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   RFH, 09.01.1940 - I 71/39   

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RFH, 09.01.1940 - I 71/39 (https://dejure.org/1940,306)
RFH, Entscheidung vom 09.01.1940 - I 71/39 (https://dejure.org/1940,306)
RFH, Entscheidung vom 09. Januar 1940 - I 71/39 (https://dejure.org/1940,306)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U

    Berücksichtigung von Kapitalerträgen bei der Ermittlung der steuerlich

    Werden den Versicherungsnehmern kraft der Satzung oder der Versicherungsbedingungen die zuviel erhobenen Beiträge zurückerstattet, sollen sie nicht versteuert werden (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38 vom 12. Dezember 1939, RStBl 1940 S. 463, Slg. Bd. 48 S. 79; I 71/39 vom 9. Januar 1940, RStBl 1940 S. 436, Slg. Bd. 48 S. 83, und I 97/43 vom 20. Juli 1943, RStBl 1943 S. 681, Slg. Bd. 53 S. 259).

    Das gilt jedoch nicht für die Ausschüttung von sonstigen Einnahmen (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38, I 97/43); denn nur die auf dem Überschuß des Versicherungsentgelts über den Aufwand des Versicherers beruhende Beitragsrückerstattung soll den steuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhen (Urteil des Reichsfinanzhofs I 71/39).

    Der Reichsfinanzhof hat in verschiedenen Entscheidungen den in § 25 Abs. 1 Ziff. 2 der Ersten KStDV (jetzt § 6 Abs. 2 Ziff. 2 KStG 1955) genannten Überschuß als Gewinn aus dem versicherungstechnischen Geschäft bezeichnet (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38, I 71/39 und I 97/43).

    Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs I 71/39 soll die Rückgewähr aus dem Überschuß des Versicherungsentgelts über den Versicherungsaufwand (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs I 241/40 vom 11. Februar 1941, RStBl 1941 S. 181, Slg. Bd. 50 S. 43) samt Unkosten den steuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhen und sollen zurückgewährte Beträge insoweit versteuert werden, als sie nicht aus dem versicherungstechnischen Geschäft, sondern aus Kapitalerträgen, Kapitalansammlungen oder sonstigen Einnahmen herrühren.

  • BFH, 09.06.1999 - I R 17/97

    Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungen

    Durch die an das Jahresergebnis anknüpfenden BRE sollen die Versicherungsnehmer an diesen Überschüssen aus den sog. "überhobenen Beiträgen" beteiligt werden (s. Boetius, a.a.O., Anm. 472, 473; BTDrucks 7/1470, S. 357 --zu § 24 Beitragsrückerstattungen--; s.a. RFH-Urteil vom 9. Januar 1940 I 71/39, RStBl 1940, 436 --betr. BRE im Schadenversicherungsgeschäft--).
  • BFH, 13.03.1963 - I 248/61 U

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Einziehung des angemessenen Betrags

    Dagegen sollen die zurückgewährten Beträge insoweit versteuert werden, als sie nicht aus dem versicherungstechnischen Geschäft, sondern aus Kapitalerträgen, Kapitalansammlungen oder sonstigen Einnahmen herrühren (vgl. Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 71/39 vom 9. Januar 1940, RStBl 1940 S. 436, Slg. Bd. 48 S. 83).

    Der Überschuß ist das technische Ergebnis, das im Gegensatz zu dem Gewinn steht, der für die Besteuerung bei der Körperschaftsteuer maßgebend ist (vgl. Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 71/39, a.a.O.).

  • FG München, 22.01.1997 - 7 K 3704/94

    Anforderungen an die Abzugsbeschränkung bei der Körperschaftsteuer; Steuerliche

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  • BFH, 22.11.1957 - III 196/55 S

    Berücksichtigung von Gewinnen aus Steuernachforderungen zur Kreditgewinnabgabe -

    Zu den Betriebsausgaben gehören bei Körperschaften auch die Personensteuern, wenn sie auch kraft gesetzlicher Vorschrift bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht abzugsfähig sind; die Eigenschaft als Betriebsausgabe verlieren sie durch diese Vorschrift nicht (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I 71/39 vom 9. Januar 1940, RStBl 1940 S. 436; Urteil des Bundesfinanzhofs I 39/50 S vom 16. Januar 1951, Slg. Bd. 55 S. 93, BStBl 1951 III S. 37).
  • BFH, 16.01.1951 - I 39/50 S

    Bezahlte Vermögenssteuern als Betriebsausgabe bei der Festellung des Vermögens

    Das gesetzliche Abzugsverbot (bis 31. Dezember 1945) des § 12 Ziffer 2 KStG hat die Eigenschaft der Vermögensteuer als Betriebsausgabe im wirtschaftlichen Sinne nicht beseitigt (vgl. Entsch. des RFH I 71/39 vom 9. Januar 1940 - Slg. Bd. 48 S. 83, 84).
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