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   BFH, 11.12.1968 - I 250/64   

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https://dejure.org/1968,811
BFH, 11.12.1968 - I 250/64 (https://dejure.org/1968,811)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1968 - I 250/64 (https://dejure.org/1968,811)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1968 - I 250/64 (https://dejure.org/1968,811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fortbestand seiner Stellung als "Gläubiger der Kapitalerträge" bei Abtretung seines Rechts auf Ausschüttung des Gewinnanteils durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 94, 488
  • DB 1969, 600
  • BStBl II 1969, 188
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.04.1959 - VI 80/58 U

    Anrechenbarkeit der Kapitalertragssteuer bei Auszahlung der Zinsen der

    Auszug aus BFH, 11.12.1968 - I 250/64
    Entsprechendes gilt für den Fall der Veräußerung von Wertpapieren einschließlich der mit ihnen verbundenen oder ihnen zugehörigen, noch nicht fällig gewordenen Dividendenscheine; das auf die Dividendenscheine entfallende anteilige Entgelt wird nicht als Kapitalertrag angesehen, sofern sich der Ertrag der Wertpapiere im Kurswert widerspiegelt, das heißt, sofern es sich nicht um festverzinsliche Wertpapiere handelt (BFH-Urteil VI 80/58 U vom 3. April 1959, BFH 68, 635, BStBl III 1959, 242; Kommentare zum Einkommensteuerrecht, Hartmann-Böttcher-Grass, Anm. 11 b zu § 20; Herrmann-Heuer, Anm. 54 c zu § 20 EStG; Littmann, 8. Aufl., Anm. 55 zu § 20).
  • BFH, 29.03.1966 - V 109/61
    Auszug aus BFH, 11.12.1968 - I 250/64
    Ihrem Antrag auf Erstattung auf Grund der Vorschrift des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO, den das FA mit dem ordnungsmäßig angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 1963 abgelehnt hatte - und der auch nicht als Einspruch gegen den später ergangenen Körperschaftsteuerbescheid vom 12. Februar 1963 angesehen werden kann (BFH-Urteil V 109/61 vom 29. März 1966, BFH 86, 333, BStBl III 1966, 515) -, kann ebenfalls nicht entsprochen werden.
  • BFH, 13.12.1963 - VI 22/61 S

    Einoprdnung von zurückgezahlten Zinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Auszug aus BFH, 11.12.1968 - I 250/64
    Das mache auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) VI 22/61 S vom 13. Dezember 1963 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 78 S. 477 - BFH 78, 477 -, BStBl III 1964, 184) mit seinem Hinweis auf die Behandlung der Stückzinsen auf festverzinsliche Wertpapiere deutlich, das zur Frage der Rückzahlung von Zinsen ergangen sei.
  • BFH, 19.12.1960 - VI 92/60 U

    Geltendmachung eines Lohnsteuererstattungsanspruchs durch den Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 11.12.1968 - I 250/64
    Ihr unmittelbarer Anspruch auf Erstattung folge aus den Urteilen des Reichsfinanzhofs (RFH) I A 80/34 vom 28. September 1934 (RStBl 1934, 1338), I 368/38 vom 11. Oktober 1938 (RStBl 1938, 962) und dem (einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden) BFH-Urteil VI 92/60 U vom 19. Dezember 1960 (BFH 72, 465, BStBl III 1961, 170).
  • RFH, 04.09.1929 - VI A 1521/29
    Auszug aus BFH, 11.12.1968 - I 250/64
    Er hat kein unmittelbares, auf eigener kapitalmäßiger Beteiligung beruhendes Recht auf die Ausschüttung der Gesellschaft, die Dividende (RFH-Urteil VI A 1724/31 vom 12. November 1931, RStBl 1932, 135), und damit auch kein Recht auf Anrechnung eines vorgenommenen Steuerabzugs vom Kapitalertrag bei seiner Veranlagung (RFH-Urteil VI A 1521/29 vom 4. September 1929, Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 939).
  • BFH, 22.05.2003 - IX R 9/00

    Spekulationsgeschäft bei Veräußerung von Bezugsrechten

    b) Die Veräußerung des Bezugsrechts führt auch zu keiner Einnahme aus der Veräußerung sonstiger Ansprüche durch den Anteilseigner nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; denn der Grund für das Erfassen der Veräußerungsgeschäfte liegt darin, dass der Anteilseigner mit dem Entgelt für die Veräußerung sonstiger Ansprüche wirtschaftlich den Ertrag seines Kapitals zieht (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1968 I 250/64, BFHE 94, 488, BStBl II 1969, 188, und vom 12. Dezember 1969 VI R 301/67, BFHE 97, 546, BStBl II 1970, 212).
  • FG Hessen, 17.05.2019 - 4 K 720/16

    Kapitalertragssteuerpflicht der Dividendenerträge bei der Veräußerung von

    Diese Rechtsstellung geht mit der Abtretung nicht auf den Erwerber des Dividendenanspruchs über (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1968, I 250/64, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1969, 188).

    Hintergrund der auf eine Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zurückgehenden Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 2 a EStG ist die Überlegung, dass der Veräußerer eines Dividendenanspruchs mit dem aus der Veräußerung erzielten Gewinn wirtschaftlich bereits den Ertrag aus seiner Kapitalüberlassung auf anderem Wege realisiert hat (BFH-Urteil vom 11.12.1968, I 250/64, BStBl. II 1969, 188, Rz. 11).

  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 21/19

    Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen

    bb) Zwar werden die Dividendenzahlungen AB als Anteilseignerin i.S. des § 20 Abs. 5 EStG trotz der Abtretung der Dividendenansprüche an AC als Kapitaleinkünfte zugerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1968 - I 250/64, BFHE 94, 488, BStBl II 1969, 188), so dass der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG an sich erfüllt ist.
  • BFH, 23.01.1985 - I R 64/81

    Bei Abtretung eines Steueranspruchs bleibt der Abtretende Beteiligter im

    Die Abtretung einer Forderung, die aus der Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftserzielung durch einen Dritten herrührt, bewirkt nicht, daß dieser Tatbestand nunmehr vom Abtretungsempfänger verwirklicht würde (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1968 I 250/64, BFHE 94, 488, BStBl II 1969, 188).
  • BFH, 27.02.1970 - VI R 314/67

    Verweigerung des Rechts auf rechtliches Gehör bei fehlender Einsichtnahme in die

    Der Senat folgt dieser Auffassung auch für den Fall der Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß und für den Fall des Bonus; denn beide wurden nicht für die Überlassung einer Kapitalnutzung gezahlt, sie sind also auch kein Ertrag einer Kapitalbeteiligung (vgl. hierzu das BFH-Urteil I 250/64 vom 11. Dezember 1968, BFH 94, 488, BStBl II 1969, 188).
  • BFH, 20.02.1970 - VI R 11/68

    Versicherungsverein - Versicherungsnehmer - Dividende - Steuern - Sonderausgaben

    Der Senat folgt dieser Auffassung für den Fall der Auszahlung von Dividenden eines VVaG; denn insoweit handelt es sich, wie dargestellt, nicht um den Ertrag einer Kapitalbeteiligung (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs I 250/64 vom 11. Dezember 1968, BFH 94, 488, BStBl II 1969, 188) und auch nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapital, sondern um eine Rückzahlung im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses.
  • BFH, 18.02.1970 - I R 97/66

    Maßgeblichkeit der Veranlagung des Gläubigers der Kapitalerträge bei der

    Die Kapitalertragsteuer ist keine Steuer eigener Art, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, eine Art Einkommensteuervorauszahlung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge (BFH-Urteil I 250/64 vom 11. Dezember 1968, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 94 S. 488 - BFH 94, 488 -, BStBl II 1969, 188).
  • BFH, 12.12.1969 - VI R 301/67

    Übertragung des Gewinnbezugsrechts - Anteile einer GmbH - Entgelt für Übertragung

    Der Grund hierfür liegt darin, daß der Veräußerer in dem vereinbarten Entgelt wirtschaftlich den Ertrag seines ihm nach wie vor verbleibenden Kapitals zieht (vgl. das Urteil des BFH I 250/64 vom 11. Dezember 1968, BFH 94, 488, BStBl II 1969, 188).
  • BFH, 18.03.1982 - I R 165/78

    Übernahme der Kapitalertragsteuer - Ausschüttung - DBA-USA

    Für die Berechnung der Gewinnausschüttung war von einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 33, 333 v. H. der durch die Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen; denn die von der C.-GmbH abgeführte Kapitalertragsteuer gilt als für Rechnung der Klägerin abgeführt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Dezember 1967 III R 49/67, BFHE 91, 427, BStBl II 1968, 340, und vom 11. Dezember 1968 I 250/64, BFHE 94, 488, BStBl II 1969, 188).
  • BFH, 14.02.1973 - I R 77/71

    Bezieher von Dividende - Forderung - Gewinnanteil - Kapitalertragsteuerpflicht -

    Es trifft zu, daß nach dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1968 I 250/64 (BFHE 94, 488, BStBl II 1969, 188) der Erwerber von Dividendenscheinen mit dem auf sie entfallenden Ausschüttungsbetrag der Kapitalertragsteuer nicht unterliegt, wenn er zu keiner Zeit die Rechtsstellung eines Gesellschafters (Aktionärs) innehatte und deshalb der ihm zugeflossene Ausschüttungsbetrag in Ansehung seiner Person nicht als Gewinnanteil zu qualifizieren ist.
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