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   RFH, 17.04.1934 - I A 316/32   

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RFH, 17.04.1934 - I A 316/32 (https://dejure.org/1934,120)
RFH, Entscheidung vom 17.04.1934 - I A 316/32 (https://dejure.org/1934,120)
RFH, Entscheidung vom 17. April 1934 - I A 316/32 (https://dejure.org/1934,120)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 14.08.2019 - I R 44/17

    Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

    Der RFH hatte für die Annahme beteiligungsähnlicher Genussrechte vor allem darauf abgestellt, dass das Genussrecht die Kapitalgesellschaft etwa in gleicher Weise belastet wie die Beteiligung eines Gesellschafters (Urteil vom 17.04.1934 - I A 316/32, RFHE 36, 43, RStBl 1934, 773).
  • BFH, 19.01.1994 - I R 67/92

    Keine Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, wenn ein Genußrecht nur das Recht auf

    Rechtssystematischer Ausgangspunkt für die gesetzliche Regelung ist, daß Genußrechte dem Genußrechtsinhaber im Falle der Erwirtschaftung eines Gewinns schuldrechtliche Ansprüche gewähren (herrschende Meinung; vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BB 1993, 451 m. w. N.; Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, § 221 Rdnr. 67; Schilling in Großkommentar zum Aktiengesetz, § 221 Anm. 11; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 17. April 1934 I A 316/32, RStBl 1934, 773).
  • BFH, 02.11.1966 - I 244/62

    Steuerliche Folgen der Ausschüttungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Ausschüttungen auf die Genußscheine belasteten die Wirtschaftskraft der Gesellschaft nicht anders, insbesondere nicht mehr als dies durch die Rechte der Aktionäre oder Anteilseigner geschähe, nämlich nur hinsichtlich des Reingewinns und des Reinvermögens, weshalb die Genußscheine in der Bilanz auch nicht ausgewiesen würden (vgl. RFH-Urteil I A 316/32 vom 17. April 1934, RStBl 1934, 773).

    Körperschaftsteuerrechtlich dürfen demnach Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Liquiditationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, das Einkommen ebensowenig mindern wie Dividenden und sonstige Bezüge der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (§ 7 Satz 2 KStG, der nur klarstellt, was der RFH bereits im Urteil I A 316/32 vom 17. April 1934, a.a.O., besprochen von Enno Becker in Steuer und Wirtschaft 1934 I S. 738 [754], entschieden hat; näheres zu den allgemeinen Grundlagen vgl. Friedlaender "Genußrechte in steuerlicher Sicht - Eine Grundsatzbetrachtung", Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A, 1966 S 242).

  • FG Schleswig-Holstein, 31.01.2013 - 1 K 82/11

    Verfassungsmäßigkeit der mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 erfolgten

    Vielmehr wird die Maßgeblichkeit dieser kapitalmäßigen Beteiligung gerade betont und lediglich anerkannt, dass eine solche neben der Übernahme einer (anteiligen) Stammeinlage auch anderweitig erfolgen kann - sei es durch die Zuführung verdeckten Eigenkapitals in der äußeren Gestalt eines Darlehens (vgl. dazu z.B. Gosch in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 9 GewStG, Rz. 168 ff. m.w.N.; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, § 9 Nr. 2a Rz. 3) m.w.N.) oder durch die Zuführung von Genussrechtskapital (vgl. dazu die Urteile des Reichsfinanzhofs vom 17. April 1934 I A 316/32, RStBl 1934, 773; 28. April 1936 I A 19/36, RStBl 1936, 770; 09. März 1937 I A 21/37, RStBl 1937, 682).
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