Rechtsprechung
   BGH, 28.09.1977 - I ARZ 474/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2326
BGH, 28.09.1977 - I ARZ 474/77 (https://dejure.org/1977,2326)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1977 - I ARZ 474/77 (https://dejure.org/1977,2326)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1977 - I ARZ 474/77 (https://dejure.org/1977,2326)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,2326) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsamer Mahnbescheid mehrerer Antragsteller mit unterschiedlichem Gerichtsstand - Gerichtsstandsbestimmung bei mehreren allgemeinen Gerichtsständen - Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Mahnverfahren - Subjektiver Antragshäufung bei verschiedenen allgemeinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 321
  • MDR 1978, 207
  • DB 1978, 298
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 11.07.1991 - I ARZ 447/91

    Örtliche Zuständigkeit bei mehreren Klägern mit verschiedenen allgemeinen

    So hat der Senat bereits für das Mahnverfahren entschieden, daß mehrere Antragsteller mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen, die einen gemeinsamen Mahnbescheid gegen einen Schuldner beantragen wollen, für die Antragstellung (entsprechend § 35 ZPO) die Wahl unter den Gerichten haben, bei denen einer oder mehrere von ihnen ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (BGH, Beschl. v. 28.9.1977 - I ARZ 474/77, NJW 1978, 321).

    Ein Verzicht auf einen den Kläger begünstigenden Gerichtsstand ist zulässig (vgl. BGH NJW 1978, 321; auch BGHZ 90, 155, 159 f [BGH 16.02.1984 - I ARZ 395/83] für das Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 3 ZPO).

  • OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 9 U 189/09

    Gesellschafterhaftung bei der fehlerhaften Gesellschaft: Gerichtsstand für die

    Für den Fall der aktiven Streitgenossenschaft bei Vollstreckungsgegenklagen aus notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfungen hat er jedoch angenommen, dass die Streitgenossenschaft ein Wahlrecht gem. § 35 ZPO zwischen den beiden verschiedenen ausschließlichen Klägergerichtsständen habe (Beschl. v. 11.07.1991, I ARZ 447/91, NJW 1991, 2910, dem folgend BayObLG Beschl. v. 26.11.1992, 1Z AR 136/92, NJW-RR 1993, 511; vgl. a. BGH Beschl. v. 28.09.1977, I ARZ 474/77, NJW 1978, 321 zum ausschließlichen Gerichtsstand in Mahnverfahren).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht