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   BFH, 07.04.2004 - I B 111/03   

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https://dejure.org/2004,5654
BFH, 07.04.2004 - I B 111/03 (https://dejure.org/2004,5654)
BFH, Entscheidung vom 07.04.2004 - I B 111/03 (https://dejure.org/2004,5654)
BFH, Entscheidung vom 07. April 2004 - I B 111/03 (https://dejure.org/2004,5654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 62 Abs. 3 Satz 5; ; FGO § ... 79b Abs. 1; ; FGO § 79b Abs. 3; ; FGO § 91 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 2; ; ZPO § 227 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 53 § 62 § 155; ZPO § 227
    Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Zustellung einer Ladung an einen der Mitglieder der Sozietät ausreichend, wenn jeder Bevollmächtigte Einzelvollmacht hat; Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten als erheblicher Grund für eine Terminänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren; Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht ohne Klägerin und ihren Prozessvertreter als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Fragen der ordnungsgemäßen ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 22.12.1997 - X B 23/96

    Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 07.04.2004 - I B 111/03
    Dies gilt allerdings nicht, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).

    Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 07.04.2004 - I B 111/03
    Dies gilt allerdings nicht, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).

    Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 07.04.2004 - I B 111/03
    Daher kann eine Terminsverlegung nicht allein wegen Fehlens eines ärztlichen Attestes verweigert werden, wenn das Gericht einige Tage Zeit zur Prüfung eines dahin gehenden Antrags hat und seinerseits keine Glaubhaftmachung der Erkrankung verlangt (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46); aufgrund des Schweigens des Gerichts dürfen die Beteiligten dann darauf vertrauen, dass ihre tatsächlichen Angaben nicht bezweifelt werden.
  • BFH, 15.04.2003 - X B 20/03

    NZB: Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 07.04.2004 - I B 111/03
    Die Wirkung dieser Ladung für und gegen die Klägerin geht nicht dadurch verloren, dass die Prozessbevollmächtigten nach Empfang der Ladung das Mandat niedergelegt haben (BFH-Beschlüsse vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499; vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1997 - VIII B 27/97

    Lebensversicherung zugunsten eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 07.04.2004 - I B 111/03
    Sind wie im Streitfall mehrere Mitglieder einer Sozietät zum Prozessvertreter bestellt, hat jedoch jeder Bevollmächtigte Einzelvollmacht (§ 155 FGO i.V.m. § 84 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--), so ist die Zustellung an eines der Mitglieder der Sozietät ausreichend (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1997 VIII B 27/97, BFH/NV 1998, 1218, m.w.N.).
  • BFH, 22.03.1994 - X R 66/93

    Rechtswidrige Besetzung des Spruchkörpers als Revisionsgrund

    Auszug aus BFH, 07.04.2004 - I B 111/03
    Die Wirkung dieser Ladung für und gegen die Klägerin geht nicht dadurch verloren, dass die Prozessbevollmächtigten nach Empfang der Ladung das Mandat niedergelegt haben (BFH-Beschlüsse vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499; vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085, m.w.N.).
  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 2/01

    Ordnungsmäßigkeit der Ladung; Umzug des Prozessbevollmächtigten; Zustellung an

    Auszug aus BFH, 07.04.2004 - I B 111/03
    Zwar ist eine mangelnde Vertretung in diesem Sinne insbesondere dann gegeben, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht erschienen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 2002 VIII R 2/01, BFH/NV 2002, 792; vom 4. September 2003 IV B 52/02, BFH/NV 2004, 205).
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 90/97

    Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 07.04.2004 - I B 111/03
    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441; vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799; vgl. auch Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Anm. 3 a.E.).
  • BFH, 04.09.2003 - IV B 52/02

    Nicht ordnungsgemäße Ladung

    Auszug aus BFH, 07.04.2004 - I B 111/03
    Zwar ist eine mangelnde Vertretung in diesem Sinne insbesondere dann gegeben, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht erschienen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 2002 VIII R 2/01, BFH/NV 2002, 792; vom 4. September 2003 IV B 52/02, BFH/NV 2004, 205).
  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 07.04.2004 - I B 111/03
    Auch ist in der Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung zu erblicken (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 91 Anm. 4).
  • BFH, 26.08.1999 - X B 58/99

    Kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Terminverlegung wegen

    Wird eine Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht bzw das Entscheidungsgremium ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit besteht (vgl BFH vom 1.4.2009, ZSteu 2009, R674 = Juris RdNr 5 iVm 7 mwN; BFH vom 27.1.2010 - VIII B 221/09 - Juris RdNr 5 iVm 7; siehe auch BFH vom 7.4.2004, BFH/NV 2004, 1282, 1283 f = Juris RdNr 17; BFH vom 5.7.2004, BFH/NV 2005, 64, 66 = Juris RdNr 12; BFH vom 10.4.2006, BFH/NV 2006, 1332, 1333 f = Juris RdNr 17 iVm 20; BFH vom 9.11.2009, BFH/NV 2010, 230, 231 = Juris RdNr 3) .

    Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags ist das Gericht bzw das Gremium weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen zB durch Nachfrage bei dem Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausstellte (vgl BFH vom 1.4.2009, ZSteu 2009, R674 = Juris RdNr 6; siehe auch BFH vom 7.4.2004, BFH/NV 2004, 1282, 1283 f = Juris RdNr 17; BFH vom 5.7.2004, BFH/NV 2005, 64, 66 = Juris RdNr 13; aA - vereinzelt in jeweils besonderen Fallgestaltungen - zB LSG Berlin vom 10.6.2004 - L 3 B 14/04 U - Juris RdNr 11, möglicherweise im Falle eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers; aA ebenso zur Sonderkonstellation eines Rechtsstreits wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer BVerwG vom 8.11.1989 - 6 C 42/87 - NVwZ-RR 1990, 257 = Juris RdNr 16) .

  • BFH, 15.11.2016 - VI R 48/15

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15 -

    Geschieht dies nicht, muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 1891, und vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 35/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung rechtlichen Gehörs -

    Am 13.7.2010 versuchte der Berichterstatter den Kläger zweimal telefonisch zu erreichen, um ihn unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundsfinanzhofes (BFH) vom 7.4.2004 (Az: I B 111/03) darauf hinzuweisen, dass die Verlegungsgründe in verschiedener Hinsicht (vor allem durch Vorlage eines nachvollziehbaren Attests) glaubhaft zu machen seien.
  • BFH, 16.10.2020 - VI B 13/20

    Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim

    Ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse vom 07.04.2004 - I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282; vom 25.11.2008 - III B 161/07, BFH/NV 2009, 406, und vom 05.03.2012 - III B 236/11, Rz 9).
  • BFH, 08.01.2010 - V B 99/09

    Vertragung der mündlichen Verhandlung - Glaubhaftmachung erheblicher Gründe bei

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726, und in BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 406, und vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).
  • BFH, 15.02.2013 - IX B 178/12

    Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung -

    Voraussetzung wäre u.a., dass der Kläger der Sozietät eine Prozessvollmacht erteilt hätte (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, und in BFH/NV 2007, 476, m.w.N.; Schallmoser in HHSp, § 91 FGO Rz 103); dies ist indes nicht geschehen: Der Kläger hat ausschließlich seine Ehefrau mit der Prozessführung betraut.
  • BFH, 25.11.2008 - III B 161/07

    Terminsverlegung wegen Erkrankung des zuständigen Partners

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, und vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).
  • BFH, 10.04.2007 - XI B 58/06

    Terminsverlegung; Erkrankung des Bevollmächtigten

    c) Zwar ist die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten regelmäßig kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, m.w.N.).
  • BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03

    Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).
  • BFH, 14.12.2017 - V B 57/17

    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2005, 1578); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, und in BFH/NV 2005, 1578).
  • BFH, 05.03.2012 - III B 236/11

    Erheblicher Grund für Terminsverlegung bei Bestellung eines Haupt- und eines

  • BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit

  • BFH, 16.11.2006 - IX B 83/06

    NZB: Terminsverlegung, Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05

    NZB: Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute"

  • VGH Bayern, 04.01.2023 - 11 ZB 22.31274

    Terminverlegung wegen akuter Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 08.03.2006 - VII B 266/03

    Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung - Erkrankung als ein ausreichender

  • FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03

    Terminverlegung bei Vertretung durch eine Kanzlei mit mehreren angestellten

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2009 - 6 K 4133/05

    Sinn und Zweck sowie Anwendungsvoraussetzungen von § 27 Abs. 1a S. 2 UmwStG n.

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 3201/15

    Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang

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