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   BGH, 06.11.1970 - I ARZ 228/70   

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https://dejure.org/1970,1436
BGH, 06.11.1970 - I ARZ 228/70 (https://dejure.org/1970,1436)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1970 - I ARZ 228/70 (https://dejure.org/1970,1436)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1970 - I ARZ 228/70 (https://dejure.org/1970,1436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages - Zulässigkeit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts - Fehlen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands der Streitgenossen - Besonderer Gerichtsstand eines Streitgenossen im Gebiet der Bundesrepublik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 196
  • MDR 1971, 112
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 26/51

    Örtliche Zuständigkeit. Zweigniederlassung

    Auszug aus BGH, 06.11.1970 - I ARZ 228/70
    Die Antragsgegnerin Ziff. 1 hat zwar ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs, doch ist für sie in entsprechender Anwendung des § 23 ZPO ein besonderer Gerichtsstand in Hamburg gegeben (vgl. BGHZ 4, 62 = LM Nr. 1 zu § 23 ZPO = NJW 52, 182), da der mit der beabsichtigten Klage in Anspruch genommene Betrag in Hamburg auch zu ihren Gunsten hinterlegt ist, sie daher Vermögen in der Bundesrepublik besitzt.
  • BayObLG, 22.07.2021 - 102 AR 51/21

    Gerichtstand für Klage gegen Pauschalreiseveranstalter und

    a) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen mit Auslandsberührung anzuwenden, wenn ein Streitgenosse im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13, 17 ZPO hat und hinsichtlich eines anderen Streitgenossen im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach unionsrechtlichen Bestimmungen begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 15; Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 10, 16; Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 6. November 1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 39; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 21).
  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20

    Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung

    f) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen anzuwenden, in denen ein Antragsgegner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13, 17 ZPO hat und hinsichtlich eines anderen Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 16; Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 6. November 1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196 [juris Rn. 4]), so dass die Ansicht des Amtsgerichts Hersbruck, dass es für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) nach Art. 18 Brüssel-Ia-VO örtlich zuständig sei, einem Bestimmungsverfahren nicht entgegensteht.
  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 36 Nr. 3 ZPO auch in Fällen anzuwenden, in denen hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand begründet ist (BGH NJW 1971, 196).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 67/19

    Gerichtsstandsbestimmung bei einem Streitgenossen mit unbekanntem Aufenthalt

    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist sogar in Fällen anzuwenden, in denen ein Antragsteller im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO hat und hinsichtlich eines anderen Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer oder, wie hier, ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399, Rn. 16; Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, juris Rn. 6; Beschluss vom 6. November 1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196, juris Rn. 4).
  • OLG Hamm, 02.04.2020 - 32 SA 73/19

    Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit; gemeinsame Verhandlung und

    Dass die in der Tschechischen Republik ansässige Beklagte zu 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, steht einer Bestimmung gemäß bzw. in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss v. 06.11.1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196, Zitat nach juris, Rn 4; OLG Dresden, Beschluss v. 22.09.2010, 3 AR 52/10, IPRspr 2010, Nr. 237, 590, Zitat nach juris , Rn. 9), zumal vorliegend - wenngleich diese Bewertung zur internationalen Zuständigkeit das Hauptsachegericht nicht bindet (OLG Dresden a.a.O. m. w. N.) - die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist und deshalb deutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet (vgl. dazu Patzina in MüKo ZPO 5. Aufl. 2016, § 36 Rn. 3 m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO 33. Aufl., § 36 Rn. 6).
  • OLG Zweibrücken, 02.11.2010 - 2 AR 36/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Zuständigkeitsbestimmung bei

    Über den Wortlaut der Bestimmung hinaus findet sie nämlich auch dann Anwendung, wenn zwar keiner der Beklagten in seinem allgemeinem Gerichtsstand verklagt wird, jedoch ein Streitgenosse den besonderen Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO im Gebiet der Bundesrepublik hat (BGH NJW 1971, 196).
  • BayObLG, 14.08.2003 - 1Z AR 90/03

    Verweisung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

    Dieser Fall ist mit dem Regelfall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass alle Streitgenossen ihren Gerichtsstand im Inland haben, gleichzustellen, da hinsichtlich der Interessenlage der Beteiligten und in Bezug auf den Sinn der Regelung kein Unterschied festzustellen ist (vgl. BCH NJW 1971, 196; 1988, 646; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 15).
  • OLG Hamm, 06.05.2019 - 32 SA 57/18
    Dass die in der U ansässige Beklagte zu 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, steht einer Bestimmung gemäß bzw. in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss v. 06.11.1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196, Zitat nach juris, Rn 4; OLG Dresden, Beschluss v. 22.09.2010, 3 AR 52/10, IPRspr 2010, Nr. 237, 590, Zitat nach juris , Rn 9), zumal vorliegend - wenngleich diese Bewertung zur internationalen Zuständigkeit das Hauptsachegericht nicht bindet (OLG Dresen a.a.O. m.w.N.) - die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist und deshalb deutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet (vgl. dazu Patzina in MüKo ZPO 5. Aufl. 2016, § 36 Rn 3 m.w.N.; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36 Rn 6).
  • OLG Dresden, 22.09.2010 - 3 AR 52/10

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Beteiligung eines im Ausland

    Dass der Antragsgegner zu 2 seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, steht einer Bestimmung gemäß oder entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen (BGH NJW 1971, 196).
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