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BGH, 07.10.1977 - I ARZ 494/77 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit des Gerichts bei Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids - Örtliche Zuständigkeit des Gerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1978, 321
- MDR 1978, 207
- DB 1978, 442
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 13.01.1998 - X ARZ 1298/97
Örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts
Eine Niederlassung des Antragstellers im Sinne von § 21 Abs. 1 ZPO begründet nicht die Zuständigkeit für das Mahnverfahren nach § 689 Abs. 2 ZPO (Bestätigung von BGH NJW 1978, 321).Der besondere Gerichtsstand der Zweigniederlassung begründet als reiner Passivgerichtsstand nicht die örtliche Zuständigkeit für das Mahnverfahren, die an den allgemeinen Gerichtsstand anknüpft (BGH, Beschl. v. 07.10.1977 - I ARZ 494/77, NJW 1978, 321;… ebenso die nahezu einhellige Auffassung im Schrifttum, so Holch in MünchKomm., ZPO, Rdn. 12 zu § 689 ZPO;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 56. Aufl., Rdn. 3 zu § 689 ZPO;… Vollkommer in Zöller, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 3 zu § 689 ZPO u. Rdn. 1 zu § 21 ZPO;… Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., Rdn. 3 zu § 689 ZPO); hieran ist trotz gelegentlich geäußerter Kritik (Büchel, NJW 1979, 945, 946) festzuhalten.
- BGH, 14.07.1993 - X ARZ 461/93
Zuständigkeitskonzentration auch für Auslandsmahnverfahren
§ 36 Nr. 6 ZPO ist auf einen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Mahngerichten vor Rechtshängigkeit entsprechend anwendbar (BGH, Beschl. v. 7.10.1977 - I ARZ 494/77, Rechtspfleger 1978, 13). - BGH, 11.10.1990 - I ARZ 611/90
Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg für Mahnbescheidsantrag …
Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids durch eine inländische Zweigniederlassung gestellt wird (BGH, Beschl. v. 7.10.1977 - I ARZ 494/77, NJW 1978, 321).
- OLG Hamm, 27.12.2019 - 32 SA 70/19
Gerichtsstandbestimmung; Kostenfestsetzungsverfahren; Zuständigkeit des …
a) Zwar findet § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO über die Verweisungsnorm in § 495 ZPO im Mahnverfahren entsprechende Anwendung, und zwar auch im Verfahren vor dem Mahngericht, wenn es nach Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids nicht zur Abgabe an das Streitgericht kommt (vgl. BGH , Beschl. v. 07.10.1977 - I ARZ 494/77 - RPfl 1978, 321;… Prütting , in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 281 Rn. 9, 53 m.w.N.). - BGH, 06.04.1979 - I ARZ 403/78
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes einer ausländischen …
Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1977 (NJW 1978, 321) ausgeführt hat, wenn der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids durch eine Niederlassung der juristischen Person im Sinne des § 21 ZPO gestellt wird; denn der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand für Passivklagen gegen das Unternehmen, die sich auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung beziehen. - LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2016 - L 8 SO 193/15 Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Sitz einer Gesellschaft (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 4a GmbHG) und einer Zweigniederlassung (vgl. § 35a Abs. 4 GmbHG, § 13 HGB) und stellt im vorliegenden Zusammenhang ausdrücklich auf den Sitz ab (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 494/77 -).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2016 - L 8 SO 11/13 Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Sitz einer Gesellschaft (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 4a GmbHG) und einer Zweigniederlassung (vgl. § 35a Abs. 4 GmbHG, § 13 HGB) und stellt im vorliegenden Zusammenhang ausdrücklich auf den Sitz ab (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 494/77 -).