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   FG Nürnberg, 09.12.2003 - I 226/2000   

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https://dejure.org/2003,38604
FG Nürnberg, 09.12.2003 - I 226/2000 (https://dejure.org/2003,38604)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 09.12.2003 - I 226/2000 (https://dejure.org/2003,38604)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - I 226/2000 (https://dejure.org/2003,38604)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur steuerlichen Beurteilung einer Pensionszusage und damit zusammenhängender Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15

    FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende

    d) I 226/00 = III 118/01 weitere Klage wegen Schenkungsteuer auf Darlehensschenkung (vgl. oben b bb, c) vertagt am 16. Juni 2000 (Protokoll {nicht I 126/00, Schreibversehen} Rb-A Bl. 122, 129, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 87, 94), am 14. Juli 2000 (Protokoll, Rb-A Bl. 137, 140, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 96, 99), erörtert am 5. Oktober 2000 (Protokoll, Rb-A Bl. 168, 169 ff., FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 100, 101 ff.), weiter erörtert am 12. Oktober 2000 (Protokoll, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 107 ff.), nach Senatswechsel (FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 114) weiter erörtert und übereinstimmend für erledigt erklärt am 10. April 2001 aufgrund betragsmäßiger tatsächlicher Verständigung und Abhilfezusage (wie AdV-Antrag und vorgenannte Klage, oben b bb, c; Protokoll, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 115 ff.).

    g) Der Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2000 wurde am selben Tag in dem - die Darlehensschenkung betreffenden - FG-Erörterungstermin (I 192/00, I 226/00, I 123/00, oben I 1 c, d, b bb) dem Kläger übergeben (Rb-A Bl. 163R) und wurde nicht angefochten (Rb-A Bl. 164 ff.).

    Die vorbezeichneten Schenkungsteuer-Festsetzungen auf die Grundstücksschenkung gemäß Bescheid vom 12. Oktober 2000 (oben 9) und fortbestehendem Erbbauzins-Jahreswert-Steuerbescheid vom 28. Oktober 1999 (oben VII 3, 5) wurden auch nicht aufgehoben durch die Vorerwerb-Berücksichtigung der Grundstücksschenkung nach § 14 ErbStG bei der nachfolgenden Besteuerung der Darlehensschenkung (vgl. oben vor I); insbesondere nicht durch die gemäß damaliger Fassung der Vorschrift auf null reduzierte Schenkungsteuer - auf die Darlehensschenkung - und durch die diesbezügliche ausdrückliche Aufhebung des - die Darlehensschenkung betreffenden - Schenkungsteuerbescheids vom 1. Dezember 2000 mittels des Bescheids vom 19. April 2001 (StNr. .../.../..., dortige Rb-A Bl. 164, FG-Anlbd. 3 K 200/15 Bl. 122) nach tatsächlicher Verständigung in den FG-Verfahren I 192/00 = III 114/01, I 123/00 = III 106/01, I 226/00 = III 118/01 (oben Ib bb, c, d).

    Einen zwischenzeitlich unter dem 30. am 31. Juli 2015 eingegangen Antrag auf Verbindung mit den früheren FG-Verfahren I 122/00, I 123/00, I 192/00 und I 226/00 (FG-A Bl. 25; oben I 1 a, b, c, d) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2015 nicht mehr gestellt (FG-A Bl. 51 ff.).

  • FG Hamburg, 09.02.2012 - 3 K 232/11

    Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Rückgabe der Schenkung/Verzögerungsrüge

    Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 5. Oktober 2000, der zugleich einige weitere Verfahren des Klägers betraf (I 123/00 = III 106/01, I 192/00 = III 114/01, I 226/00 = III 118/01, vgl. daneben I 283/00), stimmten die Beteiligten überein, dass im Bescheid vom 28. Oktober 1999 versehentlich ein in der Steuererklärung falsch bzw. doppelt eingetragener Einheitswert übernommen worden sei.
  • SG Kassel, 14.03.2012 - S 12 SO 25/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Sozialhilfe - Hilfe

    Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in "Anfechtungssachen" entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich anschließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR 226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten).
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