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   BFH, 03.11.2010 - I B 104/10   

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https://dejure.org/2010,20884
BFH, 03.11.2010 - I B 104/10 (https://dejure.org/2010,20884)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2010 - I B 104/10 (https://dejure.org/2010,20884)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2010 - I B 104/10 (https://dejure.org/2010,20884)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch PZU - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • openjur.de

    Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch PZU; Verletzung rechtlichen Gehörs

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 53, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, GG Art 103 Abs 1, ZPO § 176, ZPO § 180, ZPO § 182 Abs 1 S 2, ZPO § 418 Abs 2
    Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch PZU - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • Bundesfinanzhof

    Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch PZU - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch PZU - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • rewis.io

    Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch PZU - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • ra.de
  • rewis.io

    Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch PZU - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 3 S. 3
    Verletzung rechtlichen Gehörs durch gerichtliche Entscheidung ohne Erhalt einer Ladung zur mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung; Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.07.2008 - IV R 78/05

    Versäumung der Revisionsfrist - ordnungsgemäße Zustellung mit

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I B 104/10
    Gemäß § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, wobei sich die Beweiskraft nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erstreckt, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1991  2 BvR 511/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 224; BFH-Urteil vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860).

    c) Derartige Gründe, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1986  4 CB 8/86, NJW 1986, 2127; BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1860), hat die Klägerin nicht vorgetragen.

  • BFH, 23.02.2005 - VII B 133/04

    Richterliche Hinweispflicht; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I B 104/10
    a) Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325, m.w.N.).
  • BVerwG, 16.05.1986 - 4 CB 8.86

    Urkundenbeweis - Postzustellungsurkunde

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I B 104/10
    c) Derartige Gründe, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1986  4 CB 8/86, NJW 1986, 2127; BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1860), hat die Klägerin nicht vorgetragen.
  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I B 104/10
    Gemäß § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, wobei sich die Beweiskraft nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erstreckt, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1991  2 BvR 511/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 224; BFH-Urteil vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860).
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