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   FG Niedersachsen, 29.09.1998 - I 857/97 Ki   

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FG Niedersachsen, 29.09.1998 - I 857/97 Ki (https://dejure.org/1998,7962)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.09.1998 - I 857/97 Ki (https://dejure.org/1998,7962)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. September 1998 - I 857/97 Ki (https://dejure.org/1998,7962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    In die Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 IV 2 EStG fließen nur solche Einkünfte und Bezüge ein, die das Kind während seiner Berufsausbildung erzielt hat. Der anders lautenden Auffassung der Verwaltung (DA 63.4.1.1 - BStBl I 1997, 7 ff.) ist nicht zu folgen.

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Einbeziehung von Einkünften nach Abschluß der Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1999, 506
  • EFG 1999, 178
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.04.1991 - III R 48/89

    Entlassungsgeld nach § 9 Wehrsoldgesetz als gem. § 33a Abs. 1 EStG anrechenbarer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.09.1998 - I 857/97
    Welche Einkünfte das sind, ist durch eine wirtschaftliche Zurechnung festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 1. September 1998 I 842/97 Ki, n.v.; BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 48/89 , BFHE 146, 286 BStBl II 1991, 716 [BFH 26.04.1991 - III R 48/89] zu § 33 a Abs. 4 EStG ; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 32 Rdnr. 144).
  • FG Münster, 22.06.1993 - 6 K 3834/91
    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.09.1998 - I 857/97
    Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des FG Münster im Urteil vom 22. Juni 1993 6 K 3834/91 E, EFG 1993, 662, das zur vergleichbaren Regelung in § 33 a EStG ergangen ist.
  • FG Düsseldorf, 07.05.1999 - 18 K 1064/99

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung;

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  • BFH, 01.03.2000 - VI R 162/98

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Dementsprechend ist es entgegen der Ansicht der Verwaltung (Einführungsschreiben zum Familienleistungsausgleich vom 18. Dezember 1995, BStBl I 1995, 805 und dessen Neufassung in BStBl I 1998, 349, die jeweils unter Tz. 16 auf die zu § 33a Abs. 4 EStG ergangenen Verwaltungsanweisungen in R 192a der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR 1996-- verweisen) und in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 21. September 1998 2 K 2191/98, EFG 1999, 31; FG Münster, Urteil vom 7. Juli 1998 1 K 2209/98 Kg, EFG 1998, 1470; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1998 4 K 3050/97, EFG 1999, 33; Thüringer FG, Urteil vom 11. Februar 1998 III 252/97, EFG 1998, 960; FG Nürnberg, Urteil vom 21. Oktober 1997 V 322/97, EFG 1998, 956; FG Baden-Württemberg, Urteile vom 9. Juni 1998 4 K 100/97, EFG 1998, 1416, und vom 4. Juni 1998 10 K 318/97, EFG 1998, 1688; Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. September 1998 I 857/97 Ki, EFG 1999, 178; ferner Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., Anm. 144 zu § 32 EStG) für die zeitanteilige Berechnung der Einkünfte und Bezüge im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG nicht entscheidend, in welchem Monat, sondern für welchen Monat innerhalb des Kalenderjahres Einnahmen aus dem Berufsausbildungsverhältnis zugeflossen sind.
  • BFH, 01.03.2000 - VI R 19/99

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    aa) Die Entstehungsgeschichte des § 32 Abs. 4 EStG lässt nach Überzeugung des erkennenden Senats keinen rückwirkenden Verlust des Kindergeldanspruchs auf Grund von Einkünften zu, die im letzten Ausbildungsmonat nach Ausbildungsende anfallen (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 21. September 1998 2 K 2191/98, EFG 1999, 31; Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. September 1998 I 857/97 Ki, EFG 1999, 178).
  • FG Baden-Württemberg, 25.04.2000 - 2 V 42/99

    Kindergeldrechtliche Einkünfte und Bezüge des Kindes bei Beendigung der

    Die Gegenmeinung, daß die nach Ausbildungsende in dem fraglichen Kalendermonat erzielten Einkünfte im Wege teleologischer Reduktion des Gesetzes außer Betracht bleiben, wird ebenfalls von mehreren Finanzgerichten vertreten (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 1999 II 4/97, EFG 2000, 271 , Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 172/99; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 29. September 1998 I 857/97, EFG 1999, 178 .
  • FG Berlin, 20.07.1999 - 5 K 5447/97

    Kindergeld: Einbeziehung aller Einkünfte im Berücksichtigungszeitraum

    Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts -FG- im Urteil vom 21. September 1998 (- 2 K 2191/98 -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 31) und des Niedersächsischen FG im Urteil vom 29. September 1998 - I 857/97 Ki -, EFG 1999, 178 ), wonach bezogen auf die Anrechnungen von Einkünften aus dem letzten Monat des Berücksichtigungszeitraumes eine Gesetzeslücke vorliegen soll, die nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften dahingehend zu schließen wäre, dass dieser Monat nicht mehr in den Berücksichtigungszeitraum eingerechnet wird.
  • FG Köln, 10.04.2000 - 2 K 6634/99

    Schädliche Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    (1) In einigen Entscheidungen wird § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG im Wege einer teleologischen Reduktion dergestalt einengend ausgelegt, daß Einkünfte des Kindes, die auf einen Kalendermonat entfallen, in welchem das Ausbildungsverhältnis nur teilweise bestanden hat, insoweit außer Ansatz bleiben sollen, als sie sich auf die Zeit nach Beendigung der Ausbildung beziehen (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 21. September 1998 2 K 2191/98, EFG 1999, 31 - Rev. eingelegt, BFH Az. VI R 196/98; Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.09.1998 I 857/97 Ki, EFG 1999, 178 - Rev. BFH Az. VI R 295/98; FG Sachsenanhalt, Urteil vom 21.04.1999 II 4/97, EFG 2000, 271 - Rev. VI R 172/99).
  • FG Niedersachsen, 25.01.2000 - 1 K 510/97

    Keine Berücksichtigung von Einkünften des Kindes nach Abschluss der

    Denn bei der Ermittlung der Höhe der Kindeseinkünfte sind nur die Einkünfte anzurechnen, die das Kind bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung erzielt hat (vgl. Senatsurteil vom 29.9. 1998 I 857/97 Ki, EFG 1999, 178; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.5. 1999 18 K 1064/99 Kg).
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.1999 - II 4/97

    Berechnung der anspruchsschädlichen Kindeseinkünfte beim Wechsel von der

    Demgegenüber haben das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 21. September 1998, 2 K 2191/98, EFG 1999, 31) und das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 29. September 1998, I 857/97 Ki, EFG 1999, 178 ) entschieden, dass bei der Einkünfteberechnung solche Einkünfte auszuscheiden haben, die das Kind im Monat der Beendigung der Ausbildung nach dem Tag des Ausbildungsendes erzielt (gl.A. Schlepp, DStZ 1999, 12).
  • FG Nürnberg, 03.04.2000 - VII 375/99

    Berücksichtigung der im letzten Ausbildungsmonat

    Um dieses Ergebnis zu vermeiden, müsse § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG - einschränkend - dahingehend ausgelegt werden, daß nur solche Einkünfte des Kindes angesetzt werden dürften, die zur Durchführung der Ausbildung bestimmt oder geeignet gewesen seien (Hinweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ), was für Einkünfte, die erst nach Beendigung der Berufsausbildung erzielt würden, nicht gelte (so im Ergebnis z. B. das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.9. 1998 I 875/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 178).
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