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   VGH Baden-Württemberg, 05.07.1967 - I 195/66   

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VGH Baden-Württemberg, 05.07.1967 - I 195/66 (https://dejure.org/1967,10088)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.07.1967 - I 195/66 (https://dejure.org/1967,10088)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Juli 1967 - I 195/66 (https://dejure.org/1967,10088)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 18, 19
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 2720/06

    Normenkontrollverfahren gegen den in einer Polizeiverordnung geregelten

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von Hunden Gefahren für die menschliche Gesundheit und für andere Hunde ausgehen können, die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs zu rechtfertigen (vgl. schon Beschluss vom 05.07.1967 - I 195/66 -, ESVGH 18, 19 ; vom 31.01.1980 - I 1996/79 -, BWVPr 1980, 167 und vom 06.07.1989 - 1 S 3107/88 -, ESVGH 39, 288 ).

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn er in einer generellen Regelung atypische Besonderheiten des Einzelfalles vernachlässigt (vgl. nur Senatbeschluss vom 06.07.1989 - 1 S 3107/88 -, ESVGH 39, 288 ) und deswegen auch umsichtige Hundehalter, die immer rücksichtsvoll auftreten und in einer der Situation angemessenen Weise reagieren sowie ihren Hund - jedenfalls in aller Regel - verlässlich "im Griff" haben, dieser Vorschrift unterwirft (siehe hierzu schon Senatsbeschluss vom 05.07.1967 - I 195/66 -, ESVGH 18, 19 ).

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Beschränkungen des freien Umherlaufens von Hunden, wie insbesondere eine Anleinpflicht, sind daher in der Rechtsprechung durchwegs als rechtmäßig angesehen worden (vgl. VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1110 und ESVGH 18, 19/21 f.; OLG Hamm NVwZ 1988, 671; OVG Münster NJW 1980, 956: 0VG Lüneburg NVwZ 1991, 693; OLG Oldenburg NVwZ 1991, 712).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1983 - 1 S 1/83

    "Herumtreiben nach Art eines Land- oder Stadtstreichers" kann nicht verboten

    Diese Verbotsvorschrift dient in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und ermächtigt damit die zuständigen Polizeibehörden und Polizeidienststellen auch zu Einzelmaßnahmen gegen Störer, die ihrerseits auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden können (Beschl. des Senats, ESVGH 18, 19 (20); Urt. des Senats, ESVGH 28, 241 (242 f. m. Nachw.)).

    Da es auch nicht hinreichend abstrakt gefährliche Verhaltensweisen erfaßt, ist es jedenfalls mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit und des Übermaßverbotes unvereinbar (vgl. § 5 BadWürttPolG und Beschl. des Senats, ESVGH 18, 19 (22 f.)).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 1 S 3107/88

    Leinenzwang für Hunde

    Nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG darf eine Polizeiverordnung erlassen werden, wenn in typischen Fällen aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen können (st. Rspr. d. Senats, s. Beschl. v. 5.7.1967, ESVGH 18, 19; Urt. v. 16.8.1978, ESVGH 28, 241/247; Beschl. v. 31.1.1980, BWVPr 1980, 167; Beschl. v. 29.4.1983, ESVGH 33, 268; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.6.1970, DÖV 1970, 713/715; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.3.1971, ESVGH 21, 216/218).

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, werden die erholungsuchenden Benutzer öffentlicher Anlagen, vor allem ältere Menschen und Kleinkinder, durch das unberechenbare Verhalten freilaufender Hunde -- wie z.B. Umherjagen, Schnappen, Anspringen, Nachrennen, Beschnüffeln, aber auch Verunreinigen von Anlagen -- typischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erheblich belästigt und gesundheitlich gefährdet (Beschl. d. Senats v. 5.7.1967, ESVGH 18, 19/21 f., und v. 31.1.1980, BWVPr 1980, 167; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.1987, NVwZ 1988, 671).

    Der daneben in § 1 Abs. 3 StrAnlPVO verwendete Begriff der "sonstigen Grünanlagen" ist aus dem Zusammenhang, in den er gestellt ist, sowie nach dem Normzweck ohne weiteres dahin zu verstehen, daß nur solche Grünflächen gemeint sind, in denen sich bestimmungsgemäß die Bevölkerung zum Zweck der Erholung aufzuhalten pflegt (vgl. Beschl. d. Senats v. 5.7.1967, ESVGH 18, 19/22).

  • OVG Thüringen, 26.04.2007 - 3 N 699/05

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; ordnungsbehördliche Verordnung; Leinenzwang;

    Auch solche erst durch mögliche "Fehlreaktionen" von Passanten ausgehende Verhaltensweisen von Hunden sind als "hundetypisch" einzuordnen und in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juli 1967 - I 195/66 - ESVGH 18, 19; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - 24 B 03.645 - DÖV 2004, 579 = BayVBl. 2004, 535 = NVwZ-RR 2005, 35 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1992 - 1 S 2550/91

    Einschränkung der Haltung gefährlicher Hunde durch Rechtsverordnung; Leinenzwang

    Gleichwohl durfte der Verordnungsgeber im Interesse einer praktikablen und damit auch effektiven Regelung von differenzierenden Ausnahmen vom Leinenzwang für bestimmte Gebiete und bestimmte Hundearten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 - 4 VO absehen (zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit eines generalisierenden Leinenzwangs s. Normenkontrollbeschl. d. Senats v. 6.7.1989, NVwZ-RR 1990, 16 sowie BGH, NJW 1991, 1691, ferner zur allgemeinen Zulässigkeit des Leinenzwangs für die Abwehr hundetypischer Gefahren: Beschl. d. Senats v. 15.7.1967, ESVGH 18, 19/21 f.; Beschl. v. 31.1.1980, BWVPr. 1980, 167, ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.1987, NVwZ 1988, 671).
  • StGH Hessen, 15.07.1970 - P.St. 548

    Grundrechtsklage; Grundrechtsfähigkeit; Gesetzlicher Richter; Antragsbefugnis;

    58, 380; ESVGH 17, 101 = DVBl. 1967, 385 = DÖV 1967, 280; ESVGH 18, 19; 18, 38 = GewArch.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1980 - I 1996/79

    Polizeiverordnung: Leinenzwang für Hunde

    Die im § 1 Nr. 2 der PolVO normierte strafrechtliche Sanktion von Verstößen gegen die umstrittene Vorschrift schließt die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, da der angegriffene § 1 Nr. 1 in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient und damit die zuständigen Polizeibehörden auch zu Einzeleingriffen gegen Störer ermächtigt, die dann auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden können (vgl dazu die Beschlüsse des Senats vom 5.7.1967, ESVGH 18, 19, 20 und vom 16.8.1978, ESVGH 28, 241, 242f).

    Es genügt dazu, daß Gefahren, denen die Polizei nach § 1 Abs. 1 PolG zu begegnen hat, abstrakt bestehen, dh, nicht - wie bei Polizeiverfügungen erforderlich - im konkreten Einzelfall drohen, sondern in typischen Fällen aus bestimmten Arten von Handlungen und Zuständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwachsen können (vgl dazu neben dem Beschluß des Senats vom 5.7.1967 aaO VGH Bad.-Württ., Urt v 17.3.1971, ESVGH 21, 216, 218 und Drews/Wacke/Vogel, Gefahrenabwehr, Bd 1, 8. Aufl, S 272f mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 5.7.1967 (aaO S 21) keinen Zweifel daran gelassen, daß das unkontrollierbare Verhalten frei herumlaufender Hunde mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit Polizeigefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 PolG heraufbeschwört und damit eine ausreichende Grundlage für die Regelung eines Leinenzwanges in einer Polizeiverordnung ist; entsprechende Feststellungen hat der Senat dort auch für die Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen getroffen, die der Allgemeinheit durch Verunreinigungen durch frei herumlaufende Hunde drohen.

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   FG Berlin, 26.01.1967 - I 195/66   

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FG Berlin, Entscheidung vom 26. Januar 1967 - I 195/66 (https://dejure.org/1967,12158)
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