohnsitz des Verbrauchers und damit Klägers.

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2002 - 15 U 218/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07
    Auch der erkennende Senat habe die Möglichkeit einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung bei bewusstem sich Verschließen im Urteil vom 20. Februar 2002 I-15 U 218/01- bejaht.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Fall, der dem vom Kläger zitierten Urteil des Senats vom 20. Februar 2002 (15 U 218/01) zugrunde lag.

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 257/06

    Aufklärungspflichten eines zur Wahrnehmung von spekulativen Börsenterminen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07
    Dies übersteigt den Rahmen dessen, was einem ausländischen Brokerhaus ohne konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten des Finanzdienstleisters an Überprüfungsmaßnahmen in Bezug auf die Risikoaufklärung des Optionsvermittlers abverlangt werden kann (vgl. hierzu aber die gegenteilige Rechtsprechung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2007, I-17 U 257/06, zitiert nach juris).

    Auch die gewählte Konstruktion, nach der die Beklagte als Broker die round-turn-Gebühr einnimmt und der H. Finanzvermittlung die dieser nach ihrer Vereinbarung mit dem Kunden daran zustehenden Gebührensanteile überweist sowie die Höhe dieser Gebühren sind nach Auffassung des Senats nicht geeignet, den auf eine Schädigung des Anlegers gerichteten Willen der Beklagten festzustellen (so aber: OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, I-17 U 257/06,Urt. v. 09. Februar 2007, juris Rz. 70 ff; 6. Zivilsenat, I-6 U 224/06, Urt. v. 20. Dezember 2007, S. 17 ff.).

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07
    Damit kann aber nur die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nämlich insbesondere die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, nicht jedoch diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten (BGH NJW 2003, 426 ff. zu dem mit § 513 II ZPO inhaltlich übereinstimmenden § 545 II ZPO).

    Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO maßgebliche Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH, Urteil vom 30. November 1976 - Rs. 21/76 - EuGHE 1976, 1735, 1746 f und vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - EuGHE 1995 I S. 415, 460; BGH NJW 2003, 426 ff).

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07
    Die nach der Rechtsprechung des BGH im deutschen Recht geltende Kausalitätsvermutung (BGH Urt. v. 11. November 1993, XI ZR 214/92, NJW 1994, 512 ff., Urt. v. 14. Juli 2004, XI ZR 178/03, NJW 2004, 2967 ff.), wonach zugunsten des Anlegers davon ausgegangen wird, dass dieser die ihm verlustbringenden Börsentermingeschäfte bei ausreichender Risikoaufklärung nicht getätigt hätte, musste ein ausländisches Brokerhaus wie die Beklagte nicht zu der Vermutung veranlassen, dass sich die ihr von der H. Finanzvermittlung vereinbarungsgemäß vermittelten Anleger nur deswegen auf hochspekulative Börsentermingeschäfte eingelassen haben, weil sie von der H. Finanzvermittlung nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden sind.
  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07
    Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGHZ 137, 89, 102 f. m.w.N.).
  • BGH, 14.02.1995 - XI ZR 218/93

    Anforderungen an die Aufklärung über die Verlustrisiken bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07
    So hat der BGH in einem Fall, in dem es um die Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit kraft Information ging ausdrücklich klargestellt, dass für ein weitergehendes Aufklärungs- oder Beratungsverschulden der beklagten Bank im Zusammenhang mit dem Börsentermingeschäft angesichts der sachkundigen Vertretung des Klägers durch einen Anlageberater nichts ersichtlich sei (BGH Urt. v. 14. Februar 1995, XI ZR 218/93, NJW 1995, 1554, 1555 a.E.).
  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 214/98

    Anlageberatung durch den Repräsentanten einer ausländischen Bank im eigenen Namen

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2007 - 6 U 224/06

    Haftung des Brokers für sittenwidrige Börsentermingeschäfte eines kooperierenden

  • KG, 23.01.2003 - 8 U 282/01

    Wertpapierhandel: Aufklärungs- und Informationspflichten der depotführenden Bank

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • BGH, 27.02.1996 - XI ZR 133/95

    Pflichten der Bank im Rahmen einer Anlageberatung

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 22.11.1994 - XI ZR 45/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche gegen einen ausländischen Broker wegen

  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

  • BGH, 25.02.1999 - VII ZR 408/97

    Maßgebliches Recht bei einem Bauvertrag mit einem im Ausland ansässigen

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

  • OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 16 U 106/05

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Gerichtsstand der möglichen

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2007 - L 6 U 170/05
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2009 - 16 U 68/08

    Ansprüche gegen einen in den USA ansässigen Broker auf Schadensersatz wegen der

    Grundsätzlich kann sich ein Brokerhaus darauf verlassen, dass ein von den zuständigen Behörden genehmigtes und überwachtes Finanzdienstleistungsinstitut keine Schädigung der Anleger verursacht (OLG Düsseldorf, I-15 U 18/07, Urt. v. 23. Januar 2008, vorgelegt als Anlage BB 3; OLG Frankfurt a.M., 16 U 106/05, Urt. vom 8. Juni 2006, vorgelegt als Anlage B 31).

    Auch die nach der Rechtsprechung des BGH im deutschen Recht geltende Kausalitätsvermutung, wonach zugunsten des Anlegers davon ausgegangen wird, dass dieser die ihm verlustbringenden Börsentermingeschäfte bei ausreichender Risikoaufklärung nicht getätigt hätte, musste ein ausländisches Brokerhaus wie die Beklagte nicht zu der Vermutung veranlassen, dass sich Anleger nur deswegen auf hochspekulative Börsentermingeschäfte eingelassen haben, weil sie von ... bzw. ... - auf der Grundlage deutscher Gesetze und insbesondere in Deutschland ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung - nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden sind (so zu Recht OLG Düsseldorf, I-15 U 18/07, Urt. v. 23. Januar 2008).

    Derartiges festzustellen, übersteigt nicht nur den Rahmen dessen, was einem ausländischen Brokerhaus ohne konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten des Finanzdienstleisters an Überprüfungsmaßnahmen in Bezug auf die Risikoaufklärung des Optionsvermittlers abverlangt werden kann (vgl. hierzu wiederum OLG Düsseldorf, I-15 U 18/07, Urt. v. 23. Januar 2008).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 17 U 51/09

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung i.R.v. Verlusten mit

    Ein Gehilfe kann jedoch nicht nur am Ort seines Tatbeitrages, sondern auch dort verklagt werden, wo der Haupt- oder Mittäter gehandelt hat oder hätte handeln müssen (BGH, aaO, 518; OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, U. vom 23.01.2008, I-15 U 18/07, Rz. 25 bei juris; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 29.01.2009, I-6 U 256/07; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 19.02.2009, I-6 U 229/07; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 250; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3, Rn. 68).

    Dies führt zur Anwendung deutschen Rechts auch im Verhältnis zur selbst nicht in Deutschland tätig gewordenen Beklagten, die nach dem klägerischen Vortrag als Gehilfin an der unerlaubten Handlung der D. als Haupttäterin beteiligt war (für vergleichbare Fälle: BGH, U. vom 09.03.2010, XI ZR 93/09, Rz. 31f. bei juris; U. vom 06.02.1990, XI ZR 184/88, WM 1990, 462ff., Rz. 16 bei juris; ebenso Senat, U.'e vom 12.09.2008, I-17 U 91/07 und I-17 U 120-123/07; U.'e vom 19.03.2010, I-17 U 41/09 und I-17 U 42/09; OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, U. vom 23.01.2008, I-15 U 18/07, Rz. 31 bei juris; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 29.01.2009, I-6 U 256/07).

    Denn bei der wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung gebotenen einheitlichen Betrachtung der unerlaubten Handlung wird die durch das englische Vertragsstatut begründete Bindung an das englische Recht dadurch überlagert, dass im Verhältnis des Klägers zur primär handelnden D. unzweifelhaft deutsches Recht Anwendung findet (ebenso Senat, aaO; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 29.01.2009, I-6 U 256/07; OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, U. vom 23.01.2008, I-15 U 18/07).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2009 - 6 U 256/07

    Haftung eines ausländischen Brokerhauses für Verluste eines deutschen Anlegers

    Bereits die extrem hohen Provisionsaufschläge auf die Optionsprämien der mit ihr im Rahmen des "Introducing Brokerage Agreement" kooperierenden und die Anlageentscheidungen des Klägers steuernden B. sowie die Tatsache, dass die damit verbundenen Risiken der Beklagten bekannt waren oder sich ihr zumindest aufdrängen mussten, rechtfertigen im vorliegenden Fall die Zurechnung des sittenwidrigen Verhaltens von B. auch zu Lasten der Beklagten (ebenso z.B. OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, Urteil vom 09. Februar 2007 - I-17 U 257/0 = juris Rn 70 ff., OLG Düsseldorf, 9. Zivilsenat , Urteil vom 28. April 2008, Seite 13, und Senat, Urteile vom 20. Dezember 2007, I-6 U 224/06 = juris Rn. 88 ff. und 26. Juni 2008, I-6 U 146/07, Seite 16; aA allerdings OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, Urteil vom 29. Januar 2008 - I-15 U 18/07 = juris Rn 63 ff.).

    Darüber hinaus ist die Revision im Hinblick auf die zum Teil abweichende Rechtsprechung anderer Senate des OLG Düsseldorf (vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 2008 I-15 U 18/07 -) auch hinsichtlich der ebenfalls grundsätzlichen Frage zuzulassen, ob eine einem "Churning" vergleichbare Beteiligung des ausführenden Brokers bei der Abwicklung hochriskanter Optionsgeschäfte an einer sittenwidrigen Schädigung des Kunden durch den mit ihm im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zusammenwirkenden Anlagevermittler auch bereits dann vorliegen kann, wenn das Verhältnis von Chancen und ohnehin extrem hohen Risiken durch unverhältnismäßig hohe Kostenaufschläge nochmals stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert wird und dem Broker dieses bekannt ist oder nach den Umständen bekannt sein muss.

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 171/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen gegen einen im

    Ein Gehilfe kann jedoch nicht nur am Ort seines Tatbeitrages, sondern auch dort verklagt werden, wo der Haupt- oder Mittäter gehandelt hat oder hätte handeln müssen (BGH, aaO, 518; OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, U. vom 23.01.2008, I-15 U 18/07, Rz. 25 bei juris; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 29.01.2009, I-6 U 256/07; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 19.02.2009, I-6 U 229/07; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 250; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3, Rn. 68).

    Dies führt zur Anwendung deutschen Rechts auch im Verhältnis zur selbst nicht in Deutschland tätig gewordenen Beklagten, die nach dem klägerischen Vortrag als Gehilfin an der unerlaubten Handlung der D. als Haupttäterin beteiligt war (für vergleichbare Fälle: BGH, U. vom 09.03.2010, XI ZR 93/09, Rz. 31f. bei juris; U. vom 06.02.1990, XI ZR 184/88, WM 1990, 462ff., Rz. 16 bei juris; ebenso Senat, U.'e vom 12.09.2008, I-17 U 91/07 und I-17 U 120-123/07; U.'e vom 19.03.2010, I-17 U 41/09 und I-17 U 42/09; U. vom 30.04.2010, I-17 U 51/09; OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, U. vom 23.01.2008, I-15 U 18/07, Rz. 31 bei juris; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 29.01.2009, I-6 U 256/07).

    Denn bei der wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung gebotenen einheitlichen Betrachtung der unerlaubten Handlung wird die durch das englische Vertragsstatut begründete Bindung an das englische Recht dadurch überlagert, dass im Verhältnis des Klägers zur primär handelnden D. unzweifelhaft deutsches Recht Anwendung findet (ebenso Senat, aaO; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, U. vom 29.01.2009, I-6 U 256/07; OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, U. vom 23.01.2008, I-15 U 18/07).

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 6 U 146/07

    Schadensersatz im Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften;

    Bereits die extrem hohen Provisionsaufschläge auf die Optionsprämien des mit ihr im Rahmen des "Introducing Brokerage Agreement" kooperierenden und die Anlageentscheidungen des Klägers steuernden B. sowie die Tatsache, dass die damit verbundenen Risiken der Beklagten bekannt waren oder sich ihr zumindest aufdrängen mussten, rechtfertigen im vorliegenden Fall die Zurechnung des sittenwidrigen Verhaltens von B. auch zu Lasten der Beklagten (ebenso z.B. OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, Urteil vom 09. Februar 2007 - I-17 U 257/0 - juris Rn 70ff. und Senat, Urteil vom 20. Dezember 2007, I-6 U 224/06 - juris Rz. 88ff.; aA allerdings OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, Urteil vom 29. Januar 2008 - I-15 U 18/07, Seite 25ff. - bisher nicht veröffentlicht = Anlage BB 9).

    Im Hinblick auf die neuere, zum Teil abweichende Rechtsprechung anderer Senate des OLG Düsseldorf (vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 2008 I-15 U 18/07 -) lässt der Senat nunmehr die Revision hinsichtlich der grundsätzlichen Frage zu, ob eine einem "Churning" vergleichbare Beteiligung des ausführenden Brokers bei der Abwicklung hochriskanter Optionsgeschäfte an einer sittenwidrigen Schädigung des Kunden durch den mit ihm im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zusammenwirkenden Anlagevermittler auch bereits dann vorliegt, wenn das Verhältnis von Chancen und ohnehin extrem hohen Risiken durch unverhältnismäßig hohe Kostenaufschläge nochmals stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert wird und dem Broker dieses bekannt ist oder er vor dieser Kenntnis die Augen verschließt.

  • OLG Saarbrücken, 16.02.2011 - 1 U 574/09

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand bei einem Schadensersatzanspruch auf

    Wenn in einem Rechtsstreit konkurrierende vertragliche und deliktische Ansprüche geltend gemacht werden und nur für eine Anspruchsgrundlage die internationale Zuständigkeit gegeben ist, für die andere jedoch nicht, ist nach wohl noch herrschender Meinung die Kognitionsbefugnis des angegangenen Gerichts beschränkt (BGH, Urteil vom 7.12.2004 - XI ZR 366/03, m.w.N.; OLG München, Urteil vom 9.9.2009 - 20 U 2721/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2008 - I-15 U 18/07, 15 U 18/07, alle zitiert nach Juris; kritisch: Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Art. 5, Rn. 79; Geimer, a.a.O., Rn. 1866).

    Im Gerichtsstand der "unerlaubten Handlung" sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag i.S.d. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (EuGH, NJW 2002, 3617; BGH, Urteil vom 13.7.2010 - XI ZR 57/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2008 - I-15 U 18/07 - 15 U 18/07; OLG Koblenz, Urteil vom 25.6.2007 - 12 U 1717/05; alle zitiert nach Juris; Kropholler, a.a.O., Art. 5, Rn. 72; Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage, § 3, Rn. 66).

  • LG Düsseldorf, 15.08.2011 - 8 O 111/07

    Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen

    Diese Grundsätze gelten für das Verhältnis der Parteien zueinander ebenfalls (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2007, a.a.O. [unter II B 2 a], ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2008 - 15 U 18/07 - [unter II 2 b]).

    Dies gilt umso mehr, als es sich bei der T Invest um ein von den zuständigen deutschen Behörden genehmigtes und überwachtes Finanzdienstleistungsinstitut handelt, weshalb die Beklagte - solange ihr Unregelmäßigkeiten nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennbar wurden - darauf vertrauen durfte, dass die T Invest die in Deutschland für den Wertpapierhandel geltenden Regeln beachtet, ohne dass sie gehalten war, sich nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften zu erkundigen und deren Einhaltung durch ihren Vertragspartner ungeachtet des Vorhandenseins der deutschen Finanzaufsicht zu kontrollieren (so mit eingehender Begründung OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O. [unter II 2 b und d]).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2009 - 6 U 254/07

    Abwehr des auschließlichen Gerichtsstands durch Vereinbarung einer

    Darüber hinaus ist die Revision im Hinblick auf die zum Teil abweichende Rechtsprechung anderer Senate des OLG Düsseldorf (vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 2008 I-15 U 18/07 -) auch hinsichtlich der ebenfalls grundsätzlichen Frage zuzulassen, ob eine einem "Churning" vergleichbare Beteiligung des ausführenden Brokers bei der Abwicklung hochriskanter Optionsgeschäfte an einer sittenwidrigen Schädigung des Kunden durch den mit ihm im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zusammenwirkenden Anlagevermittler auch bereits dann vorliegen kann, wenn das Verhältnis von Chancen und ohnehin extrem hohen Risiken durch unverhältnismäßig hohe Kostenaufschläge nochmals stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert wird und dem Broker dieses bekannt ist oder nach den Umständen bekannt sein muss.
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2009 - 6 U 46/08

    Maßgeblichkeit der Schiedsfähigkeit beim Abschluss eines

    Im Hinblick auf die zum Teil abweichende Rechtsprechung anderer Senate des OLG Düsseldorf (vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 2008 I-15 U 18/07 -) ist die Revision beschränkt auf die Berufungen der Kläger zu 2) und zu 3) wegen der grundsätzlichen Frage zuzulassen, ob eine einem "Churning" vergleichbare Beteiligung des ausführenden Brokers bei der Abwicklung hochriskanter Optionsgeschäfte an einer sittenwidrigen Schädigung des Kunden durch den mit ihm im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zusammenwirkenden Anlagevermittler auch bereits dann vorliegen kann, wenn das Verhältnis von Chancen und ohnehin extrem hohen Risiken durch unverhältnismäßig hohe Kostenaufschläge nochmals stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert wird und dem Broker dieses bekannt ist oder nach den Umständen bekannt sein muss.
  • LG Mönchengladbach, 06.08.2009 - 10 O 309/08

    Unerlaubte Handlung liegt bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

    Eigenen vertraglichen Aufklärungspflichten hätte die Beklagte wegen der getroffenen Rechtswahl jedoch lediglich an ihrem Sitz in London nachkommen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I 15 U 18/07).

    Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse, nämlich das Anwerben des Klägers und ihn zur Verfügung über sein Geld zu bewegen (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen.

  • LG Mönchengladbach, 06.08.2009 - 10 O 15/09

    Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates sind gem. Art. 2

  • LG Mönchengladbach, 14.05.2009 - 10 O 214/08

    Schadensersatz wegen der Beteiligung an einer vorsätzlichen sittenwidrigen

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2009 - 6 U 18/08

    Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen spekulativer Geschäften einer

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2009 - 6 U 95/08

    Durchbrechung des Grundsatzes der Haftung des jeweils kundennächsten Unternehmens

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 169/09

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2009 - 6 U 110/07

    Schadensersatz bei spekulativen Geschäften einer Brokerfirma im Ausland; Klärung

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2009 - 6 U 96/08

    Maßgeblichkeit der Schiedsfähigkeit beim Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 6 U 9/09

    Maßgeblichkeit der Schiedsfähigkeit beim Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2008 - 9 U 157/07

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen von an der US-Börse erlittenen Verlusten bei

  • LG Düsseldorf, 29.07.2008 - 8 O 418/07

    Internationale Zuständigkeit eines Gerichts bei Beteiligung eines Beklagten an

  • LG Düsseldorf, 28.03.2008 - 15 O 110/07

    Eine hohe Anzahl an Kontrakten i.R.e. einzelnen Transaktion stellt keinen

  • LG Düsseldorf, 25.01.2008 - 15 O 289/07

    Anspruch auf Ersatz von Verlusten infolge von Börsentermingeschäften an der

  • LG Düsseldorf, 28.03.2008 - 15 O 291/07

    Eine hohe Anzahl an Kontrakten i.R.e. einzelnen Transaktion stellt keinen

  • LG Mönchengladbach, 05.02.2009 - 10 O 422/07

    Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten und

  • LG Düsseldorf, 21.07.2008 - 16 O 117/07

    Anspruch auf Ersatz von Verlusten aus Börsentermingeschäften an der

  • LG Kleve, 03.08.2010 - 4 O 93/09
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