Rechtsprechung
RG, 24.02.1925 - I 61/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- RG, 24.02.1925 - I 61/25
- RG, 07.11.1925 - I 61/25
Papierfundstellen
- RGSt 59, 107
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13
Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten: …
Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne "Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; RG, Urteil vom 15. Oktober 1940 - 1 D 464/40, HRR 1941 Nr. 369; vgl. RG, Urteil vom 24. Februar 1925 - I 61/25, RGSt 59, 107, 108 f. zum von mehreren verübten Angriff;… Fischer, StGB, 61. Aufl., § 231 Rn. 2;… NK-StGB/Paeffgen, 3. Aufl., § 231 Rn. 5;… Pichler, Beteiligung an einer Schlägerei, 2010, S. 47). - BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
Schuß auf Angreifer - § 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer', …
Die durch die beiden Vorschriften geschützten Rechtsgüter sind schon deshalb nicht gleich, weil § 227 StGB - weitergehend als § 223 a StGB - das Leben und die Gesundheit aller der durch eine Schlägerei Gefährdeten schützt (RGSt 59, 107, 111 ff; vgl. BGHSt 14, 132, 136).Bei der vorliegenden Fallgestaltung kommt noch hinzu, daß die gefährliche Körperverletzung einem anderen als dem Getöteten zugefügt worden ist (RGSt 59, 107, 110; vgl. a. RGSt 67, 367, 370;… Hirsch in LK, § 227 StGB Rdn. 22;… Stree in Schönke/Schröder, § 227 StGB Rdn. 17;… Dreher/Tröndle, § 227 StGB Rdn. 12).
- BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83
laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252 …
Das hiernach begangene Vergehen gegen § 227 StGB steht mit der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) in Tateinheit (RGSt 59, 107, 110 ff;… Hirsch in LK StGB, 10. Aufl. § 227 Rdn. 22).
- BGH, 21.10.1982 - 4 StR 526/82
Eingriff in den Zweikampf - § 231 StGB nF, 'Schlägerei', 'Angriff'
Unter "einem von mehreren gemachten Angriff" ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen (RGSt 59, 107, 109; 59, 264, 265;… Hirsch a.a.O. Rdn. 5;… Horn in SK StGB § 227 Rdn. 5;… Stree in Schenke/Schröder StGB 21. Aufl., § 227 Rdn. 4). - BGH, 23.11.1951 - 2 StR 491/51
schlafender Schöffe - § 338 Nr. 1 StPO; § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum …
- BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61
Entschuldbarkeit einer Überschreitung der Notwehr - Verwendung eines Messers in …
Er hat schon in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, daß § 227 Abs. 1 StGB als reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden ist, wie das Reichsgericht ebenfalls in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben hatte (vgl. insbes. RGSt 59, 107, 112 mit Hinweisen und RGSt 36, 174, 175 im Vergleich mit Landfriedensbruch). - BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision; Beteiligung an einer Schlägerei …
Eine Schlägerei ist der in gegenseitige Tätlichkeiten ausartende Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv - aber nicht notwendigerweise gleichzeitig (RGSt 59, 107) - mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung (BGHSt 15, 369, 370). - OLG Hamm, 08.05.2000 - 13 U 7/00
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche …
Eine Schlägerei im Sinne von § 227 1. Alt. StGB a.F. ist der in gegenseitige Tätlichkeiten ausartende Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv aber nicht notwendigerweise gleichzeitig (RGSt 59, 107) mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung (BGHSt 15, 369). - BGH, 26.06.1957 - 2 StR 191/57 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 11.12.1962 - 1 StR 461/62
Rechtsmittel
Im übrigen wäre das feindliche Vorgehen gegen ihn sonst als ein Angriff mehrerer anzusehen, der nach § 227 StGB einer Schlägerei gleichsteht (vgl. Eröffnungsbeschluß S. 4 letzter Satz; RGSt 59, 107, 109; BGHSt 2, 160, 162 f) [BGH 29.02.1952 - 1 StR 767/51]. - BGH, 14.10.1952 - 2 StR 438/51
Rechtsmittel
- BGH, 21.05.1951 - 4 StR 178/51
Rechtsmittel
- BGH, 01.12.1953 - 1 StR 28/53
Rechtsmittel
- BGH, 28.06.1960 - 1 StR 265/60
Rechtsmittel
- BGH, 23.07.1953 - 1 StR 229/53
Rechtsmittel
Rechtsprechung
RG, 07.11.1925 - Rep. I 61/25 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Welches Recht ist für die nach § 384 HGB. begründete Herausgabepflicht des deutschen Kommissionärs gegenüber dem deutschen Kommittenten maßgebend, wenn die vom Kommissionär verkauften Wertpapiere sich im Auslande befinden? 2. Wann liegt im Sinne des Versailler Vertrags ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kommission.; Versailler Vertrag
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 24.02.1925 - I 61/25
- RG, 07.11.1925 - Rep. I 61/25
Papierfundstellen
- RGZ 112, 81
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 30.04.2003 - III ZR 237/02
Bestimmung des internationalen (Wahl-)Gerichtsstandes
Dieser wird durch die Leistung des Kommissionärs charakterisiert, so daß das Recht an dessen Sitz maßgebend ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1964 - II ZR 200/62 - WM 1965, 126, 127; RGZ 112, 81, 82;… Baumbach/Hopt aaO Rn. 20;… Staudinger//Magnus aaO Rn. 270 m.w.N.). - BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53
Rechtsmittel
Dieses Gesetz ist streng und einschränkend auszulegen, weil es gegenüber dem normalen Rechtsleben einen ungewöhnlichen Eingriff in private Rechtsverhältnisse bedeutet (vgl. für die Auslegung entsprechender Vorschriften des Versailler Vertrags RGZ 112, 81 [83]). - BGH, 17.12.1953 - IV ZR 116/53
Rechtsmittel
Dieses Gesetz ist streng und einschränkend auszulegen, weil es gegenüber dem normalen Rechtsleben einen ungewöhnlichen Eingriff in private Rechtsverhältnisse bedeutet (vgl. für die Auslegung entsprechende Vorschriften des Versailler Vertrags RGZ 112, 81 [83]). - BGH, 17.12.1953 - IV ZR 115/53
Rechtsmittel
Dieses Gesetz ist streng und einschränkend auszulegen, weil es gegenüber dem normalen Rechtsleben einen ungewöhnlichen Eingriff in private Rechtsverhältnisse bedeutet (vgl. für die Auslegung entsprechende Vorschriften des Versailler Vertrags RGZ 112, 81 [83]).