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   RG, 13.11.1919 - I 460/19   

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https://dejure.org/1919,517
RG, 13.11.1919 - I 460/19 (https://dejure.org/1919,517)
RG, Entscheidung vom 13.11.1919 - I 460/19 (https://dejure.org/1919,517)
RG, Entscheidung vom 13. November 1919 - I 460/19 (https://dejure.org/1919,517)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist bei einem fortgesetzten Vergehen der Konterbande die Strafschärfung aus § 144 Nr. 1 VZG. nach allen Gegenständen der Konterbande zu berechnen, auch wenn bei einem Teile die Voraussetzungen der Strafschärfung nicht vorliegen? 2. Kann nach §§ 3 und 4 des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 54, 45
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    So finden etwa - unabhängig von dem Sitz der Drittbegünstigten - durch legale Weiterverkäufe im Ausland erzielte Erlöse Berücksichtigung (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, und RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45).

    Der bisherigen Rechtsprechung, nach der insoweit entscheidend sein soll, was ?im Inland? erzielbar war (so BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13; RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45, 47; so auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 14; Schönke/ Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10), ist nicht mehr zu folgen.

    (a) Der geforderte Inlandsbezug geht zurück auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats hinsichtlich einer Wertersatzeinziehung nach § 401 Reichsabgabenordnung für geschmuggelte Zigaretten (BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13), die ihrerseits auf ein Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahr 1919 Bezug nimmt, das die Wertersatzeinziehung nach einem Verstoß gegen das Gesetz betreffend die Ausführung des mit Österreich-Ungarn abgeschlossenen Zollkartells betrifft (RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45).

    Die Einziehung sei eine inländische Strafe und als solche nur nach inländischen Verhältnissen und inländischem Recht zu bemessen (RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45, 47).

    Damit entfällt bereits der Ausgangspunkt der vorgenannten Entscheidungen, die ?Einziehung ?sei? dennoch eine inländische Strafe und als solche nur nach inländischen Verhältnissen und inländischem Recht zu bemessen? (RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45, 47).

  • BGH, 06.02.1953 - 2 StR 714/51

    Rechtsmittel

    Denn auf die ausländischen Preisverhältnisse kommt es überhaupt nicht an (vgl. RGSt 54, 45, 47).
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