Rechtsprechung
   RG, 25.06.1919 - Rep. I. 17/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1919,4
RG, 25.06.1919 - Rep. I. 17/19 (https://dejure.org/1919,4)
RG, Entscheidung vom 25.06.1919 - Rep. I. 17/19 (https://dejure.org/1919,4)
RG, Entscheidung vom 25. Juni 1919 - Rep. I. 17/19 (https://dejure.org/1919,4)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1919,4) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann und unter welchen Bedingungen kann die Zentrale einer Bank für die Abwickelung von Geschäften in Anspruch genommen werden, die ein Kunde mit einer Filiale der Bank eingegangen ist?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Großbanken. Geschäftsverkehr.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 96, 161
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 30.05.2012 - 1 U 193/11

    Vorfahrtsrechtverletzung: Kreuzung beim Zusammentreffen eines kombinierten Geh-

    Nachdem der Beklagten ausweislich der Anlage K 4 (I 17/19) eine Frist zur Begleichung der Hauptforderung des Klägers bis zum 21. Mai 2010 gesetzt worden war, befindet sie sich seit dem 22. Mai 2010 in Verzug und hat diese Forderung in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen.
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 338/99

    Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG eines inländischen Kreditinstituts wegen des bei

    Diese nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. hierzu: Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 25. Juni 1919 I 17/19, RGZ 96, 161; vom 2. Juni 1923 V 755/22, RGZ 107, 44; Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. November 1951 II ZR 26/51, BGHZ 4, 62, 65; vom 5. Mai 1960 VII ZR 92/58, BGHZ 32, 256, 259) und im Schrifttum (vgl. Wiesner in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, 1988, § 7 Rdnrn. 10 und § 10 Rdnrn. 1-21; Kaligin, DB 1985, 1449 zu B; Mühlhausen, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht - WM - 1986, 957 zu I.) entwickelten Rechtsgrundsätze, nach der die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (vgl. hierzu: Sonnenschein in: Heymann, HGB, Kommentar, Bd. I, 1989, § 13 Rdnr. 12), sondern die Hauptniederlassung Träger der Rechten und Pflichten ist, sieht der Senat entscheidend dafür an, dass sich der Umfang der in § 33 Abs. 1 ErbStG normierten Anzeigepflicht auch auf die nichtselbstständigen ausländischen Zweigniederlassungen der Klägerin bezieht.
  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 53 Ss 83/19

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten

    Das Berufungsgericht muss nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Beginn der Hauptverhandlung, zu der der Angeklagte nicht erschienen ist, prüfen, ob seine Anwesenheit erforderlich ist (siehe auch Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), zit. nach juris, dort Rn. 9 ff.).

    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. ausf. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, 2 Rev 96/17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 1 Ss 50/19
    Das Berufungsgericht muss nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Beginn der Hauptverhandlung, zu der der Angeklagte nicht erschienen ist, prüfen, ob seine Anwesenheit erforderlich ist (siehe auch Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), zit. nach juris, dort Rn. 9 ff.).

    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. ausf. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, 2 Rev 96/17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), jeweils zitiert nach juris).

  • BDH, 06.04.1963 - II D 67/62

    Rechtsmittel

    Nach den polizeilichen Führungszeugnissen (P I 17/19) hat sich der Beschuldigte vom 11. Dezember 1927 bis 13. Mai 1928 in T. bzw. H. aufgehalten, kann also schwerlich von Juni 1927 bis April 1928 an den Lehrgängen in K. teilgenommen haben (U II 242, 259, 262, 265).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht